Die Transportverantwortung – EuGH steckt den Rahmen für eine fehlende Beteiligung nochmals enger!

04.02.2025 | FGS Blog

Mit der Möglichkeit, Waren online unkompliziert auch im Ausland zu bestellen, nimmt der grenzüberschreitende Handel im zwischenunternehmerischen (B2B) wie im Endkunden-Bereich (B2C) stetig zu. Um Wettbewerbsnachteile für lokale Anbieter zu vermeiden, sehen das Umsatzsteuerrecht wie auch das Verbrauchsteuerrecht Regelungen für den sog. Fernverkauf vor, welche jedenfalls im B2C-Bereich zu einer Besteuerung am Bestimmungsort führen.

Um vom nicht selten günstigeren Besteuerungsregime des Abgangsstaats profitieren zu können, finden sich in der Praxis immer wieder Gestaltungen, die dem Kunden ermöglichen, dass er Ware aus einem anderen (EU-Mitglied-) Staat empfängt, ohne dass der Verkäufer hierauf die Fernverkaufsrichtlinien anwendet und den niedrigeren Steuersatz zugrunde legt. Dies kann für den Verkäufer gerade im B2C-Bereich die Marge deutlich verbessern, da Bruttopreise als vereinbart gelten und die Steuer daher zu Lasten des Verkäufers geht.

Dreh- und Angelpunkt der Abgrenzung ist das Kriterium der Transportverantwortlichkeit.

In einem aktuellen Fall (Urteil vom 19.12.2024 (C-596/23)) hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun mit der Frage zu befassen, nach welchen Kriterien ein Fernverkauf oder Versendungskauf auch in besonderen gestalterischen Grenzfällen vorliegt und dabei seine bisherige Rechtsprechung nochmals präzisiert.

Hintergründe zum Fernverkauf

Die verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen zum Fernverkauf waren in Art. 36 der Verbrauchsteuerrichtlinie (RL 2008/118/EG) enthalten. Diese Richtlinie wurde zwar mit Wirkung zum 13. Februar 2023 aufgehoben. Eine entsprechende Regelung findet sich jedoch in Art. 44 der (neuen) Verbrauchsteuerrichtlinie (RL 2020/262). Insofern hat sich am System des Fernverkaufs nichts geändert, so dass die Entscheidung des EuGH trotz der veralteten Regelungsgrundlage auch aus heutiger Sicht relevant ist.

Geregelt wird darin die verbrauchsteuerrechtliche Behandlung grenzüberschreitender Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Damit soll der grenzüberschreitende Online- und Versandhandel vereinfacht und harmonisiert werden.

Nach den vorstehenden Regelungen liegt ein Fernverkauf vor, wenn Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Person, die kein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger ist und keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (also Privatpersonen) erworben werden und direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden. Die Waren unterliegen dann der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland, d.h. in dem Land, in dem der Versand oder die Beförderung endet. Daraus ergeben sich umfangreiche Rechtsfolgen, wie z.B. die Notwendigkeit der Registrierung in verschiedenen Ländern sowie ein erhöhter Verwaltungsaufwand.

Daraus entsteht vielfach der Wunsch, eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Versendung oder Beförderung zu vermeiden und dennoch den Endkunden im Bestellprozess zu unterstützen. Gerade das Merkmal der indirekten Beteiligung an der Versendung oder Beförderung führt häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten.

Vergleichbare Regelungen finden sich auch in Art. 14 Abs. 4 und Art. 33 MwStSystRL (Mehrwertsteuersystemrichtlinie), umgesetzt durch § 3c UStG, so dass Rechtsprechungsgrundsätze regelmäßig auch für die Umsatzsteuer herangezogen werden. 

EuGH-Vorlage

In diesem Kontext musste sich nun auch der EuGH auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Helsinki äußern. Konkret ging es darum, wann eine indirekte Versendung oder Beförderung durch den Verkäufer gegeben ist.

Die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Helsinki war ein deutsches Unternehmen, das einen Online-Getränkehandel betrieb. Über die Website, die auch in finnischer Sprache verfügbar war, konnten Kunden alkoholische Getränke erwerben. Während des Bestellvorgangs erschienen Werbeanzeigen für Transportdienstleistungen ausgewählter Unternehmen, in denen der aktuelle Frachtpreis für das Gesamtgewicht der Waren angegeben wurde. Nach Bezahlung der Ware erhielt der Kunde einen Link, der auf die Seite des ausgewählten Transportdienstleisters führte. Dort mussten nur noch die Kontaktdaten, aber keine Bestelldaten mehr eingegeben werden.

