Die Reform des Stiftungsrechts kommt

29.09.2020

Das Bundesjustizministerium hat am 28. September 2020 den seit langem erwarteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts („BGB-RE“) veröffentlicht. Der Referentenentwurf basiert auf dem Diskussionsentwurf, der vor mehr als zwei Jahren durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht vorgelegt und in Fachkreisen bereits rege diskutiert wurde.

 

Mit der geplanten abschließenden Regelung des Stiftungszivilrechts im BGB sollen neue und bundeseinheitliche Regelungen u.a. zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung, zu Rechten und Pflichten der Organmitglieder, zur Änderung der Stiftungssatzung sowie zur Beendigung, u.a. zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen werden.

 

Erstmals wird mit dem Referentenentwurf die Einführung eines zentralen Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung initiiert, in das alle – nach Einrichtung des Stiftungsregisters errichtete und schon bestehende – Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingetragen werden müssen. Kurzum: Das Stiftungsrecht steht vor einer großen Reform.

 

Der nachfolgende Beitrag stellt die wichtigsten geplanten Neuregelungen dar, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

Stiftungsregister mit Publizitätswirkung und Namenszusatz

Für Stiftungen gibt es bislang kein Register mit Publizitätswirkung, wie das Handelsregister oder das Vereinsregister. Die von den Ländern geführten Stiftungsverzeichnisse haben ebenso wenig Publizitätswirkung wie das Transparenzregister, in dem seit 1. Oktober 2017 die sog. wirtschaftlich Berechtigten einer Stiftung erfasst werden müssen. Um im Rechtsverkehr die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder nachzuweisen, müssen Stiftungen daher mit behördlichen Vertretungsbescheinigungen operieren.

 

Zur Vereinfachung des rechtsgeschäftlichen Handelns der Stiftungsorgane und zur Schaffung von mehr Transparenz soll ein zentrales, vom Bundesjustizministerium verwaltetes Stiftungsregister eingeführt werden. In dieses müssen sowohl neu errichtete als auch bereits bestehende Stiftungen,  deren Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigte besondere Vertreter sowie deren konkrete Vertretungsmacht eingetragen werden. Den Eintragungen im Stiftungsregister soll nach § 82d BGB-RE – wie dem Vereinsregister – (nur) negative Publizitätswirkung zukommen und diese nur in Bezug auf den Geschäftsverkehr – und nicht für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse – gelten. Eine in das Stiftungsregister nicht eingetragene Tatsache kann einem Dritten dann nur entgegengehalten werden, wenn sie dem Dritten bekannt ist.

 

Nach Eintragung in das Stiftungsregister hat die Stiftung einen Namenszusatz zu führen, nämlich entweder „eingetragene Stiftung“ oder die Abkürzung „e. S.“. Verbrauchsstiftungen sollen den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder die Abkürzung „e.VS.“ führen.

 

Wird die Stiftungsrechtsreform samt der Einführung des Stiftungsregisters im Jahr 2021 vom Bundestag (mit Zustimmung des Bundesrates) beschlossen und das Gesetz verkündet, würden die Regelungen zum Stiftungsregister und dem Namenszusatz mit einer mehrjährigen Übergangsfrist zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Das Stiftungsvermögen und seine Verwaltung nach der Stiftungsrechtsreform

§ 83b BGB-RE enthält grundlegende Regelungen zum Stiftungsvermögen und seiner Zusammensetzung. Das von Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen, soll fortan als sog. Grundstockvermögen bezeichnet werden; daneben gibt es das sog. sonstige Vermögen. Zum Grundstockvermögen gehören das der Stiftung bei Errichtung gewidmete Vermögen (Dotationskapital), spätere Zustiftungen und das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmte Vermögen.

 

Eine Regelung, die bereits im Vorfeld für Diskussion sorgte, ist die Regelung zu Umschichtungsgewinnen: alles, was die Stiftung aus der Veräußerung, also der Umschichtung von Grundstockvermögen erwirbt, soll nach § 83b Abs. 2 Satz 2 BGB-RE ebenfalls grundsätzlich zu Grundstockvermögen werden, es sei denn, in der Stiftungssatzung ist die Möglichkeit des Verbrauchs der Umschichtungsgewinne vorgesehen. Insoweit sollten bestehende Satzungsregelungen auf jeden Fall kontrolliert und ggf. angepasst werden.

