Der neue Entwurf eines BMF-Schreibens zur Betriebsstättenbegründung bringt zahlreiche Klarstellungen zum nationalen und abkommensrechtlichen Verständnis mit sich. In unserer dreiteiligen Blogserie analysieren wir die wesentlichen Neuerungen: Teil 1 behandelt die nationale Definition nach § 12 AO, Teil 2 die abkommensrechtlichen Änderungen mit Blick auf den OECD-Musterkommentar und Teil 3 die vom BMF dargestellten Einzelfälle (u. a. Homeoffice, fremde Räume, Influencer und Personalgestellungen).

Am 13.02.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines Schreibens zur Begründung von Betriebsstätten veröffentlicht. Das Schreiben enthält sowohl Ausführungen zum nationalen Betriebsstättenbegriff als auch zur abkommensrechtlichen Definition der Betriebsstätte und behandelt diverse praxisrelevante Einzelfälle. Mit dem neuen Schreiben soll das aktuell gültige BMF-Schreiben vom 24.12.1999 bezüglich der Ausführungen zum Betriebsstättenbegriff und zu dessen Begründung in sämtlichen noch offenen Fällen ersetzt werden. Zu den Ausführungen im Hinblick auf § 12 AO und Art. 5 OECD-MA verweisen wir auf Teil 1 und 2 der Blogserie. Im Folgenden stellen wir die durch das BMF skizzierten Einzelfälle dar.

Tätigwerden in fremden Räumen

Nach Auffassung des BMF dienen fremde Räume bzw. Räume eines Dritten nur dann dem Unternehmen des Steuerpflichtigen, wenn dieser in diesen Räumen seine eigene unternehmerische Tätigkeit ausübt. Unter Heranziehung von BFH Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 führt das BMF aus, dass ein bloßes Tätigwerden in den Räumlichkeiten eines Vertragspartners nicht genüge. Eine Verfügungsmacht über die fremden Räume sei nur dann gegeben, wenn diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zur jederzeitigen Verfügung stünden. Infolgedessen begründe ein IT-Berater, der über einen Zeitraum von 12 Monaten in den Räumlichkeiten eines Auftraggebers tätig wird und jederzeit einen Schreibtisch über Desk-Sharing zur Verfügung hat, eine Betriebsstätte, wohingegen ein Reinigungsunternehmen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers mangels selbstständigem Nutzungsanspruch keine hinreichende Verfügungsmacht über die fremden Räume habe.

Dienstleistungs- oder Managementgesellschaften

Die Beauftragung von Dienstleistungs- oder Managementgesellschaften könne ebenfalls eine Betriebsstätte in deren Räumen begründen, so dass BMF. Sofern der Steuerpflichtige keine eigene Verfügungsmacht über diese Räumlichkeiten habe, könne diese durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit des Steuerpflichtigen in diesen Räumlichkeiten ersetzt werden, etwa bei Identität der Leitungsorgane oder der fortlaufenden Überwachung der Gesellschaft in den Räumlichkeiten. Zur Begründung einer Betriebsstätte genüge es jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige in den Räumlichkeiten lediglich Aufgaben übertragen bekommen hat, ohne eigene unternehmerische Tätigkeiten auszuüben.

Marktstände

Nach dem neuen BMF-Schreiben kann ein Marktstand eine feste Geschäftseinrichtung darstellen, wenn ein ausreichend dauerhafter Bezug zur Erdoberfläche vorliegt, etwa bei regelmäßig stattfindenden Wochenmärkten. Eine jährlich vierwöchige Nutzung auf einem Weihnachtsmarkt erfülle diese Anforderungen nicht.

Kinderzimmer

Eine Betriebsstätte könne sich auch durch die Nutzung eines Kinderzimmers im elterlichen Haushalt ergeben, sofern der Steuerpflichtige hierüber eine dauerhafte Verfügungsmacht innehabe und das Kinderzimmer seinem eigenen Unternehmen diene. Angestelltenverhältnisse dürften hiervon nicht erfasst sein.

Homeoffice

Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice begründe nach Auffassung des BMF im Regelfall weder nach nationalem Recht noch abkommensrechtlich eine Betriebsstätte, da keine hinreichende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice vorliege. Dies gelte auch bei Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Eine gesonderte Beurteilung sei bei der Ausübung von Leitungsfunktionen im Homeoffice geboten, da diese zu einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte führen könne. Hervorzuheben ist, dass das BMF auf das im November 2025 veröffentlichte Update des OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA bzgl. Homeoffice-Betriebsstätten verweist. Mit der Aktualisierung hat die OECD eine quantitative Schwelle von 50% eingeführt, wonach ein Steuerpflichtiger, der weniger als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt, dort keine Betriebsstätte begründe. Bei Überschreitung der Schwelle sei für die Annahme einer Betriebsstätte darüber hinaus erforderlich, dass ein geschäftlicher Grund für die Homeoffice-Tätigkeit besteht. Das BMF hat sich hierzu zwar nicht ausdrücklich geäußert; jedoch ergibt sich aus dem Verweis auf den aktualisieren OECD‑MK, dass der geschäftliche Grund auch aus deutscher Sicht zu prüfen ist. Aufgrund der nach jüngster BMF-Auffassung gebotenen statischen Abkommensauslegung dürfte dies jedoch erst für künftig abzuschließende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gelten.

Influencer

Influencer veröffentlichen nachhaltig Audio-, visuelle oder audiovisuelle Inhalte zu verschiedensten Themengebieten. Das BMF stellt klar, dass ein Influencer mit Gewinneinkünften zumindest über eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte verfüge. Unterhält er Räumlichkeiten für die Ausübung seiner Tätigkeit, handele es sich grundsätzlich um feste Geschäftseinrichtungen und damit um Betriebsstätten. Lediglich vorübergehend oder unregelmäßig genutzte Orte begründeten hingegen mangels hinreichend zeitlicher Verwurzelung keine Betriebsstätte.

Schiffe

Ein fahrendes Schiff begründe mangels dauerhafter Verbindung mit der Erdoberfläche für sich genommen keine Betriebsstätte. Betriebsstätten könnten unter bestimmten Voraussetzungen durch schwimmende Energieerzeugungsanlagen ohne permanent feste Verbindung zur Erdoberfläche, am Gewässergrund verankerte Energieerzeugungsanlagen sowie dauerhaft festliegende Schiffe und Pontons begründet werden.

Personalgestellung oder reine Überlassung einer Betriebsvorrichtung

Die bloße Überlassung von Grundstücken sowie darauf befindlicher Maschinen oder Betriebsvorrichtungen begründe keine Betriebsstätte. Eine solche liege nur vor, wenn die überlassenen Einrichtungen dem eigenen Gewerbebetrieb des Überlassers unmittelbar dienten und dieser durch oder mit der Überlassung eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübe. Das BMF veranschaulicht dies anhand von Beispielen, wobei jeweils zwischen bloßer Überlassung ohne eigene Tätigkeit und einer Überlassung mit eigener gewerblicher Tätigkeit unterschieden wird.