Der richtige Umgang mit hochwertigen Sachspenden – Was Organisationen beachten müssen, wenn sie hochwertige Sachspenden weiterveräußern

17.02.2025 | FGS Blog

Gemeinnützige Körperschaften finanzieren ihre Arbeit zum Wohle der Gesellschaft häufig aus Spenden. Nicht selten werden den Organisationen hochwertige Gegenstände wie z. B. Kunstgegenstände oder Münzsammlungen zugewendet. Für diese Gegenstände hat die bedachte Organisation selbst meist keine Verwendung; die wenigsten Organisationen benötigen zur Verwirklichung ihrer Zwecke eine Münzsammlung. Stattdessen veräußern die Organisationen diese Gegenstände und nutzen die Erlöse für ihre gemeinnützige Arbeit. Diese Praxis birgt einige versteckte Probleme.

Strenge Sicht der Finanzverwaltung

Weite Teile der Finanzverwaltung stellen sich derzeit auf den Standpunkt, dass Spenden, für die Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden dürfen, beim Spendenempfänger „unmittelbar“ für die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwendet werden müssen. Werden Sachspenden hingegen veräußert, um die Erlöse für die Verfolgung der Satzungszwecke zu verwenden, sei diese Voraussetzung nicht mehr gegeben. Da die Veräußerung von der Finanzverwaltung offenbar als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingeordnet wird, fällt hierauf zudem Umsatzsteuer i. H. v. 19 % an.

Gegenthese

Dass eine gemeinnützige Organisation für Sachspenden, die nicht „unmittelbar“ für die steuerbegünstigte Zweckverfolgung verwendet werden, keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf, ist in dieser Pauschalität zu eng. Weder Wortlaut noch Systematik oder Telos des Gesetzes können für eine überzeugende Begründung herangezogen werden. Auch auf die BFH-Rechtsprechung lässt sie sich nicht stützen.

Dem Wortlaut der Gesetzesvorschriften über den Spendenabzug ist das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ nicht zu entnehmen. Damit unterscheiden sie sich von anderen gesetzlichen Regelungen, die gemeinnützige Körperschaften betreffen. Richtigerweise ist es möglich, den Spendenabzug für Zuwendungen in das Grundstockvermögen zu erhalten (§ 10b Abs. 1a Satz 1 EStG). Dies gilt, obwohl der Gegenstand einer solchen „Vermögensstockspende“ stiftungsrechtlich gerade nicht unmittelbar für die Verwirklichung der Satzungszwecke genutzt wird. Es kann auch keinen Unterschied machen, ob der Gegenstand einer Spende ein Geldbetrag oder eine Sache ist. In beiden Fällen möchte der Spendende das Vermögen der bedachten Körperschaft erhöhen. Die Spendenabzugstatbestände sollen genau hierzu einen finanziellen Anreiz setzen: Der spendende Steuerpflichtige gibt Vermögen weg und leistet hierdurch einen wirtschaftlichen Beitrag zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dieser Anreiz gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige das liquide Vermögen der Organisation direkt erhöht oder ob die Empfängerkörperschaft das Vermögen erst durch eine Veräußerung nutzbar machen kann.

Massenphänomen vs. Sonderfall

Insgesamt bedarf es einer Differenzierung: Wenn die bedachte Organisation Sachspenden aktiv einwirbt und hierzu eine gewisse Organisationsinfrastruktur vorhält, handelt es sich um Betriebseinnahmen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In diesen Fällen agiert die Organisation wie ein Händler. Dazu müsste die Körperschaft z. B. eine entsprechende räumlich-personelle Infrastruktur vorsehen oder besondere organisatorische Maßnahmen (z. B. Werbung) ergreifen. Gespendet werden in dieser Konstellation eher weniger hochwertige Gegenstände in höherer Anzahl. Eine Zuwendungsbestätigung darf hierfür nicht ausgestellt werden. Der Spender erwartet dies regelmäßig auch nicht.

Hiervon abzugrenzen ist die Zuwendung hochwertiger Einzelwaren, die die Organisation nicht gezielt eingeworben hat. Wenn ein Spender einer Organisation bspw. eine Münzsammlung zuwendet, möchte er der Organisation speziell deren Wert zukommen lassen, sich aber um organisatorische Fragen der Veräußerung nicht kümmern. Für solche Zuwendungen darf die bedachte Organisation nach unserer Auffassung Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die Spende fällt im ideellen Bereich an, ebenso wie die Erlöse aus der Veräußerung. Ertragsteuer fällt hierauf folglich nicht an.

Dass Organisationen diese hochwertigen Einzelwaren mitunter nicht nur in seltenen Fällen, sondern teilweise mehr oder weniger regelmäßig zugewendet werden, steht dem nicht entgegen. Die Organisation tritt nicht schon deshalb als Händlerin auf, weil sie öfter hochwertige Einzelsachspenden erhält und mit ihnen in der beschriebenen Weise verfährt. Wenn in der Argumentation der Finanzverwaltung hierauf abgestellt wird, so wird ein unzutreffendes Kriterium herangezogen. Die teilweise beträchtliche Anzahl dieser Zuwendungen resultiert in der Regel aus der Reputation der Organisation. Je bekannter diese ist und je größer ihr Renommee ist, desto öfter werden sich Spender dazu entschließen, ihr auch hochwertige Sachspenden zuzuwenden. Ein händlerähnliches Verhalten ergibt sich allein hieraus nicht.

Ernüchterndes Fazit

Unsere Rechtsauffassung stellt einen ausgewogenen und praktikablen Kompromiss dar, für den zudem die rechtlich deutlich besseren Gründe sprechen. Ob Teile der Finanzverwaltung ihre bislang restriktive Gegenauffassung beibehalten werden, ist offen. Bis dahin bleibt der Umgang mit der Spende hochwertiger Gegenstände, für die die Organisation keine unmittelbare Verwendung hat, unbefriedigend. Die skizzierte Problematik lässt den Wunsch nach einem pragmatischeren Umgang mit hochwertigen Sachspenden laut werden, denn geneigten Spendern kann man dies schlichtweg nicht vermitteln. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits hängen ganz entscheidend von den Sachverhaltsdetails ab.

Letzter Strohhalm

Alternativ bleibt gemeinnützigen Organisationen nur die Möglichkeit, derartige Gegenstände im Namen und auf Rechnung des „Spenders“ zu verkaufen. Dieser kann sodann den erzielten Veräußerungspreis an die gemeinnützige Einrichtung spenden. Erhält die gemeinnützige Organisation für diese Veräußerungstätigkeit ein Entgelt, so begründet sie hiermit wiederum einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und löst Umsatzsteuer i. H. v. 19 % aus.

Vgl. ausführlich: Kirchhain/Kampermann, npoR 2024, 117-123.