Das neue Namensrecht ist da – Hinweise zu praxisrelevanten Neuerungen

08.05.2025 | FGS Blog

Zum 1. Mai 2025 ist das neue Namensrecht („Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts“, BGBl. 2024 I Nr. 185 v. 14. Juni 2024) in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen führen zu einer erheblichen Flexibilisierung der nationalen Rechtslage. Auch auf internationaler Ebene gibt es Neuerungen. Der Beitrag stellt die praxisrelevanten Neuregelungen im Überblick vor.

Ehenamensrecht – Vermehrte Zulässigkeit von Doppelnamen

Eine besonders prominente Rolle kommt der Neufassung der Bestimmungen zum Ehenamen zu (§§ 1355, 1355a BGB n.F.). Wie auch bisher können Ehegatten bei der Eheschließung den Familiennamen oder Geburtsnamen eines Ehepartners zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Führt einer der Ehegatten einen Doppelnamen, so kann nun auch nur ein Bestandteil des Doppelnamens als Ehename gewählt werden (z.B. Frau Müller-Schmidt heiratet Herrn Meier. Als Ehename kann auch nur Müller (oder Schmidt) gewählt werden).

Maßgeblich erweitert wurde die Möglichkeit, einen gemeinsamen Doppelnamen zu führen. Nach neuem Recht ist es nun möglich, dass beide Ehegatten einen neu gebildeten Doppelnamen als Ehenamen annehmen. Dieser setzt sich aus den zur Zeit der Eheschließung von den Ehepartnern geführten Familien- oder Geburtsnamen zusammen. Die Reihenfolge der Namen obliegt den Ehepartnern, ebenso, ob sie einen Bindestrich verwenden wollen. Die Gefahr, dass lange Namensketten entstehen, besteht nicht: Sofern ein Ehepartner bereits einen Doppelnamen führt, kann bei der Bildung des neuen Ehenamens nur ein Bestandteil des bisherigen Doppelnamens herangezogen werden. Dieser Name wird auch an in der Ehe geborene Kinder weitergegeben (§ 1616 BGB).

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass nun künftig auch Kinder unverheirateter Eltern einen aus den Familiennamen beider Eltern gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen führen können (§ 1617 BGB n.F.). Daneben können die Eltern auch weiterhin einen der von ihnen geführten Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Möglichkeit zur Namensänderung bei Scheidung

Namensrechtliche Änderungen ergeben sich auch für die Kinder geschiedener Eltern. Sofern der (allein oder gemeinsam) sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt und dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Namen nach einer Scheidung geändert hat (§ 1355 Abs. 5 BGB), kann auch für das Kind ein neuer Geburtsname bestimmt werden (§ 1617d BGB n.F.). Dies kann entweder der Name sein, den der betreffende Elternteil nach der Scheidung angenommen hat, oder ein aus diesem neuen Namen und dem bisher geführten Namen gebildeter Doppelname. Bei gemeinsamem Sorgerecht oder wenn das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils führt, muss dieser der Namensänderung zustimmen. Sofern das Kind älter als fünf Jahre ist, muss es in die Namensänderung ebenfalls einwilligen. Auch für volljährige Kinder besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Anpassung.

Möglichkeit der Rückbenennung

Neuerungen sieht das neue Namensrecht auch für die Ein- und Rückbenennung von Kindern vor. Die Möglichkeit der Einbenennung – also, dass das Kind den neuen Ehenamen eines Elternteils führt, wenn dieser einen Ehegatten heiratet, der nicht Elternteil des Kindes ist („Stiefkinder“) – wird durch die Reform auch volljährigen Kindern eröffnet (§ 1617e Abs. 3 BGB n.F.). Mögliche Namen sind dabei der neue Ehename des wiederverheirateten Elternteils oder ein Doppelname bestehend aus dem neuen Ehenamen und dem bis dahin geführten Geburtsnamen.

Neu ist nun auch die Möglichkeit der sog. Rückbenennung. Die Einbenennung eines Kindes kann bei Scheidung des Elternteils von dem Stiefelternteil oder Ausscheiden des Kindes aus dem Haushalt rückgängig gemacht werden. Der Antrag kann durch jeden sorgeberechtigten Elternteil oder – ab Volljährigkeit – durch das Kind selbst gestellt werden. Die Rückbenennung bedarf bei Antrag durch einen Elternteil der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind; die Zustimmung des Stiefelternteils ist nicht erforderlich.

Einmalige Änderungsmöglichkeit des Geburtsnamens

Volljährige Personen haben zudem nun einmalig die Möglichkeit, den von ihnen als Minderjährigen erworbenen Geburtsnamen neu zu bestimmen, wenn der Geburtsname ein Doppelname oder der Familienname nur eines Elternteils ist (§ 1617i BGB n.F.). Diese Möglichkeit besteht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben, den das Kind kraft Gesetzes als Geburtsnamen erworben hat. Für die Namensänderung bestehen folgende Optionen: Sofern der bisher geführte Geburtsname aus mehreren Namen besteht, kann nur einer oder einige dieser Namen zum Geburtsnamen bestimmt werden; sofern bei der Geburt der Familienname eines Elternteils gegeben wurde, kann dieser durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder diesem vorangestellt oder angefügt werden.

Weiter kann bei einem bislang geführten Doppelnamen ein Bindestrich hinzugefügt oder gestrichen werden.

Änderung im Internationalen Privatrecht

Abschließend sei auch auf die Änderung im Internationalen Privatrecht hingewiesen: Hier wurde die Anknüpfung des Namensrechts geändert, also die Frage, welche Rechtsordnung auf die Bestimmung des Namens anwendbar ist. Während dies bisher das Recht der Staatsangehörigkeit des Namensträgers war, ist nun die Recht des sog. „gewöhnlichen Aufenthalts“ maßgeblich, somit der Ort des Lebensmittelpunktes einer Person (Art. 10 Abs. 1 EGBGB n.F.). Dies führt zu einer größeren Flexibilität bei der Namensbestimmung, etwa bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland.