Die Begründung der Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte aufgrund sog. Altverfügungen
Die Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte richtet sich in der Regel nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers beziehungsweise nachrangig danach, ob es Nachlassgegenstände in Deutschland gibt. Befand sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Ausland und hat er ein Testament mit Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts hinterlassen, können die Hinterbliebenen dennoch die Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte begründen. In der Praxis wird häufig übersehen, dass eine solche Rechtswahl nicht nur ausdrücklich oder konkludent getroffen werden kann, sondern es für sogenannte Altverfügungen auch eine Rechtswahlfiktion gibt. Altverfügungen sind solche, die vor dem 17.08.2015 errichtet worden sind (Art. 83 Abs. 4 EuErbVO). Im Beschluss vom 19.02.2024 (Az. 14 W 87/23 (Wx)) hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu den Voraussetzungen der Rechtswahlfiktion und der Begründung der Zuständigkeit inländischer Nachlassgerichte geäußert. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die internationale Zuständigkeit von Nachlassgerichten und fasst Erkenntnisse aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe zusammen.
Grundsätzlich sind die Nachlassgerichte in dem Staat für den gesamten Nachlass zuständig, in dem der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes lag(Art. 4 EuErbVO).
Hatte ein Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Anwendungsbereichs der EuErbVO, befindet sich aber Nachlassvermögen in einem Mitgliedsstaat, so gibt es zwei Anknüpfungspunkte für die subsidiäre Zuständigkeit der Nachlassgerichte in diesem Mitgliedsstaat: Erstens, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Staatsbürger dieses Mitgliedsstaates war (Art. 10 Abs. 1 lit. a EuErbVO) oder – mangels dieser Staatsbürgerschaft – zweitens, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tod seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat hatte (Art. 10 Abs. 1 lit. b EuErbVO). Die so begründete Zuständigkeit bezieht sich auf den gesamten Nachlass und besteht unabhängig von der Art des Vermögens, dessen Wert oder des Wertverhältnisses zum Gesamtnachlass.
Hatte der Erblasser weder die Staatsbürgerschaft noch seinen vorletzten gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedsstaat, in dem sich Nachlassvermögen befindet, so sind nach Art. 10 Abs. 2 EuErbVO die dortigen Nachlassgerichte zwar zuständig, jedoch nur bezüglich dieses Nachlassvermögens.
Voraussetzung für eine Rechtswahlfiktion ist zunächst, dass die letztwillige Verfügung nach einem aufgrund der EuErbVO wählbaren Recht wirksam errichtet worden ist. Zudem muss sie, sowohl der Form nach als auch inhaltlich, nach dem Heimatrecht des Erblassers (hier: deutsches Recht) wirksam sein. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere das im Schrifttum umstrittene Erklärungsbewusstsein muss laut dem OLG Karlsruhe nicht vorliegen (mit Verweis auf Windeknecht, ZEV 2021, 284, 286).
Nach Prüfung des OLG Karlsruhe ist das Amtsgericht (AG) Konstanz als Nachlassgericht gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a EuErbVO international zuständig. Da der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien hatte, folgte die Zuständigkeit nicht aus Art. 4 EuErbVO. Auch waren die Voraussetzungen von Art. 7 lit. a bis c EuErbVO nicht erfüllt. Zwar lag eine fiktive Rechtswahl für deutsches Recht vor, allerdings nahm das zunächst angerufene Gericht in Malmö (Schweden) laut seiner Beschlussgründe keine solche Rechtswahl und damit auch keine Zuständigkeit nach Art. 7 lit. a, Art. 6 EuErbVO an, sondern verneinte seine internationale Zuständigkeit aufgrund von Art. 4 und Art. 10 EuErbVO. Weiterhin fehlte es an einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien des Erbscheinverfahrens (Art. 7 lit. b, Art 5 EuErbVO) und einer Anerkennung der Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz (Art. 7 lit. c EuErbVO). Zwar nahmen die Parteien die Zuständigkeit des Gerichts an, erkannten diese aber nicht ausdrücklich an. Für Art. 7 lit. c EuErbVO hätte die Anerkennung aber ausdrücklich erfolgen müssen, konkludent genügte hingegen nicht. Ebenso wenig reicht für eine Zuständigkeitsanerkennung nach Art. 7 lit. c EuErbVO, wenn die Beteiligten der Zuständigkeit einfach nicht widersprechen (rügelose Einlassung). Vielmehr hätten die Worte „Ich erkenne die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die anhängige Erbsache an“ schriftlich oder mündlich fallen müssen. Das Gericht stützte seine Zuständigkeit ferner nicht auf Art. 9 EuErbVO aufgrund rügeloser Einlassung der Parteien.
