Ende der Vorrats-SE? – Handlungsbedarf, Handlungsvarianten und steuerliche Optionen
Die Bundesregierung hat am 2. Juli 2026 angekündigt, den Einsatz von SE-Vorratsgesellschaften zur – als solchen apostrophierten – „Umgehung“ der unternehmerischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat von AG, KGaA und GmbH zu beenden. Schon der stigmatisierende Begriff der Umgehung ist falsch. Richtigerweise handelt es sich bei dem, was der Koalition ein politischer Dorn im Auge sein mag, um legale und legitime Gestaltungen im Hinblick auf die unternehmerische Mitbestimmung. Für Unternehmen, die entsprechende Umstrukturierungen erwägen, besteht nun dennoch unmittelbarer Handlungsbedarf. Ein bewährtes und rechtssicheres Konzept ist die körperschaftsteuerlich optierte Personengesellschaft mit SE oder Auslandsgesellschaft als Komplementärin.
Im Reformprogramm „Für Aufschwung und Beschäftigung“ hat die Bundesregierung angekündigt, den Einsatz von Vorrats-SEs zur sogenannten Mitbestimmungsumgehung zu beenden. Wie dieses Ziel gesetzestechnisch umgesetzt werden soll, bleibt bislang offen.
Flankierend will sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass auch die geplante EU Inc. (28. Regime) nicht zur Vermeidung unternehmerischer Mitbestimmung eingesetzt werden kann. Die Mitbestimmungsfrage ist im Kommissionsvorschlag COM(2026) 321 bewusst ausgeklammert. Gerade weil der Satzungssitz unabhängig vom Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit gewählt werden kann, bleibt die europäische Debatte damit offen (vgl. Bochmann/Bochmann, RFamU 2026, 167, 173 f.; Heckschen, DB 2026, 1053, 1061 f.).
Die Attraktivität der Vorrats-SE beruht auf dem europäischen Vorher-Nachher-Prinzip: Bei der SE-Gründung wird das Mitbestimmungsniveau grundsätzlich in Verhandlungen mit einem Besonderen Verhandlungsgremium festgelegt. Wird eine SE ohne Arbeitnehmer gegründet, finden solche Verhandlungen nicht statt und die Gesellschaft bleibt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 16.5.2024 – C-706/22) und des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 26.11.2024 – 1 ABR 37/20, 1 ABR 3/23 und 1 ABR 6/23) auch nach Aufnahme einer Tätigkeit – etwa als Holding oder Komplementärin einer KG – mitbestimmungsfrei (ausführlich Bochmann/Schirrmacher, GmbHR 2025, 617 ff.).
In der Praxis bewährt haben sich insbesondere die SE als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (SE & Co. KG) und die SE als mitbestimmungsfreie Holdinggesellschaft, häufig in einer Doppelholdingstruktur. Die SE unterliegt nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG und § 47 Abs. 1 Nr. 1 SEBG nicht dem nationalen Mitbestimmungsrecht. Bochmann und Schirrmacher haben die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen zuletzt näher herausgearbeitet (GmbHR 2025, 617 ff.; FS Reichert, 2026, 133).
Hinzu kommt die vergleichsweise hohe Berechenbarkeit der SE gegenüber einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Für Familienunternehmen kann insbesondere das monistische System attraktiv sein: Es ermöglicht eine direkte Einflussnahme der Gesellschafter auf die Geschäftsführung durch weisungsgebundene geschäftsführende Direktoren (§ 44 Abs. 2, § 40 Abs. 5 Satz 1 SEAG).
Im Gespräch sind insbesondere eine Pflicht zur Nachholung des Beteiligungsverfahrens ab Vorliegen einer ausreichenden Anzahl verhandlungsfähiger Arbeitnehmer oder ein Verbot bestimmter Vorrats-SE-Strukturen.
Eine rein nationale Umsetzung begegnet allerdings unionsrechtlichen Bedenken, soweit der nationale Gesetzgeber nicht lediglich den ihm im Rahmen von Missbrauchsfällen eröffneten Ermessensspielraum neu ausfüllt, den Missbrauchsbegriff konkretisiert und auf Rechtsfolgenseite anstelle der bisherigen Strafvorschrift zum Beispiel Nachverhandlungspflichten anordnet.
Unabhängig davon ist das politische Signal eindeutig. Erfahrungsgemäß verändern Grundsatzankündigungen dieser Art das Gestaltungsumfeld bereits, bevor ein Gesetz in Kraft tritt.
Unternehmen, die eine SE-Struktur erwägen, sollten berücksichtigen, dass deren Umsetzung Vorlauf benötigt. Dabei sind insbesondere das aktienrechtliche Nachgründungsverfahren (§ 52 AktG), bei der Einheits-SE & Co. KG die Vorgaben des § 71d AktG sowie die Governance der SE sorgfältig zu planen.
