Die Steuerhinterziehung im „großen Ausmaß“ bei erlangten Steuervorteilen aus unrichtiger Feststellungserklärung

19.12.2025 | FGS Blog
BAG-Rechtsprechung 2025 zu Vesting und Karenzentschädigung bei VSOP

Wenn ein Steuerpflichtiger in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung Einkünfte verschweigt, die einer Personenmehrheit zuzurechnen sind, enthält der Feststellungsbescheid unzutreffende Besteuerungsgrundlagen. Als Grundlagenbescheid führt dies dazu, dass bei den einzelnen Beteiligten später jeweils zu niedrige Steuern festgesetzt werden.

Strafrechtlich anerkannt ist, dass in einem solchen Fall nicht nur die nachgelagerte vorsätzliche Verkürzung der Steuern als Steuerhinterziehung i.S. des § 370 AO strafbar ist, sondern schon vorgelagert die Feststellung unrichtiger Einkünfte im Feststellungsbescheid. Hierdurch erlangt der Steuerpflichtige einen sog. „ungerechtfertigten Steuervorteil“ i.S. des § 370 Abs. 4 AO.

Bisher rechtlich ungeklärt war, wie hoch der ungerechtfertigte Steuervorteil sein musste, um als „großes Ausmaß“ angesehen zu werden, sodass tatbestandlich eine Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO begründet wird. Strafandrohung (bis zu 10 Jahre) und Verjährungsfrist (15 Jahre gem. § 376 Abs. 1 Satz 1 AO) werden hierdurch drastisch erhöht.

In der jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 14. Oktober 2025 (1 StR 445/24) äußerte sich der 1. Strafsenat - inklusive eines seltenen Leitsatzes - erstmalig zu einer Betragsgrenze für das große Ausmaß bei Steuervorteilen, die aus einer unrichtigen Feststellungserklärung resultieren.

Anders als die Vorinstanz (LG Darmstadt), die die Betragsgrenze analog zur Wertgrenze für eine Steuerverkürzung im großen Ausmaß bei EUR 50.000 überschritten sah, setzt der Senat die Betragsgrenze bei EUR 140.000 Abweichung von den tatsächlich erzielten Einkünften. Nach den Entscheidungsgründen fußt der Betrag auf der Berechnung unter der Annahme eines pauschalen Höchststeuersatz von 42 Prozent (= EUR 58.800) unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 15 Prozent, sodass ein Gleichklang zur Wertgrenze für eine Steuerverkürzung im großen Ausmaß hergestellt werden sollte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer eindeutigen Wertgrenze ist begrüßenswert, da sie für Risikoabwägungen insbesondere hinsichtlich der Verjährungsfragen Klarheit schafft. Ob die Berechnungsformel zur Bestimmung der Wertgrenze in allen Fallkonstellationen zutreffend ist, dürfte jedoch zweifelhaft sein, etwa für die Fälle, in denen eine Feststellungsbeteiligte der Körperschaftsteuer unterliegt und der Höchststeuersatz von 42 Prozent keine Anwendung findet.

Richtigerweise hat der Senat außerdem darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatbestandlichen Verwirklichung des Regelbeispiels aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO sich aus einer Gesamtabwägung ergeben kann, dass kein Regelbeispiel anzunehmen ist. So kann zur Vermeidung unbilliger Härten die tatsächliche Steuerverkürzung Berücksichtigung finden, wenn diese etwa unterhalb der Schwelle von EUR 50.000 liegt. Leider hält der BGH jedoch weiterhin an seiner Auffassung fest, dass es für die Frage der Verjährung nur auf die tatbestandliche Erfüllung ankommt, nicht aber auf die tatsächliche Anwendung des Regelbeispiels (typisierende Betrachtung; vgl. BGH v. BGH 05.03.2013, 1 StR 73/13).