Ertragsteuerinformationsbericht („Public CbCR“): Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Mit der Einführung der globalen Mindestbesteuerung hat der länderbezogene Bericht nach § 138a AO („Country-by-Country Report“, kurz: CbCR) erheblich an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem CbCR‑Safe‑Harbour. Mit dem Ertragsteuerinformationsbericht („Public Country-by-Country Report“, kurz: pCbCR) kommt nun ein weiteres, inhaltlich eng verwandtes Berichtsformat hinzu, das erstmals für das Geschäftsjahr 2025 verpflichtend zu erstellen ist. Da der Ertragsteuerinformationsbericht öffentlich ist, birgt er eine besondere Brisanz.
Ein Ertragsteuerinformationsbericht ist erstmals für Geschäftsjahre zu erstellen, die nach dem 21.06.2024 beginnen – bei kalendergleichem Geschäftsjahr also erstmals für das Geschäftsjahr 2025. Die Berichtspflicht gilt für Unternehmensgruppen, deren Konzernumsatzerlöse in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils EUR 750 Mio. übersteigen. Betroffen sind insbesondere in Deutschland ansässige oberste Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft (ohne natürliche Person als „Vollhafter“) sowie deutsche Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, sofern sie grenzüberschreitend tätig sind oder Teil eines internationalen Konzerns sind. Auch sekundäre Berichtspflichten sind denkbar, wenn das oberste Mutterunternehmen formal nicht zur Erstellung verpflichtet ist, die Voraussetzungen im Übrigen aber auf Ebene nachgelagerter Tochterunternehmen erfüllt sind.
Der Ertragsteuerinformationsbericht erfordert neben allgemeinen Angaben, u.a. zum obersten Mutterunternehmen, zur Berichtswährung und zum Geschäftsjahr, auch spezifische Informationen – typischerweise aggregiert auf Landesebene: Erträge, Gewinn/Verlust vor Ertragsteuer, gezahlte und noch zu zahlende Ertragsteuer, einbehaltener Gewinn und die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten. Zudem sind die jeweiligen Tochterunternehmen sowie eine kurze Beschreibung ihrer Unternehmenstätigkeiten anzugeben.
Die Pflichtangaben des Ertragsteuerinformationsberichts sind zu einem Großteil deckungsgleich mit denen des CbCR. Im Detail unterscheiden sich die Regelungen jedoch. Ein Unterschied zum CbCR besteht beispielsweise darin, dass im Ertragsteuerinformationsbericht detaillierte Angaben nur zu solchen Tochterunternehmen zu machen sind, die in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden. Sollten einzelne Tochterunternehmen aus Größen- oder Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss einbezogen worden sein, besteht insoweit keine Berichtspflicht. Sie dürfen allerdings mit entsprechendem Hinweis freiwillig einbezogen werden.
Durch die Ausübung von Wahlrechten kann der Ertragsteuerinformationsbericht dem CbCR „angeglichen“ werden. Dies kann vorteilhaft sein, da dann keine gesonderte Datenerhebung erforderlich ist bzw. sich der Anpassungsaufwand reduziert. Der Umfang der Berichtspflicht bleibt dabei konstant, d.h. Angaben des CbCR, die nicht bereits Pflichtangaben des Ertragsteuerinformationsberichts sind, müssen auch bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nicht veröffentlicht werden.
Im Unterschied zum CbCR ist der Ertragsteuerinformationsbericht öffentlich. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Ertragsteuerinformationsbericht für das Geschäftsjahr 2025 bis spätestens 31.12.2026 an das Unternehmensregister zur Veröffentlichung zu übermitteln und zusätzlich auf der Website der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre auf die kostenlose Abrufmöglichkeit im Unternehmensregister hinzuweisen. Sollten die Offenlegung einzelner Angaben zu einem erheblichen Nachteil führen, besteht die Möglichkeit, entsprechende Angaben erst mit einem zeitlichen Versatz von fünf Jahren zu berichten.
Der Ertragsteuerinformationsbericht ist zwingend im XHTML‑Format zu erstellen und mit einer iXBRL‑Auszeichnung zu versehen. Eine Taxonomie soll dabei sicherstellen, dass die Inhalte menschen- und maschinenlesbar sind. Am 22.12.2025 veröffentlichte die EU-Kommission die entsprechende pCbCR-Taxonomie, den zugehörigen pCbCR-Generator sowie umfassende Dokumentationsunterlagen.
Die pCbCR‑Taxonomie definiert sämtliche Inhalte, Datenpunkte, zulässigen Berichtselemente und bildet die Grundlage für eine standardisierte elektronische Berichterstattung. Der iXBRL‑Bericht stellt das offizielle technische Übermittlungsformat dar. Abhängig von der Größe der Unternehmensgruppe empfiehlt sich der Einsatz von Spezialsoftware. Nur in wenigen Fällen ist davon auszugehen, dass sich der pCbCR‑Generator zufriedenstellend in bestehende Prozesse einbinden lässt. Zudem besteht regelmäßig Bedarf an weiterentwickelten Lösungen, die relevante Datenpunkte aus dem CbCR automatisiert auf die Anforderungen des pCbCR übertragen und damit Doppelarbeiten vermeiden.
Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich des Ertragsteuerinformationsberichts fallen, sollten zeitnah geeignete „Absprungpunkte“ im bestehenden Konzernabschluss- bzw. CbCR-Prozess identifizieren und spezifische Prozesse für den Ertragsteuerinformationsbericht definieren. Um genügend Zeit für die Klärung von Zweifelsfragen und die Identifikation etwaiger veröffentlichungskritischer Angaben zu haben, sollten entsprechende Schritte spätestens in Q3/2026 angestoßen werden.