Doppelbesteuerungen werden ausgelöst durch die mehrfache Berücksichtigung von Einnahmen bzw. die Nicht-Berücksichtigung von Ausgaben. Auch die gleichzeitige Belastung desselben Steuergegenstands bei mehreren (verbundenen) Steuersubjekten kann eine Doppelbesteuerung auslösen. Ein klassisches Beispiel der Doppelbesteuerung ist die Korrektur von konzerninternen Verrechnungspreisen durch eine Betriebsprüfung. Abhilfe schafft dann meist nur ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren.

Verständigungs- und Schiedsverfahren zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

Internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren sind zwischenstaatliche Verfahren zur übereinstimmenden Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen bzw. zur Beseitigung der Doppelbesteuerung im Rahmen von Verrechnungspreiskorrekturen. Rund 54 Prozent aller Verständigungsverfahren (immerhin 3.681) entfielen Ende 2017 gemäß OECD-Statistik auf den Bereich Verrechnungspreise (Quelle). Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer aller Verfahren liegt zwar bei knapp zwei Jahren, aber die Chancen in einem Verständigungsverfahren die Doppelbesteuerung zu beseitigen stehen gut: Rund 55 Prozent aller Verständigungsverfahren enden mit einer völligen Beseitigung der Doppelbesteuerung im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Staaten. Bei weiteren etwa 20 Prozent der Verständigungsverfahren wird eine unilaterale Entlastung zugesagt. Nur in etwa zwei Prozent der Fälle gibt es keine Übereinkunft der beteiligten Vertragsstaaten.

 

Bei der Anzahl der laufenden Verständigungsverfahren im Bereich Verrechnungspreise liegt Deutschland mit 542 Verfahren nur knapp auf Platz 3 hinter den USA (676 Verfahren) und Indien (646 Verfahren). Wohl auch aus diesem Grund hat das BMF sein bestehendes Merkblatt zu diesem Bereich aktualisiert (vgl. „Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und dem Vermögen“ vom 09.10.2018, BMF IV B 2 – S 1304/17/10001; BStBl I 2018 Seite 1122).

 

Im aktualisierten Merkblatt wurde im Wesentlichen die bereits mit BMF-Schreiben vom 05.04.2017 neugefasste Tz. 5 zum Verzicht auf die Durchführung eines Verständigungs- und Schiedsverfahrens bei einer vorherigen tatsächlichen Verständigung aufgenommen. Das neue Merkblatt tritt an die Stelle des Vorgängerschreibens vom 13.07.2006.

Verständigung aufgrund DBA oder EU-Schiedskonvention

Soweit eine Doppelbesteuerung entsteht, sieht Art. 25 OECD-MA die Möglichkeit der Abhilfe durch ein Verständigungsverfahren vor. Das Verständigungsverfahren wird auf Antrag des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Austausch zwischen den beteiligten Vertragsstaaten geführt. Der Steuerpflichtige ist nicht Beteiligter des Verfahrens, unterliegt aber einer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Schwachpunkt des DBA-Verständigungsverfahrens ist, dass i.d.R. kein Einigungszwang besteht. Zwar wurde Art. 25 Abs. 5 OECD-MA im Jahr 2010 neu gefasst und um die Möglichkeit eines für die Vertragsstaaten verbindlichen Schiedsspruchs ergänzt, jedoch besteht diese Möglichkeit nur, soweit die Neufassung tatsächlich auch im jeweiligen DBA umgesetzt ist.

 

Tritt eine Doppelbesteuerung aufgrund von Verrechnungspreiskorrekturen dagegen bei ausschließlich in der EU ansässigen Unternehmen auf, so kann der Steuerpflichtige eine Beseitigung aufgrund eines EU-Schiedsverfahrens anstreben. Bei diesem ist die Einigung der Vertragsstaaten und damit die Beseitigung der Doppelbesteuerung zwingend. Gegebenenfalls geschieht dies auch unter Zuhilfenahme eines unabhängigen Beratergremiums.

 

Beiden Verfahren gemein ist die Antragspflicht des Steuerpflichtigen. Der Antrag ist i.d.R. innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der zur Doppelbesteuerung führenden Maßnahme, beispielsweise dem geänderten Steuerbescheid, zu stellen. Einige DBA sehen eine kürzere Antragsfrist von 2 Jahren vor. Die Kosten des Verfahrens sind von den beteiligten Vertragsstaaten zu tragen. Die dem Steuerpflichtigen entstandenen Kosten werden nicht erstattet, es fallen (in Deutschland) keine zusätzlichen Gebühren an.