Einlagenrückgewähr bei Beteiligung an ausländischen PE-Fonds
Viele deutsche Family Offices investieren in Private Equity Fonds, die meist als ausländische Personengesellschaften strukturiert sind. Hieraus können sich für deutsche Investoren mehrere Fallstricke ergeben. Einer dieser Fallstricke ist die steuerliche Behandlung der Einlagenrückgewähr durch Kapitalgesellschaften, der im worst case zu einer negativen Rendite führen kann. Dieser schon länger bestehende Missstand hat sich durch eine seit dem Jahr 2023 in Kraft getretene Gesetzesänderung nochmals deutlich verschärft. Hier gilt es, bereits bei der Zeichnung des Fonds vertragliche Schutzmechanismen vorzusehen.
Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihrem Anteilseigner von diesem zuvor eingelegtes Kapital zurück, unterliegt diese Einlagenrückgewähr im Grundsatz nicht der Besteuerung, denn hier erhält der Anteilseigner nur das von ihm ursprünglich zur Verfügung gestellte Kapital zurück. Solche Einlagen sind von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im sog. steuerlichen Einlagenkonto zu erfassen (vgl. § 27 Abs. 1 – 7 KStG), wenn sie nicht das Nennkapital einer Gesellschaft erhöhen.
Zu einer solchen Einlagenrückgewähr kann es auch bei Investments in ausländische PE-Fonds kommen. Diese investieren das bei den Investoren eingesammelte Kapital regelmäßig über zwischengeschaltete Holding-Kapitalgesellschaften in die einzelnen Portfolio-Gesellschaften.
Gewährt die Holding-Kapitalgesellschaft Dividenden und/oder Einlagen zurück, fließen diese aus deutscher Sicht direkt dem deutschen Investor zu, da der Fonds als Personengesellschaft steuerlich transparent ist. Steuerlich erhält und versteuert also allein der Investor die Auskehr der Holding-Kapitalgesellschaft.
Die meist ausländischen Kapitalgesellschaften, über die ein Fonds investiert, sind im Gegensatz zu inländischen Kapitalgesellschaften rechtlich weder zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos noch zur Bescheinigung einer steuerfreien Einlagenrückgewähr verpflichtet. Dennoch werden auch Rückzahlungen ausländischer Kapitalgesellschaften gemäß § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG als steuerpflichtige Gewinnausschüttungen behandelt, wenn es an einer Bescheinigung der Einlagenrückgewähr fehlt.
War es bei Kapitalgesellschaften aus Nicht-EU Ländern bis Ende 2022 noch möglich, dass der Investor die notwendigen Nachweise selbst erbringen konnte, wurde diese Möglichkeit gestrichen, als die Regelungen zur Einlagenrückwähr durch Kapitalgesellschaften aus EU-Ländern und aus Drittstaaten vereinheitlicht wurden.
Seit dem Jahr 2023 müssen ausländische Gesellschaften beim Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag auf Bescheinigung der Steuerfreiheit stellen. Ein solcher Antrag kann die ausländische Holding-Kapitalgesellschaft in der Praxis vor Probleme stellen. Denn er setzt u. a. einen detaillierten Nachweis der Entstehung und Fortschreibung ihres Eigenkapitals und der bislang erfolgten Einlagen unter Anwendung der deutschen Steuerbilanzgrundsätze in Form einer Schattenbilanzierung voraus.
Im Einzelfall kann dies auf Ebene des Fonds einen erheblichen Aufwand für u. U. anteilsmäßig nur geringfügig beteiligte deutsche Minderheitsgesellschafter bedeuten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Antragstellung mit einer recht kurzen Frist verbunden ist. Diese beträgt lediglich zwölf Monate ab dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Ausschüttung erfolgte. Für eine im Jahr 2023 zurückgewährte Einlage dürfte die Antragsfrist daher im Regelfall (je nach Ende des Wirtschaftsjahrs) bereits abgelaufen sein.
Wurde kein Antrag gestellt und ist daher auch keine Einlagenrückgewähr fristgerecht festgestellt worden, fingiert das Gesetz sämtliche Bezüge des Investors als steuerpflichtige Gewinnausschüttungen. Dies betrifft dann auch das vom Anleger ursprünglich investierte Kapital und kann in einer Substanzbesteuerung enden. Selbst bei einer vor Steuern positiven Wertentwicklung kann dies dazu führen, dass der Anleger allein infolge der Besteuerung weniger Geld erhält, als er ursprünglich investiert hat.
Um eine solche Situation zu vermeiden, empfiehlt es sich bereits bei der Zeichnung des Fonds mit diesem Zusatzvereinbarungen (sog. Sideletter) abzuschließen, in denen sich der Fonds entweder zur Vermeidung der Rückgewähr von Einlagen oder jedenfalls zur Beantragung der notwendigen Bescheinigungen verpflichtet, um die o.g. Substanzbesteuerung zu vermeiden.
Ist dies nicht erfolgt oder nicht möglich, bleibt nur, die Erträge aus der Fonds-Beteiligung engmaschig zu prüfen, um so bei Bedarf frühzeitig beim Fonds auf eine fristgemäße Stellung der notwendigen Anträge hinzuwirken.
Ob die aktuelle Gesetzeslage verfassungsgemäß ist, bleibt abzuwarten. Das Beispiel zeigt drastisch, dass die Beteiligung an PE-Fonds aus steuerlicher Sicht mit Fallstricken verbunden ist, wenn der Einstieg ohne spezialisierte steuerliche Beratung erfolgt.
Für eine tiefergehende Beschäftigung mit den neuen Regeln zum steuerlichen Einlagenkonto für ausländische Kapitalgesellschaften empfehlen wir den Aufsatz unserer Kollegen Dr. Ralf Dremel und Dr. Felix Moritz in der Fachzeitschrift DStR 2023, S. 1497.