Das Nachgründungsrecht ist jedenfalls bei der praxisüblichen Ausgestaltung einer SE & Co. KG – ohne Einlageleistungen und bei die Grenzwerte nicht übersteigender Vergütung des Haftungsrisikos – regelmäßig nicht einschlägig, bedarf aber kautelarjuristischer Absicherung. Bei der Einheits-SE & Co. KG lassen sich die Anforderungen des § 71d AktG durch gesellschaftsvertragliche Weisungsrechte abbilden. Auch die Entscheidungsfindung zwischen dualistischem und monistischem System sollte frühzeitig in die Wege geleitet werden, erfordert sie doch vor allem – wie die Erfahrung zeigt – für Gesellschafter von Familienunternehmen einen zum Teil längeren Vorlauf (vgl. Bochmann/Schirrmacher, FS Reichert, 2026, 133).
Wer auf die Vorrats-SE verzichten möchte oder künftig verzichten muss, kann insbesondere einen Formwechsel in eine Personengesellschaft prüfen, die – sofern zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven – nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert. Diese Gestaltung kann mitbestimmungsrechtlich wirksam und zugleich ertragsteuerlich neutral strukturiert werden.
Mitbestimmungsrechtliche Wirkung
Wechselt eine nationale mitbestimmungspflichtige Kapitalgesellschaft durch Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG in eine Kommanditgesellschaft, endet die Mitbestimmungspflicht mit Wirksamwerden des Formwechsels – ohne Statusverfahren nach §§ 97 ff. AktG. Als mitbestimmungsfreie Komplementärin kommen Gesellschaften in Betracht, die nicht dem deutschen Mitbestimmungsrecht unterliegen, insbesondere eine SE oder eine Auslandsgesellschaft.
Entscheidend ist: Das Ende der Mitbestimmungspflicht entsteht durch den Formwechsel in die Personengesellschaft und nicht durch den Einsatz einer Vorrats-SE. Die aktuell angekündigte Beschränkung der Vorrats-SE erfasst dieses Modell daher nicht unmittelbar.
Ertragsteuerlich als Nullum strukturierbar
Ohne weitere steuerliche Vorkehrungen kann der Formwechsel nach §§ 3 ff. UmwStG zur Aufdeckung stiller Reserven führen. Diese Hürde lässt sich vermeiden, wenn die entstehende Personengesellschaft unmittelbar nach § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert. Das Steuerrecht behandelt den Vorgang dann als homogenen Wechsel zwischen zwei Körperschaftsteuersubjekten, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden.
Eine verbleibende Unsicherheit auf Ebene der Finanzverwaltung zum „nahtlosen“ Formwechsel sollte bei wirtschaftlich bedeutenden Vorhaben gegebenenfalls durch verbindliche Auskunft abgesichert werden.
Ob und wann die Bundesregierung die Verwendung von Vorrats-SEs tatsächlich beschränkt, ist derzeit offen. Bereits die Vorgängerregierung hatte unter der Führung der SPD allerdings Änderungen des Mitbestimmungsrechts in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, sodann aber nicht (mehr) umgesetzt. Unternehmen, die eine mitbestimmungsrechtliche Gestaltung erwägen, sollten geplante Umstrukturierungen deshalb frühzeitig prüfen.
Neben der klassischen SE-Struktur kann insbesondere der Formwechsel in eine körperschaftsteuerlich optierende Personengesellschaft eine interessante Alternative darstellen: Die Struktur kann mitbestimmungsrechtlich wirksam sein und zugleich ertragsteuerlich neutral ausgestaltet werden.
Wir beraten Sie gerne.
Leseempfehlungen der Autoren
Bochmann/Bron, Die nächste Stufe der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Vom MoPeG zum KöMoG, NZG 2021, 613
Bochmann/Bochmann, Die EU Inc. – Bewertung des Kommissionsvorschlags, RFamU 2026, 167
Bochmann/Schirrmacher, Das Missbrauchsverbot nach § 43 SEBG bei der Verwendung arbeitnehmerlos gegründeter SE, GmbHR 2025, 617–626
Bochmann/Schirrmacher, Die Errichtung der SE & Co. KG – Status quo und offene Fragen, FS Reichert, 2026, 133
Bochmann/Schirrmacher, Zur optierenden Personengesellschaft nach dem Wachstumschancengesetz, GmbHR 2024, 729, 736 f.
Schirrmacher, Unternehmerische Mitbestimmung in der GmbH & Co. KG – Status quo, Ausblick und Gestaltungsvarianten, GmbHR 2023, 1074