Deutsche Gewerbesteueroasen: Ein Fall für die Steuerfahndung?
Die Staatsanwaltschaft München II hat einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zufolge jüngst Anklage gegen sechs Manager aus dem Hypovereinsbank-Konzern erhoben. Mehrere Firmen der Asset-Management-Tochter Wealthcap sollen mit einem vorgetäuschten Firmensitz mitten im Ebersberger Forst, ca. 25 Kilometer östlich von München, Gewerbesteuern in Höhe von 16 Millionen Euro hinterzogen haben. Den Verantwortlichen wird vorgeworfen, dort mitten im Wald eine knapp 16 Quadratmeter große Hütte mit einem Briefkasten versehen, ihre Geschäfte aber tatsächlich in München abgewickelt zu haben. Der Münchener Gewerbesteuersatz war in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2004 bis 2018 mehr als doppelt so hoch wie im Landkreis Ebersberg.
Aufsehen erregte auch der Fall der Tochter eines CSU-Politikers, die gemeinsam mit ihrem Geschäftspartner mit der Vermittlung von Maskendeals in der Corona-Pandemie Millionen verdiente und im Dezember 2023 vom Landgericht München I u. a. wegen Gewerbesteuerhinterziehung in Höhe von rund 8,2 Millionen Euro zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Die Strafkammer stellte fest, dass die beiden Angeklagten ihre Geschäfte von München aus führten, dem Münchener Finanzamt allerdings vorgaben, dass sie aus Grünwald tätig waren. Grünwald im Süden Münchens gilt – ebenso wie damals der Landkreis Ebersberg – aufgrund des geringen Gewerbesteuermessbetrags als deutsche Gewerbesteueroase.
Aber nicht nur die bayerische Finanzverwaltung hat sich zum Ziel gesetzt, Sitzverlegungen in Gewerbesteueroasen auf steuerstrafrechtliche Relevanz zu untersuchen. Auch in Nordrhein-Westfalen werden von der Steuerfahndung bereits Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts geführt, Unternehmen hätten ihren Geschäftssitz nur zum Schein nach Monheim am Rhein oder Leverkusen verlegt. Beide Gemeinden liegen verkehrsgünstig zwischen Köln und Düsseldorf und erheben signifikant niedrigere Gewerbesteuern als die benachbarten (Groß-)Städte.
Auf den ersten Blick ist dieser Ermittlungseifer der Finanzverwaltung widersprüchlich. Denn der Gesetzgeber selbst hat durch den in § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG angeordneten Mindesthebesatz von 200 Prozent einen gemeindlichen Steuerwettbewerb ausgerufen und es legalisiert, dass sich eine Kapitalgesellschaft in einer hebesatzgünstigen Gemeinde ansiedelt. Die Entscheidung eines Unternehmens, seinen Geschäftssitz in eine solche Gewerbesteueroase zu verlegen, ist an sich somit weder steuerunehrlich noch strafbar. Die Schwelle zur strafbewehrten Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO ist aber dann überschritten, wenn steuerliche Erklärungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung verletzt werden, sodass der Finanzbehörde die Möglichkeit der Prüfung versperrt oder erschwert wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unternehmensverantwortlichen den Finanzbehörden suggerieren, der Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft liege in der Gewerbesteueroase, obwohl das Tagesgeschäft der Gesellschaft tatsächlich von einer anderen – höher besteuerten – Lokalität aus betrieben wird. Anlass für Ermittlungen durch die Steuerfahndung werden insbesondere dann ausgelöst, wenn Unternehmen in der Gewerbesteueroase lediglich einen Briefkasten vorhalten und der Verdacht aufkommt, dass dieser Sitz des Unternehmens nur auf dem Papier besteht bzw. steuerrechtlich ausgedrückt der Ort der Geschäftsleitung nicht dort zu verorten ist.
Sowohl für Zwecke der Körperschafts- als auch der Gewerbesteuer kommt dem Ort der Geschäftsleitung (§ 10 Abgabenordnung) als Anknüpfungsmerkmal der materiellen Steuerpflicht maßgebliche Bedeutung zu. Kommen für eine Betriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht (z. B. die Anschrift in der Gewerbesteueroase und zugleich ein Büro in einer anderen Gemeinde), ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Hierbei ist eine rein reale Betrachtungsweise maßgeblich; die Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung ist mithin Tatfrage. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es entscheidend darauf an, wo der maßgebende Wille gebildet wird und wo die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Der Ort der Geschäftsleitung ist regelmäßig der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten und die organisatorischen Maßnahmen erledigen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören. Maßgeblich ist also, wo das „Tagesgeschäft“ der Gesellschaft abgewickelt wird. Die Frage, was zum Tagesgeschäft einer Gesellschaft gehört, kann aber nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist stets eine Frage des Einzelfalls. In erster Linie beurteilt sich das Tagesgeschäft nach dem Unternehmensgegenstand. Bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften beschränkt sich das Tagesgeschäft beispielsweise auf das Verarbeiten von Post und das Tätigen von Anlageentscheidungen. Bei Gesellschaften aus dem Dienstleistungsbereich tritt demgegenüber in aller Regel die Kommunikation mit Kunden und Geschäftspartnern hinzu.
Ein maßgebliches Kriterium für die Frage, ob in der Gewerbesteueroase der Ort der Geschäftsleitung zu verorten ist, ist die Beschaffenheit des dort unterhaltenen Geschäftssitzes. Zur Begründung des Orts der Geschäftsleitung kann nach der Rechtsprechung zwar auch ein gemeinschaftlich mit anderen Gesellschaften genutzter Büroraum ausreichen, sofern eine tatsächliche Verfügungsbefugnis hierüber besteht. Ein reiner Briefkastensitz in der Gewerbesteueroase ist in der Regel aber nicht ausreichend, um den Ort der Geschäftsleitung dort zu lokalisieren. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Landgerichts München I in der o.g. Entscheidung muss dies erst recht gelten, wenn die (Briefkasten-)Gesellschaft einen Postweiterleitungsservice in Anspruch nimmt.
Angesichts der großen Grauzone und des politisch verfolgten Ziels, eine Scheinsitzverlegung in eine Gewerbesteueroase zu sanktionieren, ist Firmen und ihren Verantwortlichen zu raten, eine Selbstanzeige zu stellen, wenn sie Zweifel daran haben, dass ihr Sitz in einer Gewerbesteueroase legal ist. Zwar müssen die Firmen Steuern nachzahlen, wenn sich herausstellt, dass sie zu Unrecht den niedrigen Gewerbesteuersatz in Anspruch genommen haben. Die Verantwortlichen schützen sich aber mit der Selbstanzeige vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, die bei hohen Hinterziehungssummen sogar zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen kann.