 

Der bislang in den Landesstiftungsgesetzen unterschiedlich geregelte Grundsatz der Erhaltung des Grundstockvermögens soll künftig zwar im BGB festgeschrieben werden (§ 83c Abs. 1 Satz 2 BGB-RE: „Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten.“). Wie genau dieser Erhalt aber auszusehen hat, ob gegenständlich, nach dem Real- oder dem Nominalwert, wird gesetzlich nicht weiter konkretisiert. Maßgeblich hierfür wird daher nach wie vor insbesondere der Stifterwille sein, wie er zur Zeit der Errichtung der Stiftung bestand und in der Stiftungssatzung oder einem darauf gründenden Kapitalerhaltungskonzept zum Ausdruck kommt.

Stiftungsorgane und Organpflichten nach der Stiftungsrechtsreform

Im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zu Stiftungsorganen ist im Vergleich zu dem Diskussionsentwurf eine eigene Haftungsregelung für Pflichtverletzungen von Stiftungsorganen neu hinzugekommen (§ 84a Abs. 3 BGB-RE), die der allgemeinen Haftungsnorm des § 280 BGB vorgehen soll. Anders als § 280 BGB sieht § 84a Abs. 3 Satz 1 BGB-RE keine Beweislastumkehr für das Verschulden vor. Die einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Stiftungsorgan geltend machende Stiftung ist daher auch hinsichtlich eines Verschuldens des Stiftungsorgans darlegungs- und beweispflichtig.

 

Begrüßenswert ist die ausdrückliche Regelung der Business Judgement Rule in § 84a Abs. 3 BGB-RE, wonach eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, wenn das Organmitglied bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

 

Eine Beschränkung der Haftung der Organmitglieder (z.B. auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) soll künftig nur möglich sein, wenn dies durch den Stifter in der Errichtungssatzung vorgesehen war. Zum einen dürfte eine solche Haftungsbeschränkung für bereits bestehende Stiftungen auch dann wirksam sein, wenn sie erst nach Stiftungserrichtung in die Stiftungssatzung aufgenommen wurde. Zum anderen sollte für bereits bestehende Stiftungen, deren Satzung eine solche Haftungsbeschränkung noch nicht enthält, geprüft werden, ob die Satzung ggf. noch vor Inkrafttreten des Stiftungsrechtsreformgesetzes geändert werden sollte, um so in den nach Auffassung der Verfasserin geltenden Bestandsschutz für Altstiftungen zu kommen.

 

Die entsprechende Anwendbarkeit der gesetzlichen Haftungserleichterungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB für unentgeltlich tätige oder gering vergütete Organmitglieder (Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) soll dagegen auch durch eine spätere Satzungsänderung ausgeschlossen oder beschränkt werden können.

Satzungsänderungen nach der Stiftungsrechtsreform

Die Voraussetzungen für die Änderung der Stiftungssatzung durch die Stiftungsorgane (und die nach Landesrecht zuständigen Behörden) sind künftig abschließend in § 85 BGB-RE geregelt. Es wird zwischen drei Arten von Änderungen unterschieden: je stärker eine Satzungsänderung in das Wesen der Stiftung eingreift und damit die Stiftung verändert, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Satzungsänderung.

 

Diese Regelungen sind zwar dispositiv – aber nur für den Stifter, soweit er in der Errichtungssatzung (!) die Voraussetzungen für die Änderung der Stiftungssatzung abweichend geregelt hat. Eine erleichterte Änderbarkeit der Stiftungssatzung – nur durch die Stiftungsorgane, nicht auch durch die Stiftungsbehörde – setzt dabei voraus, dass der Stifter den Inhalt und den Umfang von möglichen Satzungsänderungen bereits in der entsprechenden Satzungsermächtigung hinreichend bestimmt festgelegt hat. Nach der Begründung zum Referentenentwurf darf der Stifter also keine Blanko- oder Pauschalermächtigung zur Änderung der Satzung erteilen, sondern muss den Stiftungsorganen “Leitlinien und Orientierungspunkte für die Satzungsänderung” vorgeben.

 

Auch insoweit sollten bereits bestehende Stiftungen umgehend prüfen, ob ggf. noch vor Inkrafttreten der Stiftungsreform eine Satzungsänderung angestrebt werden sollte, mit der die Regelungen zur Änderbarkeit der Satzung konkretisiert und an die bevorstehende Gesetzesänderung angepasst werden. Eine solche Satzungsänderung wird nach dem geltenden Stiftungsrecht in der Regel dann zulässig sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Stifter, wenn er zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung die Änderung des BGB vorausgesehen hätte, eine solche Regelung aufgenommen hätte. Auch wenn die neuen Regelungen zur erleichterten Änderbarkeit der Stiftungssatzung nicht in der ersten Satzung der Stiftung enthalten waren, genießen sie nach Auffassung der Verfasserin Bestandsschutz und sind so zu behandeln, als wären sie in der “Errichtungssatzung” enthalten.

