BGH zur Leibrente bei Vermögensübertragungen und 10-Jahres-Zeitraum für Pflichtteilsergänzungsansprüche
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 (IV ZR 141/25) eine für die Nachfolgepraxis bedeutsame Frage höchstrichterlich geklärt: Ein Leibrentenversprechen, das der Übergeber sich bei der Übertragung eines Vermögensgegenstandes ausbedungen hat, hemmt den Fristlauf des § 2325 Abs. 3 BGB nicht – selbst dann nicht, wenn die Rente der Höhe nach an die Erträge des übertragenen Gegenstandes anknüpft und dinglich durch eine Reallast gesichert ist. Eine Hemmung der 10-Jahres-Frist tritt nach dem BGH ein, wenn der Übertragende eine eigentümerähnliche Herrschaftsposition zurückbehält.
Lebzeitige Schenkungen werden zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§ 2325 BGB) dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Der hinzuzurechnende Wert schmilzt dabei jährlich ab: Pro Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist, entfällt ein Zehntel des Werts; nach Ablauf von zehn Jahren scheidet der Gegenstand vollständig aus der Pflichtteilsergänzungsberechnung aus.
Für die Praxis ist entscheidend, wann dieser Fristlauf beginnt. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten gilt die gesetzliche Hemmung bis zur Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung setzt der Beginn der Abschmelzungsfrist zudem voraus, dass der Übergeber den Genuss des übertragenen Gegenstandes vollständig aufgegeben hat und keine eigentümerähnlichen Herrschaftsrechte zurückbehält. Behält er sich etwa ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnungsrecht vor, beginnt die Frist nicht zu laufen. Dies kann bei Vermögensübergaben im Familienkreis erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben: Weichende Abkömmlinge können Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, die – insbesondere bei unternehmerischen Vermögenswerten – erhebliche Liquiditätsbelastungen auslösen und im Extremfall das Unternehmen in seinem Bestand gefährden.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein Leibrentenversprechen die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht hemmt. Die Begründung knüpft daran an, dass die Leibrente Gegenleistung für die Übertragung ist und dem übergebenen Vermögenswert gegenübertritt. Die Leibrente vermittelt dem Übergeber gerade keine fortbestehende Herrschaft über den übertragenen Gegenstand selbst.
Daran ändert es nach Ansicht des BGH nichts, dass sich die Rentenhöhe am Ertrag des übertragenen Gegenstandes orientiert oder dass die Rentenverpflichtung durch eine Reallast dinglich gesichert ist. Die Reallast belastet das Grundstück, räumt dem Übergeber aber keine eigenständige Verfügungs- oder Nutzungsbefugnis ein. Eine rein wirtschaftliche Betrachtung, die darauf abstellt, ob dem Übergeber hieraus Erträge zufließen, lehnt der BGH damit ausdrücklich ab. Maßgeblich ist allein die rechtliche Struktur: Herrscht der Übergeber noch über den Gegenstand, oder hat er ihn vollständig aus der Hand gegeben und erhält dafür eine Gegenleistung?
Die Entscheidung schärft die Trennlinie zwischen fristauslösenden und fristhemmenden Vorbehalten:
Fristauslösend sind Übertragungen, bei denen der Übergeber lediglich eine schuldrechtliche oder dinglich gesicherte Gegenleistung erhält, ohne weiterhin über Substanz oder Nutzung des übertragenen Gegenstandes zu herrschen. Dazu zählen – neben der nun bestätigten Leibrente – etwa Ratenzahlungsvereinbarungen oder Versorgungsleistungen, soweit aus ihnen keine eigentümerähnliche Position erwächst.
Fristhemmend bleiben dagegen Vorbehalte, die dem Übergeber eine fortgesetzte, eigentümerähnliche Stellung sichern. Hierzu zählen der Nießbrauch, das Wohnungsrecht und vergleichbare Nutzungsrechte, die den Übergeber wirtschaftlich weiterhin wie einen Eigentümer stellen.
Der vom BGH entschiedene Fall ist über den zugrunde liegenden Sachverhalt hinaus bedeutsam. Auch bei Übertragung von Unternehmensbeteiligungen sind Regelungen zur Versorgungssicherung zum Teil unter Rückbehalt der Herrschaftsrechte verbreitet. Diese haben jedoch den Nachteil, dass sie die Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche hemmen. Nach diesem BGH-Urteil sollte die Alternative der Leibrente als Gegenleistung – gegebenenfalls auch wirtschaftlich an die Erträge anknüpfend und dinglich gesichert – stärker in den Beratungsfokus rücken. Wirtschaftlich lässt sich damit dasselbe Ergebnis erzielen, während zugleich die wichtige 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche zu laufen beginnt.