Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) präzisiert und zugleich eingegrenzt. Die Entscheidung ist als wichtige Fortführung des Urteils vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) zu verstehen, das – wie im Beitrag vom 29.07.2025 dargestellt – erhebliche Auswirkungen auf die Behandlung von Coaching- und sonstigen Bildungsleistungen hat.

Kernaussage der Entscheidung

Fernunterricht ist nach § 1 Abs. 1 FernUSG die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

Nachdem der BGH in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2025 noch ausdrücklich offengelassen hat, ob eine räumliche Trennung auch bei überwiegend synchronem virtuell erteiltem Unterricht (Live-Stream) vorliegt, hat er dies nun verneint. Er folgt damit der von der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vertretenen Auffassung und nimmt eine teleologische Reduktion des § 1 Abs. 1 FernUSG vor: Eine „räumliche Trennung“ im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor, wenn Lehrende und Lernende in Echtzeit miteinander kommunizieren können.

Reine oder überwiegend synchrone Live-Online-Formate (z. B. interaktive Webinare oder Online-Präsenzunterricht) stellen damit nach Ansicht des BGH keinen Fernunterricht dar. Für solche Angebote besteht somit keine Zulassungspflicht nach dem FernUSG.

Demgegenüber bleiben reine oder überwiegend asynchrone Formate – insbesondere On-Demand-Kurse oder zeitversetzte Lernprogramme – weiterhin grundsätzlich vom FernUSG erfasst.

Einordnung im Kontext der Entscheidung aus 2025

Während man den BGH im Urteil aus 2025 noch so verstehen konnte, dass auch Online-Live-Veranstaltungen unter das FernUSG fallen, sorgt die aktuelle Entscheidung für eine differenzierende Klarstellung:

  • Weite Anwendbarkeit bei rein oder überwiegend asynchronen, strukturierten Lernprogrammen (insbesondere niedrige Hürden hinsichtlich der erforderlichen Überwachung des Lernerfolgs und der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten)
  • Keine Anwendbarkeit bei rein oder überwiegend synchronen Live-Formaten

Damit begrenzt der BGH die Reichweite des FernUSG im digitalen Bildungsmarkt spürbar und beseitigt die Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Einordnung überwiegend im Wege von Live-Streams erbrachter Unterrichtsleistungen, die aufgrund gegensätzlicher Entscheidungen von Oberlandesgerichten zuletzt bestanden.

Im Übrigen bestätigt der BGH zentrale Punkte aus seiner Entscheidung vom 12. Juni 2025. So kommt es für die Beurteilung, ob der Unterricht überwiegend synchron oder asynchron stattfindet, nicht darauf an, welche Leistungen und wie sie tatsächlich erbracht werden. Maßgeblich ist allein die zwischen den Beteiligten getroffene vertragliche Vereinbarung.

Auch stellt der BGH klar, dass für das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernfortschritts ausreichend ist, dass dem Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht eingeräumt ist. Einer darüberhinausgehenden Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten bedürfe es nicht.

Bedeutung für die Umsatzbesteuerung

Die Entscheidung betrifft unmittelbar das Vertrags- und Aufsichtsrecht. Mittelbar wirkt sie jedoch auch auf die Umsatzbesteuerung: Wird ein Angebot nicht als Fernunterricht qualifiziert, entfällt die FernUSG-Zulassungspflicht. Gleichzeitig wird das Angebot nicht mehr automatisch seitens der Verwaltung als Bildungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 21 bzw. 22 UStG eingeordnet (vgl. Abschn. 4.21.1 Abs. 2 S. 4 UStAE). Es bedarf daher ggf. einer gesonderten Bescheinigung, um die Steuerbefreiung anwenden zu können. Zudem entfällt auch die Zuständigkeit der ZFU für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen.

Fazit

Mit III ZR 137/25 schafft der BGH mehr Rechtssicherheit für Anbieter synchroner Online-Lehrformate. Für die Praxis bleibt entscheidend, die konkrete vertragliche Ausgestaltung der Angebote sorgfältig zu prüfen: Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung als „Coaching“ oder „Online-Kurs“, sondern die tatsächliche vertraglich vereinbarte didaktische Struktur – insbesondere die Frage, ob eine Echtzeit-Interaktion prägend ist. Sofern sich auf dieser Grundlage eine Anwendbarkeit des FernUSG ergibt, ist zu prüfen, ob eine erforderliche Zulassung des Fernunterrichts vorliegt.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht kommt es bei Live-Online-Angeboten damit wieder auf den Einzelfall an. Anbieter, die die Steuerbefreiung „nutzen“ wollen, sollten daher rechtzeitig an die Beantragung einer Bescheinigung denken, sofern eine solche noch nicht vorliegt (vgl. hierzu auch unseren Blogbeitrag).