Bilanzalarm: „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ – Ein kurzer Prozessleitfaden

04.12.2025 | FGS Blog

Es ist der Moment, den jeder Steuerberater kennt: Die Erstellung des Jahresabschlusses neigt sich dem Ende zu, und der Blick auf die Passivseite offenbart das Unvermeidliche. Das Eigenkapital ist aufgezehrt. Der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ (§ 268 Abs. 3 HGB) erscheint.

Jetzt wechselt Ihre Rolle schlagartig. Sie sind nicht mehr nur Gestalter oder Deklarationsberater. Sie werden zum Krisenmanager wider Willen.

§ 102 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) zwingt Sie als Berater zum Handeln. Eine abwartende Haltung ist jetzt ebenso gefährlich wie Panik. Gefragt ist ein sauberer Prozess, der Sie selbst und Ihre Mandanten schützt.

Dieser kurze Leitfaden zeigt, wie Sie den Prozess innerhalb strikter Leitplanken steuern.

Schritt 1: Die Warnpflicht nach § 102 StaRUG ernst nehmen

Ein negatives Eigenkapital in der Handelsbilanz beweist zwar noch keine Insolvenz, ist aber ein starkes Indiz für eine Überschuldung. Hier greift sofort Ihre Rolle als „Warner“.

Die Rolle des Beraters: Mit § 102 StaRUG hat der Gesetzgeber die frühere Rechtsprechung verschärft kodifiziert. Stoßen Sie bei der Erstellung des Jahresabschlusses auf offenkundige Anhaltspunkte für eine Überschuldung, müssen Sie den Mandanten hinweisen auf:

  1. den möglichen Insolvenzgrund,
  2. die Verletzung der Pflichten der Geschäftsleiter (insb. die Antragspflicht nach § 15a InsO).

Ein formelles Hinweisschreiben ist zwingend. Dokumentieren Sie Ihre Warnung, um sich selbst aus der Haftung zu nehmen.

Schritt 2: Die methodische Weichenstellung (BStBK-Hinweise)

Nach der Warnung folgt die Prüfung. Liegt tatsächlich eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor? § 19 Abs. 2 InsO definiert Überschuldung so: Das Vermögen deckt die Schulden nicht, es sei denn, die Fortführung ist überwiegend wahrscheinlich.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gibt in ihren Hinweisen (Berufsrechtliches Handbuch, Tz. 3.2.1, Rz. 31 ff.) eine klare methodische Hilfestellung. Sie müssen nicht alles gleichzeitig prüfen. Entscheiden Sie sich für einen von zwei Wegen:

Weg A: Der Vorrang der Fortbestehensprognose

§ 19 InsO priorisiert die Fortführungsprognose. Beginnen Sie hiermit. Ist die Prognose positiv (das Unternehmen ist für 12 Monate durchfinanziert, § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO), liegt keine Überschuldung vor. Die Aufgabe der Geschäftsführung ist es, eine integrierte Ertrags- und Liquiditätsplanung vorzulegen. Die Aufgabe des Beraters ist es, diese rechnerisch zu plausibilisieren und nachzuvollziehen. Grundsätzlich ist die Geschäftsführung selbst aufgefordert, ihrer Pflicht zur Aufstellung einer expliziten Fortführungsprognose nachzukommen (BStBK, Berufsrechtliches Handbuch, Tz. 4.2.2, Rz. 94).

Weg B: Der Vorrang des Überschuldungsstatus

In der Praxis fehlen oft belastbare Planungsdaten für Weg A, oder die Erstellung dauert zu lang. Laut BStBK kann es sich dann anbieten, direkt mit dem Überschuldungsstatus zu beginnen. Ziel ist es, rechnerisch zu prüfen, ob das Vermögen die Schulden deckt. Wenn ja, ist die Fortführungsprognose für die Frage der Überschuldung irrelevant.

Schritt 3: Der Überschuldungsstatus und die stillen Reserven

Wird Weg B gewählt (oder scheitert Weg A), muss eine Sonderbilanz (Überschuldungsstatus) erstellt werden. Eine Bewertung nach den Grundsätzen des HGB kommt nicht mehr in Betracht. Sie suchen stille Reserven: Grundstücke, Maschinen, Markenrechte oder den Kundenstamm usw. Rangrücktritte mindern z.  B. die Passiva.

Bewahren Sie ein „Critical Mindset“: Hier lauert das größte Risiko. Wenn keine positive Fortführungsprognose vorliegt oder negativ ausfällt, dürfen keine Fortführungswerte angesetzt werden. Sie müssen mit Liquidationswerten (Zerschlagungswerte) bewerten und Rückstellungen (z. B. für Abfindungen/Mietverträge) bilden.

Ein Beispiel: Eine Spezialmaschine ist im laufenden Betrieb 100.000 Euro wert. Im Notverkauf bringt sie vielleicht nur 20.000 Euro. Zudem müssen Kosten für die Verwertung und Massekostenbeiträge abgezogen sowie Rückstellungen (z. B. für Mietverträge/Abfindungen) gebildet werden.

Schritt 4: Das Ergebnis

Der Prozess mündet in einem klaren Ergebnis:

Szenario 1 - Positives Reinvermögen (im Status) oder positive Fortführungsprognose: Es besteht keine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Der Jahresabschluss kann (mit Anhangangaben zur Unterdeckung) unter der Annahme der Unternehmensfortführung (Going Concern) erstellt werden.

Negatives Reinvermögen und negative Prognose: Sind sowohl das Reinvermögen als auch die Prognose negativ, liegt ein Insolvenzgrund vor. In diesem Fall ist dem Mandanten dringend zu raten, einen Fachanwalt für Insolvenzrecht zu konsultieren, um keine Fristverletzung nach der InsO auszulösen.

Wann müssen Sie das Mandat niederlegen? Die Niederlegung ist der letzte Ausweg (BStBK, Berufsrechtliches Handbuch, Tz. 5.2.4, Rz. 156). Besteht der Mandant trotz negativer Prognose darauf, die Bilanz zu Fortführungswerten zu erstellen – statt korrekterweise zu Zerschlagungswerten und mit den gebotenen Rückstellungen –, ist die rote Linie überschritten. In diesem Fall dürfen Sie keine Bescheinigung erteilen und müssen den Auftrag niederlegen.

Fazit

Der „nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“ ist kein Weltuntergang, aber ein Weckruf. Er erfordert von Ihnen einen kühlen Kopf und eine strikte Rollentrennung:

  1. Warnen Sie schriftlich (§ 102 StaRUG).
  2. Lassen Sie die Fortführungsprognose erstellen und prüfen Sie diese (Weg A).
  3. Lassen Sie subsidiär den Status zu Zerschlagungswerten erstellen, falls Weg A scheitert (Weg B).

Wichtig: Ihre Aufgabe ist es, den Prozess zu steuern und zu warnen. Es ist nicht Ihre Aufgabe, die Planungsrechnungen selbst zu erstellen oder ein „totes Pferd“ gesundzubeten. Bleiben Sie der kritische Prüfer – so schützen Sie Ihren Mandanten vor der Verschleppung und sich selbst vor der Haftung.