Bundeskabinett beschließt Gesetz­entwurf zur Lizenz­schranke

30.01.2017

Am 25. Januar 2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ beschlossen. Hinter diesem Gesetz versteckt sich die sog. Lizenzschranke, welche unter bestimmten Voraussetzungen den Betriebsausgabenabzug für bestimmte Lizenzgebühren einschränkt.

Ziel des neuen § 4j EStG ist es, die Nutzung von Präferenzbesteuerungen in Form von IP-/Lizenz- oder Patentboxen aus deutscher steuerlicher Sicht für Konzerne unattraktiv zu machen. Die Bundesregierung will damit einen – aus ihrer Sicht schädlichen – Steuerwettbewerb vermeiden, wenn das Präferenzregime nicht an ein Mindestmaß tatsächlicher Geschäftstätigkeit geknüpft ist (sog. „Nexus-Ansatz“).

Soweit die ausländische Präferenzbesteuerung dem Nexus-Ansatz i.S.d. Aktionspunktes 5 des BEPS-Projektes folgt, d.h. nur bei substantieller Geschäftstätigkeit zu Vergünstigungen führt, soll nach dem Ziel der Gesetzgebers weiterhin eine uneingeschränkte Abzugsfähigkeit für Lizenzgebühren gegeben sein. Wie nach jedem Gesetzgebungsverfahren bleibt aber abzuwarten, ob die Umsetzung und Auslegung der einzelnen Regelungen vollständig mit den Überlegungen der OECD im Einklang steht. Bereits von Beginn an geht die Regelung über die Vereinbarungen der OECD im BEPS-Projekt im zeitlichen Anwendungsbereich hinaus. Denn ursprünglich wurde von der OECD ein „Bestandsschutz“ für entsprechende Präferenzbesteuerungsregime bis 30.6.2021 gewährt, der durch die Lizenzschranke unterlaufen wird. Denn die Regelung soll erstmalig für Lizenzaufwendungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2017 entstehen.

Die Abzugsbeschränkung greift unabhängig einer etwaig anderslautenden DBA-Regelung, wenn die Lizenzeinnahmen

 

  • beim i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahestehenden Lizenzgeber
  • einer niedrigen Besteuerung (effektiver Steuersatz <25%) unterliegt,
  • die von der Regelbesteuerung abweicht und
  • die Abweichung von der Regelbesteuerung keine substantielle Geschäftstätigkeit des Lizenzgebers voraussetzt.

Um zu verhindern, dass zur Umgehung der Vorschrift regelbesteuerte Gesellschaften in die Rechteüberlassung „zwischengeschaltet“ werden, ist die Regelung auch auf solche Fälle anwendbar, in denen eine „Zwischenlizenz“ erfolgt, d.h. der schädliche Lizenzgeber diese an einen regelbesteuerten Lizenznehmer lizenziert, der diese an den echten Nutzer weiterlizenziert.

Eine substantielle Geschäftstätigkeit wird nicht angenommen, wenn der Inhaber der immateriellen Wirtschaftsgüter diese nicht überwiegend selbst entwickelt hat, d.h. er insbesondere diese erworben hat oder die immateriellen Wirtschaftsgüter durch nahestehende Personen entwickelt wurden. Im Fokus der Norm sind damit auch alle typischen Auftragsforschungsmodelle in Konzernen, wenn die Entwicklung nicht wesentlich durch den Auftraggeber gesteuert bzw. geleitet wird, obwohl hier regelmäßig keine Steuergestaltung betrieben wird. Soweit es sich um eine Markenlizenz handelt, kommt es auf die Geschäftstätigkeit des Lizenzgebers nicht an, d.h. bei schädlicher Abweichung von der Regelbesteuerung greift die Lizenzschranke immer.

Der Anwendungsbereich für die relevante Rechteüberlassung orientiert sich an der Regelung in § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Der Versuch der Herstellung einer Konsistenz ist zwar zu begrüßen, gleichwohl werden damit alle Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (bspw. bei der Überlassung von Software) auch in die Lizenzschranke übertragen.

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt, wird der Betriebsausgabenabzug um den Anteil gemindert, wie die tatsächliche Ertragssteuerbelastung unter der 25%-Grenze liegt. Beispiel: Beträgt die Ertragssteuerbelastung beim Lizenzgeber auf die Lizenzeinnahmen 6,25%, ist sie um ¾ niedriger als die 25%-Grenze ([25%-6,25%]/25%). Damit sind ¾ der Lizenzzahlung beim deutschen Lizenznehmer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Aufgrund der Gesetzgebung sind die Unternehmen gut beraten, die bestehenden Lizenzstrukturen, aber auch Auftragsforschungsmodelle zu prüfen und ggf. anzupassen. Aufgrund des gesetzlich verankerten „treaty-overrides“ bieten etwaige DBA keinen Schutz.