Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

03.03.2020

Crowdworker sind keine Arbeitnehmer. Diese Auffassung des Arbeitsgerichts München hat das Landesarbeitsgericht bestätigt (8 Sa 146/19).

 

Die Klage richtete sich gegen ein Crowdsourcing-Unternehmen, das Auftragnehmern – den Crowdworkern – über eine App verschiedene Aufträge anbietet. Wer einen Auftrag annimmt und korrekt durchführt, erhält die im Einzelauftrag vereinbarte Vergütung plus Mehrwertsteuer direkt auf seinem virtuellen Account gutgeschrieben. Dieses virtuelle Guthaben kann er sich dann jederzeit per Paypal auszahlen lassen.

 

Der Kläger war einer der Crowdworker, der über die Plattform des später beklagten Unternehmens seine Dienste anbot. Als die Plattform die Zusammenarbeit mit ihm beenden wollte, zog er vor Gericht. Dort wollte er feststellen lassen, dass er Arbeitnehmer des Plattformbetreibers ist (s. auch Blog-Beitrag von Sarah Fortyr vom 07.10.2019). Die Klage hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.

Fehlende Leistungsverpflichtung der Crowdworker

Laut LAG besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen der Plattform und dem Crowdworker. Dies begründet das Gericht damit, dass weder seitens des Crowdworkers eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags bestehe. Noch gebe es umgekehrt eine Verpflichtung für die Beklagte, Aufträge anzubieten. Eine Rahmenvereinbarung, die nur die Bedingungen der Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, stelle keinen Arbeitsvertrag dar. Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG (10 AZR 111/11). Die von den Parteien abgeschlossene Basis-Vereinbarung stelle einen solchen bloßen Rahmenvertrag dar. Denn in ihm sei ausdrücklich geregelt, dass der Klägers nicht verpflichtet sei, einen verfügbaren Auftrag anzunehmen.

Erwerbsdruck für Crowdworker ändert nichts an Bewertung

Dass der Crowdworker einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient und sich deswegen unter Druck sieht, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, ändere an der Bewertung nichts. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger durch viele erledigte Aufträgen höhere Level erreichen und mehrere Aufträge gleichzeitig anklicken konnte, kann keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen hergeleitet werden. Eine vergleichbare Drucksituation hat das LAG auch nicht deswegen angenommen, dass das Crowdsourcing-Unternehmen die Möglichkeit hatte, dem Kläger die weitere App-Nutzung zu verwehren. Der Vereinbarung zwischen den Parteien und den AGB sei kein Zusammenhang zwischen einer Mindestaktivität und dem Ausschluss von der weiteren Nutzung zu entnehmen.

 

Für eine Verpflichtung des Klägers zum Tätigwerden oder eine vergleichbare Drucksituation spreche auch nicht die technische Möglichkeit, das Handy des Crowdworkers zu „tracken”. Damit soll nur kontrolliert werden, ob das entsprechende Objekt aufgesucht oder dies nur vorgetäuscht wurde. Dass dies die Nutzer zu der Annahme veranlassen kann, sie müssten Aufträge gegen ihren Willen übernehmen, sei objektiv nicht nachvollziehbar, so das LAG.

Crowdworker zeitlich und örtlich souverän

Auch in der Gesamtbetrachtung sei der Crowdworker nicht als „gewöhnlicher” Arbeitnehmer anzusehen. Es bestehe völlige Zeitsouveräntität. Das Crowdsourcing-Unternehmen konnte weder den Umfang der Tätigkeit, noch deren zeitliche Lage bestimmen. Der Crowdworker kann sogar durch Einstellungen in der App einseitig die Regionen bestimmen, in denen er tätig werden möchte.

Befristete Arbeitsverhältnis durch Crowdworking?

Interessant, aber vom Gericht nicht entschieden, ist die Frage, ob durch die Annahme eines Auftrags seitens des Crowdworkers jeweils ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird. Dieser würde dann in der Regel mangels Wahrung der von § 14 Abs. 4 TzBfG vorgeschriebenen Schriftform nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten.

Bedeutung für das Crowdworking

Wird Crowdworkern keine Arbeitnehmereigenschaft zuerkannt, können sie sich nicht auf die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer berufen. Damit kommen sie u.a. nicht in den Genuss von Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Rechtssicherheit für die Crowdsourcing-Unternehmen als potenzielle Arbeitgeber würde allerdings erst eine entsprechende Entscheidung des BAG schaffen. Denn das LAG München hat vorliegend aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zugelassen.