In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Vorstände und Geschäftsführer (zusammen „Geschäftsleiter“) für Verbandsgeldbußen haften, die gegen das Unternehmen verhängt wurden. Dies wird teilweise abgelehnt. Denn das Bußgeld verlöre seine Wirkung, wenn das Unternehmen die Buße auf den Geschäftsleiter abwälzen könne und diese Regresshaftung von der D&O-Versicherung übernommen werde.

Dem sind jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) und das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entgegengetreten. Sie bejahten die Haftung, weil die Regressvorschriften (§ 43 GmbHG und § 93 AktG) eine Einschränkung nicht vorsehen und das Bußgeld erst recht seine sanktionierende Wirkung entfalten kann, wenn der Geschäftsleiter in Regress genommen werden könne. Überdies könne oftmals nicht die gesamte Buße vom Geschäftsleiter erstattet werden mit der Folge, dass sich Gesellschaft und Geschäftsleiter die Zeche teilen müssten.

Haftung der Organe nach § 93 AktG und § 43 GmbHG

Geschäftsführer und Vorstände haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie sind der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Zu den wesentlichen Pflichten zählt es, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und bestehende Gesetze einhält.

BGH: Ja zum Regress gegen Geschäftsführer – trotz Europarecht?

Der BGH wollte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsverfahrens vereinfacht gesagt wissen, ob europarechtliche Regelungen einer Haftung der Geschäftsleiter für gegen die Gesellschaft verhängte Bußgelder („Bußgeldregress“) entgegenstehen.

Während die Vorinstanzen einen Regress verneinten, tendierte der BGH zur Bejahung des Regresses.

Der BGH hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Beklagte beteiligte sich als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) an einem Preiskartell in der Edelstahlbranche. Das Ziel war es, einen Preiswettbewerb unter den Mitgliedern des Kartells durch ein abgestimmtes Preissystem zu verhindern. Das Bundeskartellamt verhängte im Zuge eines „Settlement-Verfahrens“ Bußgelder gegen den Beklagten (126.000 EUR) und die Klägerin zu 1) (4,1 Mio. EUR).

Die Klägerin zu 1) begehrt Ersatz der Geldbuße und die Klägerin zu 2), deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte war, Ersatz ihrer Aufklärungs- und Verteidigungskosten i. H. v. 1,144 Mio. EUR.

OLG Frankfurt bejaht Bußgeldregress wegen fehlenden Bilanzeids

Das OLG Frankfurt entschied, dass Vorstandsmitglieder, die den Bilanz- und Lageberichtseid (sog. Bilanzeid) im Halbjahresbericht nicht abgeben, nicht die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ anwenden. Wird infolge der Nichtabgabe des Bilanzeids ein Bußgeld nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG gegen die Gesellschaft verhängt, kann sie bei ihrem Vorstand Regress nehmen.

Das OLG Frankfurt entschied über den folgenden Sachverhalt: Der Beklagte war Vorstandsmitglied der Klägerin, einer börsennotierten AG. Die Klägerin veröffentlichte im August 2018 einen Halbjahresfinanzbericht ohne Bilanzeid auf ihrer Internetseite. Daraufhin drohte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Klägerin eine Geldbuße i. H. v. 900.000 EUR an. Schlussendlich verständigten sie sich auf ein Bußgeld i. H. v. 290.000 EUR, für welches die Klägerin Ersatz von dem Beklagten zzgl. Gebühren und Rechtsverteidigungskosten verlangte. Landgericht und OLG Frankfurt gaben der Klage statt.

Maßgebliche Argumente

  • Der Wortlaut der Vorschriften zur Geschäftsleiterhaftung sieht keine Einschränkungen vor. Die Geschäftsleiter haften für alle Schäden, welche der Gesellschaft aufgrund von Pflichtverletzungen des Organs entstehen.
  • Die Haftung der Geschäftsleiter soll verhaltenssteuernd wirken. Sie setzt den Anreiz, dass sich Geschäftsleiter von vorneherein ordnungsgemäß verhalten. Der Präventionszweck wäre verfehlt, wenn die Geschäftsleiter nicht auch für Geldbußen der Gesellschaft haften.
  • Unerheblich ist, dass die Geldbuße unmittelbar hätte gegen das Organ verhängt werden können. Hier geht es nicht um die Sanktion, sondern um Regress. Der Geschäftsleiter haftet gegenüber der Gesellschaft nur dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 AktG oder des § 43 GmbHG erfüllt sind. Seine Haftung und das Sanktionssystem sind voneinander abzugrenzen und stehen gleichrangig nebeneinander.
  • Eine Weiterreichung der Haftung vereitelt den Ahndungszweck der Geldbuße nicht, weil ein wirksamer und abschreckender Betrag bei der Gesellschaft verbleiben kann. Denn es besteht die Möglichkeit, dass wegen der (mangelnden) persönlichen Leistungsfähigkeit des Vorstandsmitglieds, beschränkter Deckungssummen der D&O-Versicherung oder etwaiger dort vereinbarter Haftungsausschlüsse nur ein teilweiser Rückgriff auf das Organ möglich ist.

Fazit

Im Ergebnis ist diese Rechtsprechung richtig: Organe haften für Bußgelder und damit zusammenhängende Rechtsverfolgungs- und -verteidigungskosten. Das kann teuer werden. Aus der Sicht der möglicherweise unbeteiligten oder unwissenden Gesellschafter ist es nur sinnvoll und richtig, das Bußgeld abzuwälzen und die pflichtwidrig handelnden Organe in Regress nehmen zu können.

Die Gerichte haben ihre Entscheidungen nachvollziehbar begründet. Der Wortlaut der § 93 AktG und § 43 GmbHG sieht eine Einschränkung nicht vor, wonach ein Bußgeldregress ausgeschlossen ist. Warum auch? Letztlich sind es die Geschäftsleiter, die den Bußgeldtatbestand verwirklichen oder dessen Eintritt nicht verhindern und nicht die Gesellschafter. Eine Haftung kann möglicherweise aber ausgeschlossen sein, wenn der Gesetzesverstoß auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht. In Betracht kommt überdies auch ein Regress gegen den Aufsichtsrat, wenn er seine Überwachungspflichten verletzt hat.

Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen: Im Verfahren des BGH wird der EuGH noch antworten. Das Urteil des OLG Frankfurt ist nicht rechtskräftig. Auch in diesem Verfahren wird der BGH entscheiden.

Der Betrag ist in Zusammenarbeit mit unserer Referendarin Katharina Zölsmann entstanden.