Russische Vermögensgegenstände im Nachlass – und nun? In zahlreichen Wertpapierdepots finden sich noch russische Aktien, die dort teils mit eingefrorenen Kurswerten geführt werden. Werden diese Wertpapiere vererbt, ergeben sich vor dem Hintergrund der EU-Sanktionen gegen Russland erhebliche Herausforderungen – auch im Erbschaftsteuerrecht. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und inwieweit die umfassenden Handels- und Übertragungsbeschränkungen auch einen umfassenden Bewertungsabschlag rechtfertigen.

Handelsverbote für russische Wertpapiere machen den Handel faktisch unmöglich

Beginnend im Jahr 2014 und verschärft seit Februar 2022 hat die EU umfassende Sanktionen gegen Russland erlassen. Diese untersagen unter anderem, mit Wertpapieren russischer Staatsunternehmen an EU-regulierten Märkten zu handeln sowie sanktionierten Personen und Unternehmen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Zusätzlich besteht die Pflicht, das in der EU belegene Vermögen sanktionierter Personen und Unternehmen einzufrieren. Damit besteht kein EU‑regulierter Markt mehr, über den ein Verkauf russischer Aktien erfolgen könnte. Ein rechtskonformer Handel ist folglich weder rechtlich zulässig noch praktisch durchführbar.

Zusätzliche Einschränkungen aufgrund der Sanktionen gegen den russischen Zentralverwahrer

Zusätzliche Einschränkungen ergeben sich, wenn russische Aktien im Nachlass enthalten sind, deren Verwahrung und Übertragung über den russischen Zentralverwahrer, die National Settlement Depository (NSD) läuft. Denn die NSD selbst steht auf den Sanktionslisten der EU und der USA und unterliegt damit einem umfassenden Geschäftsverbot. Internationale Zentralverwahrer führen aufgrund der hiermit verbundenen erheblichen Sanktionsrisiken keine Übertragungen russischer Wertpapiere mehr durch, bei denen die NSD in der Verwahrkette beteiligt ist. Für betroffene Anleger bedeutet dies eine dauerhafte Blockade ihrer russischen Wertpapiere. Die Möglichkeit eines Verkaufs oder einer Übertragung bleibt ihnen verwehrt.

Die Listung der NSD hat auch Einfluss auf Rubelguthaben auf Fremdwährungskonten. Zwar gibt es kein grundsätzliches Verbot, mit derartigen Fremdwährungskonten zu handeln, doch verweigern internationale Zentralverwahrer inzwischen nahezu alle Rubel-Transaktionen – nicht zuletzt wegen der möglichen Beteiligung der russischen Zentralbank. Damit sind auch derartige Bestände nicht mehr handelbar.

Die genannten Einschränkungen bestehen nicht nur innerhalb der EU, sondern häufig auch für außerhalb der EU belegene Depots. Grund hierfür sind jeweils nationale Sanktionsbeschränkungen, die Auswirkungen der EU- und US-Sanktionen, geldwäscherechtliche Risiken und interne Compliance-Vorgaben der Banken.  

Handelsverbote für russische Wertpapiere rechtfertigen einen Bewertungsabschlag von 100 Prozent

Die erbschaftsteuerrechtliche Bewertung von Wertpapieren erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (BewG) mit dem niedrigsten am Stichtag notierten Kurs einer deutschen Börse. Da russische Wertpapiere seit Beginn der Sanktionen nicht mehr an deutschen Börsen gehandelt werden, ist der gemeine Wert stattdessen grundsätzlich aus den Kursen des Emissionslandes Russland abzuleiten. Die Besonderheit des aktuellen geopolitischen Kontextes führt jedoch dazu, dass russische Börsenkurse nicht den Verkehrswert widerspiegeln, den ein Steuerinländer realisieren kann.

Die EU-Sanktionspakete und die Handlungseinschränkungen durch Dekrete des russischen Präsidenten haben russische Wertpapiere für EU-Ansässige faktisch illiquide gemacht. Die Wertpapiere können weder an europäischen Börsen veräußert noch nach Russland übertragen werden. Auch der dortige Handel ist für ausländische Investoren grundsätzlich nicht zulässig. Damit fehlt nicht nur die Möglichkeit, die Wertpapiere zu veräußern, sondern bereits der Zugang zu einem funktionsfähigen Markt. Ein Preis, der objektiv nicht erzielbar ist, kann steuerlich nicht angesetzt werden. Der in Russland notierte Börsenpreis bleibt daher ohne steuerliche Relevanz.

Die zwingende Folge: Der gemeine Wert ist aufgrund umfassender sachbezogener Verfügungsbeschränkungen mit null Euro anzusetzen.

Hinzu kommt, dass die Bewertung nach dem BewG streng stichtagsbezogen erfolgt, sodass es allein auf die Verwertungsmöglichkeiten am Todestag ankommt. Hypothetische spätere Entwicklungen sind nicht nur unmöglich abzuschätzen, sondern bleiben aufgrund des Stichtagsprinzips grundsätzlich auch unbeachtlich. Ein späterer Wegfall der Beschränkungen mag zwar Rückschlüsse auf einen gegebenenfalls niedrigeren Bewertungsabschlag am Bewertungsstichtag zulassen, um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dürfte es sich aber nicht handeln.

Rubelguthaben auf Fremdwährungskonten sind ebenfalls mit null Euro anzusetzen

Zum gleichen Ergebnis gelangt auch die Bewertung der Rubelguthaben auf Fremdwährungskonten. Diese sind als Kapitalforderung nach dem BewG grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Ist jedoch zweifelhaft, ob eine Forderung in voller Höhe realisierbar ist, kann dies eine Bewertung unter dem Nennwert rechtfertigen. Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben bei der Bewertung außer Ansatz. Aufgrund der oben aufgeführten Sanktionen, insbesondere der Listung der NSD, sind internationale Transaktionen in Rubel unmöglich geworden. Die Möglichkeit, Rubelbestände in eine frei konvertierbare Währung zu transferieren, besteht in der Praxis nicht mehr. Damit ist die Einbringlichkeit der Forderungen nicht nur zweifelhaft, sondern faktisch aufgehoben. Auch im Hinblick auf Rubelguthaben ist damit ein Bewertungsabschlag von 100 Prozent gerechtfertigt.

Fazit

Auch vor dem Erbschaftsteuerrecht machen die Auswirkungen der umfassenden Sanktionsmaßnahmen gegen Russland nicht halt. Sowohl bei sanktionierten russischen Wertpapieren als auch bei Rubelguthaben auf Fremdwährungskonten verhindern Sanktionen und Kapitalverkehrskontrollen einen realisierbaren Marktwert.

Da der gemeine Wert gemäß Bewertungsrecht an die tatsächlich erzielbaren Preise anknüpft, müssen Vermögensgegenstände, die am Stichtag objektiv unverwertbar sind, mit null Euro bewertet werden. Diese Bewertung ist nicht nur wirtschaftlich realistisch, sondern folgt auch konsequent den Vorgaben des BewG sowie dem strengen Stichtagsprinzip des Erbschaftsteuerrechts.