Die Bezahlung des Transports erfolgte dann durch den Kunden direkt an das jeweilige Transportunternehmen. Zudem wies die Klägerin ihre Kunden ausdrücklich auf eine Steuerpflicht in Finnland hin.

Die Klägerin war daher der Ansicht, dass von ihr weder eine direkte noch eine indirekte Versendung oder Beförderung nach Finnland vorgenommen werde. Vielmehr biete sie lediglich die Möglichkeit, die Bestellung in einem in Deutschland gelegenen Warenlager abzuholen oder hierfür einen Transportdienst auszuwählen. Hierzu würden auf der Internetseite lediglich einige Transportdienstleister genannt. Der Versand bzw. der Transport werde aber letztlich von den Kunden selbst durchgeführt.

Die finnische Finanzverwaltung sah dies anders. Die Klägerin habe die Getränke direkt oder indirekt nach Finnland versandt oder befördert, sodass sie als Fernverkäufer tätig geworden und in Finnland verbrauchsteuerpflichtig sei. Gegen die Entscheidung erhob das deutsche Unternehmen Klage beim Verwaltungsgericht.

Dieses bezweifelte, ob in der gegebenen Konstellation zumindest eine indirekte Versendung oder Beförderung durch den Verkäufer vorlag.

Urteil des EuGH

Der EuGH stellt vergleichsweise knapp fest, dass es sich in der vorliegenden Konstellation sehr wohl um eine indirekte Versendung oder Beförderung durch den Verkäufer handelt. Aus der Verwendung des Begriffs „indirekt“ in Art. 36 Abs. 1 der RL 2008/108 ergibt sich nach Ansicht des EuGH, dass nicht nur die Fälle erfasst sein sollen, in denen der Verkäufer die Beförderungs- oder Versandleistung selbst erbringt. Vielmehr sollen auch solche Fälle erfasst werden, in denen der Verkäufer die Beförderung oder den Versand mittelbar steuert, etwa indem er dem Kunden die Auswahl unter von ihm empfohlenen Transportdienstleistern anbietet.

Die Vorschrift macht deutlich, dass es weniger auf die rechtliche Einkleidung der Vorgänge als auf die objektiven Gegebenheiten ankommt. Durch die Anzeigen auf der Website und die Links zu den jeweiligen Websites der Transportdienstleister sowie die automatische Übermittlung der Bestelldaten an den ausgewählten Dienstleister habe die Klägerin die Auswahl des Käufers gesteuert und eine indirekte Versendung oder Beförderung vorgenommen. Aufgrund der objektiven Betrachtungsweise komme es auch nicht auf den Abschluss von zwei gesonderten Verträgen durch den Kunden an.

Fazit

Auch wenn das Urteil eine alte Regelungslage betrifft, sind die Grundsätze auf die aktuelle Rechtslage übertragbar und sind auch ein Fingerzeit, wie auch über die Verbrauchsteuern hinaus für den Bereich der Umsatzsteuer entschieden werden könnte.

Jedenfalls hat der EuGH in Zusammenschau mit dem Urteil in der Rechtsache KrakVet nun sehr enge Grenzen definiert, innerhalb derer eine (indirekte) Transportverantwortlichkeit noch verneint werden kann.

Bisher war bereits klar, dass zivilrechtliche Vereinbarungen allein für die Transportverantwortlichkeit nicht maßgeblich sind (vgl. EuGH C-278/18 Rs. KrakVet; C-296/95 Rs. EMU Tabac). Die Vorschriften über den Fernverkauf lassen sich bei objektiver Betrachtung der Umstände nicht umgehen. Nunmehr hat der EuGH zusätzlich festgehalten, dass selbst die Nennung des Dienstleisters und die Übermittlung der Bestelldaten durch den Verkäufer als Mitwirkung ausreichen soll. Die Regelungen wird sich daher nur dann ausschließen lassen, wenn sich der Verkäufer vollständig aus dem Transportprozess zurückzieht.

Gerade im E-Commerce wird sich der Kunde aber nicht selbst um den Transport kümmern wollen, so dass es regelmäßig zur Anwendung der Fernabsatzregeln kommen wird.

Das Urteil dürfte außerdem über den Rahmen der Verbrauchsteuern hinaus Relevanz entfalten, denn wie bereits erwähnt kennt auch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie das Kriterium der indirekten Beteiligung am Versand oder der Beförderung und geht bei Fernverkäufen von entsprechenden Folgen für den Verkäufer aus.

Der vergleichbare Wortlaut der Richtlinien spricht jedenfalls dafür, dass die Aussagen des EuGH auch für die umsatzsteuerliche Einordnung Bedeutung haben.