Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Transaktionen zwischen Unternehmern grundsätzlich die E-Rechnungspflicht – viele befinden sich gerade inmitten der Umsetzung. In unseren Blogbeiträgen vom 20.04.2023, 21.07.2023, 24.04.2024 und 06.11.2024 sind wir bereits ausführlich auf die verschiedenen Aspekte eingegangen. Auch das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit einem ersten Schreiben vom 15. Oktober 2024 umfangreich geäußert und kündigt nun mit der Weitergabe eines Entwurfs an die Verbände zur Stellungnahme eine zweite offizielle Verlautbarung an.

Einordnung

Der etwa 30 Seiten lange Entwurf enthält nicht durchweg neue Regelungen, sondern überträgt vornehmlich Regelungen des bisherigen BMF-Schreibens in den Anwendungserlass. Hierauf war seinerzeit aus Zeitgründen verzichtet worden. Allerdings enthält der Entwurf einige interessante Neurungen, die wir nachfolgend näher darstellen.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen bei fehlerhaften Datensätzen

Neu sind vor allem umfangreiche Ausführungen zum Umgang mit fehlerhaften Datensätzen. Wenn der Datensatz nicht dem Format nach EN 16931 entspricht, liegt keine E-Rechnung vor und der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Das BMF erkennt nach dem Entwurf allerdings in einer E-Rechnung mit Formatfehler immer noch eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format (z. B. PDF), die den Vorsteuerabzug grundsätzlich ermöglicht. Dies ist ein praxisnaher Ansatz, der jedoch mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen zu den sonstigen Rechnungen seine Gültigkeit verlieren wird. Das Problem wird aber bei jeder Umstellung des Formats von Neuem aufgeworfen.

Liegt hingegen ein inhaltlicher Fehler vor, wenn beispielsweise ein Pflichtfeld nicht ausgefüllt ist, ist danach zu unterscheiden, welche Angabe in der E-Rechnung betroffen ist. Betrifft der inhaltliche Fehler eine nach dem Umsatzsteuerrecht vorgeschriebene Pflichtangabe, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Eine Rechnungsberichtigung ist dann für den Vorsteuerabzug notwendig.

Inhaltliche Fehler bei den über die Umsatzsteuer hinausgehenden Angaben wirken sich jedoch nicht auf den Vorsteuerabzug aus. Beispiele hierfür sind die in den FAQ des BMF genannte Leitweg-ID oder „buyers reference“.

Eine Bedeutung der über die umsatzsteuerlichen Vorgaben hinausgehenden Angaben stünde auch in einem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Für den Vorsteuerabzug ist es ausreichend, wenn den Finanzbehörden alle notwendigen Informationen vorliegen, um den Anspruch auf Vorsteuerabzug zu überprüfen. Diese ergeben sich aus dem Umsatzsteuerrecht, sodass weiteren – für den Wirtschaftsverkehr ansonsten relevanten – Informationen für den Vorsteuerabzug keine Bedeutung zukommen kann. Mit der ursprünglichen E-Rechnung liegt eine ordnungsgemäße und zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vor, sodass insoweit vorgenommene Änderungen sich nicht auf die Umsatzsteuer auswirken. Die Formulierung des Entwurfs nimmt die Einschränkung auf umsatzsteuerliche Pflichtangaben nicht explizit vor. Diese dürfte sich nur aus dem Zusammenhang der Fundstelle und als Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben, was in der endgültigen Fassung noch klargestellt werden sollte.

Weniger vereinbar mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hingegen der ausdrückliche Ausschluss von Anlagen in unstrukturierter Form, auf die im strukturierten Teil verwiesen wird. Auch wenn die datentechnische Verarbeitung beim Rechnungsempfänger hierdurch erschwert wird, liegen die Informationen vor, anhand derer die Finanzverwaltung und der Empfänger eine Prüfung vornehmen können. Allein die Form der Informationen darf für den die Neutralität in der Mehrwertsteuer tragenden Vorsteuerabzug nicht entscheidend sein. Hier nimmt das BMF hoffentlich noch eine Verbesserung vor.