Seine Zuständigkeit begründete das AG Konstanz mit Art. 10 Abs. 1 lit. a EuErbVO. Der Nachlass des Erblassers mit deutscher Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien (also nicht in einem Mitgliedsstaat) bestand auch aus in Deutschland befindlichem Nachlassvermögen.
Die örtliche Zuständigkeit des AG Konstanz ergab sich aus § 47 Nr. 2 IntErbRVG iVm § 343 Abs. 2 FamFG aufgrund des letzten inländischen Aufenthalts des Erblassers im Bezirk des AG Konstanz.
In dem hier dargestellten Beschluss werden also die folgenden, ausgewählte Möglichkeiten der Lenkung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit aufgezeigt:
Ist ein Gericht im gewünschten Mitgliedsstaat, auf dessen Recht die Rechtswahl(fiktion) weist, bereits befasst, kann der Gerichtsstand anerkannt werden (Art. 7 lit. c. EuErbVO). Die Anerkennung bedarf keiner Vereinbarung und kann daher auch durch eine einzelne Person erfolgen. Sie muss jedoch ausdrücklich erfolgen, wie die obige Darstellung des Beschlusses des OLG Karlsruhe zeigt.
Zudem können die Beteiligten am Erbscheinsverfahren eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung treffen und damit die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Staates auf dessen Recht die Rechtswahl(fiktion) weist, herbeiführen (Art. 7 lit. b, Art. 5 EuErbVO).
Ist ein Gericht in einem Mitgliedsstaat bereits angerufen, aber wünschen sich die Parteien eine andere internationale Zuständigkeit, so kann bei Vorliegen einer Rechtswahl(fiktion) ein Antrag auf Unzuständigkeitserklärung gestellt werden (Art. 6 lit. a EuErbVO; EuGH, Urt. v. 9.9.2021 – C-422/20, RK gegen CR, Rn. 58). Diesem wird entsprochen, wenn die Gerichte des Mitgliedstaates des gewählten Rechts in der Sache besser entscheiden können. Dabei werden z.B. der gewöhnliche Aufenthaltsort der Parteien und der Belegenheitsort der Nachlassgegenstände berücksichtigt.
Die Rechtswahlfiktion in Art. 83 Abs. 4 EuErbVO führt nicht nur zur Anwendung des Heimatrechts des Erblassers, sondern eröffnet auch Möglichkeiten das Nachlassverfahren im Heimatland des Erblassers durchzuführen. Dies kann unter Umständen langwierige ausländische Verfahren und teure Verzögerungen verhindern. Da sowohl Art. 83 Abs. 4 EuErbVO als auch die Normen zur Zuständigkeitslenkung (Art. 5 ff. EuErbVO) in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis bisher wenig bekannt sind, sollten Erblasser mit Altverfügungen, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt voraussichtlich in einem anderen Staat haben werden, ihre Verfügung um eine ausdrückliche Rechtswahl ergänzen oder die Verfügung neu errichten, um eine Rechtswahlfiktion gem. Art. 83 Abs. 4 EuErbVO zu verhindern. Nur so kann Rechtsunsicherheit sowie zusätzlicher Zeitverlust und Kostenaufwand vermieden und ein Gleichlauf zwischen anwendbarem Erbrecht und gerichtlicher Zuständigkeit sichergestellt werden.