Die internationale Errungenschaftsgemeinschaft im deutschen Steuerrecht

Aktuelle Rechtsprechung zur Errungenschaftsgemeinschaft in Bezug auf inländisches Grundvermögen
Deutsches Grundvermögen ist auch bei ausländischen Investoren sehr beliebt. Erfolgt der Erwerb inländischer Immobilien nach einer Eheschließung und ist der ausländische gesetzliche Güterstand der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, kann dies in Deutschland erhebliche Schenkungsteuerfolgen haben. In zahlreichen Rechtsordnungen ist die Errungenschaftsgemeinschaft der gesetzliche Güterstand. Er dominiert insbesondere im romanischen Rechtskreis. National haben Errungenschaftsgemeinschaften verschiedene Ausprägungen und können damit in Deutschland nicht einheitlich beurteilt werden. Allgemein gilt jedoch, dass das während der Ehe erworbene Gut zu gemeinschaftlichem Eigentum der Ehegatten wird und vor der Ehe erworbene Gegenstände getrenntes Eigentum der Ehegatten bleiben.
In einem Hinweisbeschluss vom 23.05.2024 (Az. 15 UF 23/24) hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart den inländischen Immobilienerwerb durch polnische Ehegatten innerhalb der Errungenschaftsgemeinschaft zum Gegenstand. Der Beschluss gibt Anlass, die steuerlichen und zivilrechtlichen Folgen zu beleuchten.
Ein polnisches Ehepaar, das 1989 in Deutschland geheiratet hatte, unterlag dem gesetzlichen polnischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Der Ehemann erwarb im Jahr 2015 ohne Wissen und Zustimmung seiner Ehefrau eine Immobilie in Deutschland. Die Ehe wurde 2018 rechtskräftig geschieden. Das Bezirksgericht Oppeln stellte fest, dass zwischen den Eheleuten bereits rückwirkend noch vor dem Immobilienerwerb Gütertrennung bestand. Die Ehefrau forderte dennoch die Berichtigung des Grundbuchs, um als Miteigentümerin eingetragen zu werden.
Gehen die Eheleute eine Gütergemeinschaft nach deutschem Recht bzw. eine ausländische Errungenschaftsgemeinschaft durch Eheschließung ein, die mit einer inländischen Gütergemeinschaft vergleichbar ist, steht das dadurch begründete Gesamtgut den Eheleuten zur gesamten Hand zu. Interessant sind derartige Konstellationen bei Grundbesitz der Ehegatten in Deutschland. Gehört etwa einem Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung Grundbesitz zum Alleineigentum, so wird das Grundbuch durch den Eintritt in die Gütergemeinschaft unrichtig. Der Grundbesitz steht nämlich auch dem anderen Ehegatten zu. Erwirbt ein Ehegatte während der Ehe allein und in eigenem Namen Immobilieneigentum, so wird – ohne dass es der Mitwirkung des anderen Eheteils bedarf – ebenfalls gemeinschaftliches Eigentum daran begründet. Die gleichen Grundsätze in Bezug auf inländische Immobilien gelten auch bei ausländischen Errungenschaftsgemeinschaften: Leben die Ehegatten im Ausland und erwirbt ein Ehegatte im Inland, kommt es für die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie auf das jeweils anwendbare Ehegüterrecht an. Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, ist seit 2019 nach der Europäischen Güterrechtsverordnung (EuGüVO) der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt und hilfsweise die gemeinsame Staatsangehörigkeit maßgeblich. Sieht das danach anzuwendende Recht einen gemeinschaftlichen, mit der deutschen Gütergemeinschaft gleichlaufenden Eigentumserwerb vor, begründen beide Ehegatten Eigentum an der Immobilie in Deutschland. Gleiches gilt in Bezug auf bereits erworbene Immobilien, an denen durch Eheschließung ebenfalls gemeinschaftliches Eigentum begründet wird.
Die Forderung der Ehefrau nach Grundbuchberichtigung im vorliegenden Fall war nachvollziehbar: Da ein auf Ehegüterrecht beruhender Erwerb auch sachenrechtlich außerhalb des Grundbuches anzuerkennen ist, wäre die Ehefrau grundsätzlich Miteigentümerin geworden, und das Grundbuch hätte hier berichtigt werden müssen. Dies deshalb, weil sich das anwendbare Ehegüterrecht nach der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (Polen) richtete (Art. 69 III EuGüVO; Art. 22 § 47 II Nr. 2 EGBGB nach Art. 15 I iVm Art. 14 I Nr. 1 EGBGB idF bis zum 28.1.2019). Nach der polnischen Errungenschaftsgemeinschaft werden beide Ehegatten Eigentümer, auch wenn die Auflassung nur gegenüber einem Ehegatten erklärt wurde. Dies führte dazu, dass durch die Auflassung des Grundstücks an den Ehemann und die Eintragung als Alleineigentümer in das Grundbuch gemeinsames Eigentum mit seiner Ehefrau entsprechend den Vorschriften des polnischen Güterrechts begründet wurde. Im vorliegenden Fall war aber zu beachten, dass mit Urteil des Bezirksgerichts Oppeln festgelegt wurde, dass die Ehegatten seit dem Vortag des Grundstückserwerbs im Güterstand der Gütertrennung lebten. Das Begehren der Ehefrau lief damit ins Leere.
Steuerlich drohen bei Güter- und Errungenschaftsgemeinschaften erhebliche Fallstricke: Durch die Vergemeinschaftung der Vermögensmassen bei der Gütergemeinschaft kann Schenkungsteuer ausgelöst werden. Es wird die Bereicherung als Schenkung unter Lebenden besteuert, die ein Ehegatte bei Eingehen der Gütergemeinschaft durch die Vergemeinschaftung der beiderseitigen Vermögen zum Gesamtgut erfährt. Im Ausnahmefall können auch spätere Vermögensverschiebungen vom Sondergut in das Gemeinschaftsgut oder Hinzuerwerbe der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht unterliegen. Praxisrelevant sind auch Fälle des lebzeitigen Güterwechsels, etwa von der Zugewinngemeinschaft zur Gütergemeinschaft. Dabei wird davon ausgegangen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt. Ausländische Errungenschaftsgemeinschaften werden, soweit Gesamtgut begründet oder später geteilt wird, steuerlich wie eine Gütergemeinschaft behandelt. Erwirbt ein Ehegatte während der Ehe inländisches Immobilienvermögen, führt dies zu einer potenziellen Schenkungsteuerpflicht des bereicherten anderen Ehegatten in Deutschland. Ausländische Ehegatten sollten sich daher vor Erwerb inländischen Grundbesitzes rechtlich und steuerlich beraten lassen.