CumEx und Vorsatz: Die Rolle von Rechtsgutachten im Strafverfahren
Im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Aufarbeitung der CumEx-Geschäfte könnten gewisse Zweifel aufgekommen sein, ob Rechtsgutachten in Steuerstrafverfahren den Vorsatz ausschließen können. Das Landgericht (LG) Wiesbaden hat mit Beschluss vom 12. Februar 2024 - 6 KLs 1141 Js 23920/12 den Vorsatz aufgrund eines Tatumstandsirrtums verneint, da sich die Angeschuldigten die Rechtsauffassung aus den vorher eingeholten Gutachten zu eigen machten. Dem Beschluss lag ein Sachverhalt zu CumCum-Geschäften vor. Da bislang gerichtlich noch nicht geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Dividendenstripping-Fällen in CumCum-Gestaltungen eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung möglich ist, wurde die Entscheidung des LG Wiesbaden mit Spannung erwartet. Das Gericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, teils weil schon der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt war, jedenfalls aber mangels Vorsatzes aufgrund der vorher eingeholten Rechtsgutachten. Dies soll zum Anlass genommen werden, die Anforderungen der Rechtsprechung an vorsatzausschließende Rechtsgutachten zusammenfassend darzustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will. Dabei muss der Täter hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale die “Parallelwertung in der Laiensphäre” aufweisen, also eine zutreffende Wertung auf der Grundlage seines “Verständnishorizonts”. Ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Irrtum auf einer falschen steuerrechtlichen Würdigung eines an sich zutreffend wahrgenommenen Sachverhalts beruht.
Geht der Steuerpflichtige also aufgrund eines steuerstrafrechtlichen Gutachtens irrtümlich davon aus, dass gegen ihn kein Steueranspruch besteht, so begeht er keine Steuerhinterziehung. Dies setzt aber voraus, dass das Gutachten die hohen Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt.
Auch die Gutachter selbst müssen aus Sicht des Betroffenen verlässlich sein. Dies ist der Fall, wenn sie
Das Gutachten muss für den Steuerpflichtigen Grundlage der Entscheidungsbildung sein. Er darf jedoch nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten verschließen. Maßgebend dafür sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere auch der Bildungsstand und die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen. Er darf also auf die Auskunft insbesondere dann nicht vertrauen, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn auch bei nur mäßiger „Anspannung von Verstand und Gewissen“ leicht erkennbar ist.
Gerade bei unklarer Rechtslage und bei Zweifelsfragen kann die Einholung eines fundierten Rechtsgutachtens Teil der Compliance-Strategie sein. Wie die Entscheidung des LG Wiesbaden zeigt, sind Rechtsgutachten auch weiterhin grundsätzlich geeignet, den Vorsatz einer Steuerhinterziehung auszuschließen.