Beendigung von Stiftungen nach der Stiftungsrechtsreform

Die Beendigung von Stiftungen durch Auflösung (durch die Stiftungsorgane) oder Aufhebung (durch die nach Landesrecht zuständige Behörde) regeln die §§ 87 bis 87d BGB-RE. Insofern enthält der Referentenentwurf keine Überraschungen im Vergleich zu dem Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Kommission. Es ist begrüßenswert, dass die Auflösungs- und Aufhebungsgründe nun bundesgesetzlich einheitlich geregelt werden, zumal das Verhältnis zwischen den bestehenden landesrechtlichen Regelungen und § 87 BGB geltender Fassung seit jeher umstritten war und insbesondere die Zulässigkeit der landesrechtlichen Regelungen bezweifelt wurde.

 

Durch die neue Regelung des § 87 BGB-RE soll die Hürde für die Auflösung einer Stiftung niedriger werden. Auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftungen müssen aufgelöst werden, “wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung ihres Zwecks endgültig unmöglich ist”. Nach der Begründung zum Referentenentwurf sollen dadurch insbesondere Stiftungen, bei denen dem Aufwand für die Verwaltung kaum noch ein Nutzen gegenübersteht (sog. “Stiftungen ohne Zukunftsperspektive”), aufgelöst werden können. Mit der Voraussetzung einer endgültigen Unmöglichkeit der Zweckerfüllung, wie sie der Wortlaut der Norm fordert, wird die Auflösung oder Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung eher erschwert. Besser wäre, von Stiftungen “ohne Zukunftsperspektive” zu sprechen.

Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen nach der Stiftungsrechtsreform

Schließlich sollen mit den §§ 86 bis 86i BGB-RE die Zulegung und die Zusammenlegung von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts abschließend bundeseinheitlich geregelt werden. Die Zulegung und die Zusammenlegung von Stiftungen werden nicht mehr als besondere Formen der Auflösung oder Aufhebung von Stiftungen ausgestaltet, sondern als besondere stiftungsrechtliche Verfahren der Vermögensübertragung zwischen rechtsfähigen Stiftungen. Eine Erleichterung bringt insbesondere die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge mit sich, durch die weder eine  Liquidation erforderlich ist, noch ein Sperrjahr eingehalten werden muss.

 

Die neuen Vorschriften sollen zwingend sein, d.h. eine Erleichterung der gesetzlich vorgesehenen Verfahren durch die Satzung ist nicht möglich. Eine Zulegung oder Zusammenlegung soll aber auch nicht gegen den Willen eines Stifters erfolgen, so dass Stifter diese durch die Satzung ausschließen kann.

 

Die gesetzliche Regelung der Zulegung und Zusammenlegung ist insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Anzahl notleidender Stiftungen begrüßenswert, zumal sich die wirtschaftliche Lage vieler Stiftungen durch die anhaltende Niedrigzinsphase und die Corona-Pandemie weiter verschärft haben dürfte.

Fazit: die Attraktivität der Rechtsform Stiftung steigt

Die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts schafft Rechtssicherheit, das Stiftungsregister verhilft den Stiftungen zu erheblichen Erleichterungen im Rechtsverkehr, und durch die neuen Regelungen zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen eröffnen sich neue Perspektiven für Stiftungsfusionen.

 

So sehr die Stiftungsrechtsreform zu begrüßen ist, wäre es wünschenswert gewesen, wenn das Bundesjustizministerium auch die kritischen Stimmen zu dem Bund-Länder-Bericht und dem Diskussionsentwurf berücksichtigt hätte. So hat der im März diesen Jahres veröffentlichte Professorenentwurf zur Stiftungsrechtsreform (ZIP 2020, Beilage zu Heft 10, S. 3) nur in wenigen Punkten Eingang in die Überlegungen zum Referentenentwurf gefunden. Auch wird das Stiftungsrecht vom Vereinsrecht abgekoppelt, was viele Nachteile hat.

 

Nichtsdestoweniger verhelfen die neuen Regelungen der Rechtsform Stiftung zu einer gesteigerten Attraktivität und werden potentielle Stifter mehr denn je zu überzeugen wissen. Sowohl für Familienstiftungen als auch für gemeinnützige Stiftungen und Unternehmensstiftungen schaffen die neuen Regelungen mehr Klarheit und damit Gestaltungsspielräume. Die unverändert bestehende Satzungsautonomie, aufgrund derer Stifter viele Regelungen in der Errichtungssatzung individuell treffen können, bedarf allerdings einer sorgfältigen und vorausschauenden Formulierung der Stiftungssatzung. So bleiben Stiftungen ein geeignetes und attraktives Mittel für die Unternehmensnachfolge.