Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

14.03.2022 | FGS Blog

Einleitung und Intention

Am 16. Februar 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Der Gesetzesentwurf folgt auf die in den Jahren 2020 und 2021 beschlossenen Corona-Steuerhilfegesetze Eins bis Drei und soll zur weiteren Abfederung von Folgen der anhaltenden Covid-19 Pandemie dienen und setzt damit die bisherige Finanzpolitik der Folgenlinderung fort. Laut dem Referentenentwurf dient das Steuerrecht hierzu als „wichtiges Instrument zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Stärkung der Konjunktur“.

Die steuerlichen Maßnahmen zielen darauf ab, zur Erholung von Unternehmen beizutragen, Investitionsanreize zu schaffen und entstandene Verluste besser verrechnen zu können. Andere Regelungen sind auf soziale Wertschätzung ausgerichtet, etwa die Steuerfreiheit von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, wie z.B. Krankenhäusern, i.H.v. maximal 3.000 EUR in dem Zeitraum vom 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022 (§ 3 Nr. 11b EStG n.F.).

Vorgesehene Änderungen im Kurzüberblick

Inhaltlich sieht das Gesetz die Verlängerung einiger bereits bestehender Anreize vor. So soll die Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG) um drei Monate und somit bis Ende März 2022 verlängert werden. Auch die sog. Homeoffice-Pauschale soll um ein weiteres Jahr, bis zum 31. Dezember 2022, verlängert werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG können Gewerbetreibende und Freiberufler, aber auch Arbeitnehmer, 5 EUR pro Heimarbeitstag, maximal 600 EUR pro Kalenderjahr, in Abzug bringen. Die degressive Abschreibung, welche durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt wurde (§ 7 Abs. 2 EStG), soll auf Anschaffungen bzw. Herstellungen im Jahr 2022 ausgedehnt werden. Der Gesetzesentwurf sieht außerdem eine Verlängerung der Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge i.S.d. § 7g EStG sowie der Reinvestitionsfrist i.S.d. § 6b EStG um jeweils ein Jahr vor.

Einkommensteuerrechtliche Verlustverrechnung

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Ausweitung der einkommensteuerrechtlichen Verlustverrechnung des § 10d EStG dahingehend, dass der Verlustrücktrag ab dem Verlustjahr 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden soll (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG-E). Die Verrechnung nicht ausgeglichener Verluste soll künftig also mit positiven Einkünften der beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume möglich sein, anstatt wie bisher lediglich mit positiven Einkünften des letzten Veranlagungszeitraums. Für die Jahre 2022 und 2023 wird zudem die Anhebung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag von 1 Mio. € auf 10 Mio. € (von 2 Mio. € auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) beibehalten. Die Änderungen gelten auch für die Körperschaftsteuer. Ein teilweiser Verlustrücktrag ist dagegen zukünftig nicht mehr vorgesehen.

Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen

Relevant für die Deklaration ist die weitere Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen in beratenen Fällen. Die eigentlich bis zum 28. Februar 2022 laufende Frist für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde bereits um drei Monate bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Nun soll die Abgabefrist für Steuererklärungen des Jahres 2020 um weitere drei Monate und somit bis zum 31. August 2022 verlängert werden. Folgerichtig sieht der Gesetzgeber auch eine Verlängerung der Erklärungsfristen für die Jahre 2021 und 2022 vor. Auch der Beginn des Zinslaufs gemäß § 233a AO soll dementsprechend angepasst werden.

Fazit

Der Referentenentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sieht primär die Verlängerung und Erweiterung bereits geltender Regelungen vor. Lediglich die zeitliche und betragliche Ausdehnung des Verlustrücktrags auf einen Zeitraum von zwei Jahren stellt eine substanzielle Neuerung dar. Fraglich ist, ob in Zeiten des mobilen Arbeitens nicht eine dauerhafte Homeoffice-Pauschale angebrachter wäre. Auch eine Anhebung des Betrags von täglich 5 EUR dürfte angesichts steigender Energiepreise angemessen sein. Der Mehraufwand, dem sich Steuerberatungskanzleien aufgrund der Beantragung von Corona-Hilfen, jedoch auch anderen Sonderthemen wie nahender Grundsteuererklärungen ausgesetzt sehen, rechtfertigt eine Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen in beratenen Fällen. Ohne gleichzeitige Verlängerung der Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse ist diese Maßnahme jedoch sicherlich nur bedingt wirksam. Zusammenfassend bleibt abzuwarten, ob die Inhalte des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichend genug sind, um das erklärte Ziel des Gesetzesentwurfs – die Bekämpfung der Corona-Folgen – zu erreichen.