BMF veröffentlicht Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 12. Dezember 2024 neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (VWG Verrechnungspreise 2024) erlassen. Nach 1,5 Jahren werden damit die bisherigen VWG Verrechnungspreise 2023 abgelöst (s. Blogbeitrag vom 14. Juni 2023). Anzuwenden sind die VWG Verrechnungspreise 2024 erstmals für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2024, während die VWG Verrechnungspreise 2023 auf alle offenen Fälle und letztmalig für den VZ 2023 anzuwenden sind. Im Fokus der Neufassung stehen insbesondere Änderungen in den Bereichen der Vergütung von Vertriebsgesellschaften und zu Finanzierungsbeziehungen im Konzern.
Am 19. Februar 2024 hatte die OECD den finalen Bericht zu Amount B veröffentlicht und als Anhang zu Kapitel IV der OECD-Verrechnungspreisleitlinien aufgenommen. Amount B enthält Vereinfachungsregelungen zur Ermittlung einer fremdüblichen Routinevergütung für bestimmte risikoarme Marketing- und Vertriebstätigkeiten, den sog. vereinfachten und abgestimmten Ansatz (s. Blogbeitrag v. 29. Februar 2024).
In den Anwendungsbereich des vereinfachten und abgestimmten Ansatzes fallen insbesondere Geschäftsbeziehungen, bei denen Waren von verbundenen Unternehmen eingekauft und anschließend an fremde Dritte weiterverkauft werden. Zudem muss das Verhältnis der operativen Aufwendungen zum Umsatz der Vertriebsgesellschaft innerhalb einer Bandbreite von 3% bis 20% bzw. 30% liegen. Der vereinfachte und abgestimmte Ansatz enthält ein konkretes Schema, wie ein fremdüblicher Routinegewinn für eine Vertriebsgesellschaft zu ermitteln ist (Nettogewinnmargemethode). Dies geschieht unter Anwendung einer Preismatrix, welche bestimmte EBIT-Margen enthält. Die für die Vertriebsgesellschaft anzuwendende EBIT-Marge wird in Abhängigkeit der Branchengruppierung und einer Faktorintensität ausgewählt.
Nach den VWG Verrechnungspreisen 2024 ist es für Geschäftsbeziehungen, die unter den Anwendungsbereich des vereinfachten und abgestimmten Ansatzes fallen, nicht zu beanstanden, wenn sich der Verrechnungspreis nach der besagten Preismatrix bestimmt. Diese optionale Anwendung des vereinfachten und abgestimmten Ansatzes gilt jedoch nur, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung zu einem von rund 50+ aufgelisteten Steuerhoheitsgebieten, darunter Argentinien, Mexiko, Serbien und Südafrika, handelt, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Außerdem muss der andere Vertragsstaat den vereinfachten und abgestimmten Ansatz anwenden. Dies gilt erstmals bereits für den VZ 2025.
Nach den VWG Verrechnungspreisen 2024 ist der Fremdvergleichsgrundsatz ausdrücklich auch bei Arbeitnehmerüberlassungen zu beachten. Hierfür wird auf das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 (BStBl I 2023 S. 2179) verwiesen, wohingegen die Verwaltungsgrundsätze Arbeitnehmerentsendung aufgehoben werden.
Nach § 1 Abs. 3d AStG soll es nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, wenn:
Außerdem soll nach § 1 Abs. 3e AStG regelmäßig von einer funktions- und risikoarmen Dienstleistung auszugehen sein, wenn das Unternehmen die Finanzierungsbeziehung nur vermittelt oder es sich um Weiterleitungsdarlehen handelt, wobei durch die Vorlage einer Funktions- und Risikoanalyse ein Gegenbeweis erbracht werden kann (s. Blogbeitrag v. 26. März 2024).
Die VWG Verrechnungspreise 2024 enthalten zahlreiche Konkretisierungen der vorgenannten Anforderungen, wie z.B.:
Es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung die stark auslegungsbedürftigen gesetzlichen Anforderungen an die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise von Finanzierungsbeziehungen „entschärft“ hat. Die VWG Verrechnungspreise 2024 enthalten im Vergleich zu deren Entwurfsfassung noch weitere begrüßenswerte Erleichterungen. Deutsche Unternehmen sind gut beraten, die Verrechnungspreise von konzerninternen Finanzierungsbeziehungen auf deren Fremdüblichkeit zu überprüfen.
Ebenfalls ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung die optionale Anwendung des vereinfachten und abgestimmten Ansatzes (Amount B) ab 2025 zulässt. Deutsche Unternehmen ist empfohlen, die formelhafte Ermittlung der verbindlichen Nettogewinnmargen für ab 2025 zeitnah zu prüfen. Denn andernfalls drohen internationale Doppelbesteuerungen.