Der Bundesrechnungshof hatte auf die unterschiedliche Beurteilung unternehmerischer Betätigungen von Forschungseinrichtungen durch die Finanzämter hingewiesen. Daraufhin hat das BMF mit Schreiben vom 27.01.2023 den Abschnitt 2.10 UStAE geändert und um einige Klarstellungen und Beispiele ergänzt. Dabei zeigt es sich mit der Qualifizierung als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer eher großzügig, sodass viele Forschungseinrichtungen davon profitieren könnten.

Qualifizierung als Unternehmer mit Vorsteuerabzug

Das BMF stuft jede Forschungseinrichtung als Unternehmer ein, die die Absicht hat, ihre Forschungsergebnisse nachhaltig zur Einnahmeerzielung zu verwenden. Unterschieden wird dabei zwischen Eigenforschung und Auftragsforschung, wobei die Eigenforschung unentgeltlich ist und aus eigener Initiative erfolgt. Bei der Auftragsforschung wird von einem Dritten initiierte Forschung entgeltlich für diesen betrieben. Dies bezieht die Grundlagenforschung (gemeint ist u.E. eher die Eigenforschung) ausdrücklich ein, soweit diese dazu dient, die „unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken“.

Die Grundlagenforschung wird also als notwendige Vorbereitungshandlung zur unternehmerischen Verwertung angesehen. Daher können sich Forschungseinrichtungen auch von Vorsteuern bezüglich der Grundlagenforschung entlasten.

Wird die Grundlagenforschung (Eigenforschung) jedoch in einem abgrenzbaren Teilbereich ausgeübt, der keine nachhaltigen Einnahmen erzielt, wie etwa in einem getrennten Institut, so ist dieser Teilbereich dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Risiken und Nebenwirkungen beachten

Wenn gemeinnützige Forschungseinrichtungen im o.g. Sinne unbedarft argumentieren, dass sie ihre „Verkaufstätigkeit steigern“ wollen, kann dies zu erheblichen gemeinnützigkeitsrechtlichen Risiken führen.

Forschungseinrichtungen, die sich von Vorsteuern aus zuschussfinanzierten Forschungstätigkeiten entlasten können, müssen das Zuwendungsrecht beachten. Denn dies kann zu einer Minderung des Zuschussbedarfs und damit einhergehenden Rückforderungen der Zuschussgeber führen.

Forschungseinrichtungen werden meist hauptsächlich oder überwiegend durch öffentliche Zuschüsse finanziert, daher müssen sie auch das Beihilferecht berücksichtigen.  Da wirtschaftliche Tätigkeiten nicht subventioniert werden dürfen, ist eine strenge Trennungsrechnung zu beachten.

Fazit

Das BMF mischt mit seinem Schreiben die Karten beim Vorsteuerabzug neu. Für viele Forschungseinrichtungen dürfte sich der Vorsteuerabzug – auch rückwirkend! – verbessern. Daher sollten betroffene Einrichtungen das BMF-Schreiben gründlich analysieren.

Die Forschungseinrichtungen müssen bei ihrer Neupositionierung unbedingt die Anforderungen des Gemeinnützigkeits-, Zuwendungs- und Beihilferechts berücksichtigen. Ansonsten riskieren sie im ungünstigsten Fall die Rückforderung von Zuschüssen oder den Verlust der Gemeinnützigkeit.