Kommt es in Familienunternehmen zu unversöhnlichen Konflikten im Gesellschafterkreis, sind diese häufig nicht nur sachlicher, sondern auch persönlicher Natur. Konflikte eskalieren häufig außerhalb formaler Gesellschafterversammlungen, und es wird später gestritten, ob dieses Verhalten überhaupt gesellschaftsrelevant war.

Soll ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft wegen einer unversöhnlichen Zerrüttung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, ist dafür erforderlich, dass dieser die Zerrüttung überwiegend verursacht hat. Dies ist im Wege einer Gesamtabwägung aller Umstände festzustellen.

Der Ausschluss eines Gesellschafters darf aber nicht schematisch daran scheitern, dass beide Seiten sich gegenseitig Vorwürfe machen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 2. Dezember 2025 (II ZR 134/24) betont. Entscheidend bleibt eine sorgfältige Gesamtabwägung der Verursachungsbeiträge. Jedes einzelne Fehlverhalten im Laufe der Auseinandersetzung kann den Ausschlag dafür geben, dass die Zerrüttung maßgeblich der einen oder der anderen Partei zuzurechnen ist.

Sachverhalt

In dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren drei Kommanditisten und eine nicht stimmberechtigte Komplementär-GmbH (die Beklagte zu 3) an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Der Kläger hielt 12%, die Beklagte zu 1 68% und der Beklagte zu 2 – der Vater der Beklagten zu 1 - 20 % des Kommanditkapitals. Der Kläger und die Beklagte zu 1 waren über 30 Jahre verheiratet, aber seit 2017 getrennt. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass der Ausschluss eines Gesellschafters mit drei Viertel der Stimmen der „übrigen Gesellschafter“ bei wichtigem Grund möglich war.

Die Gesellschafterversammlung beschloss 2022 den Ausschluss des Klägers als Kommanditist aus der Kommanditgesellschaft. Der Kläger erhob Nichtigkeitsfeststellungsklage. Das Landgericht (LG) Bonn und das Oberlandesgericht (OLG) Köln erklärten den Ausschlussbeschluss für nichtig, weil kein wichtiger Grund vorlag. Der Kläger habe die Zerrüttung nicht überwiegend verursacht.

Nach Auffassung des OLG Köln habe der Kläger einen versuchten Prozessbetrug zu Lasten der Beklagten zu 1 begangen und Geschäftsunterlagen der KG den Beklagten zu 1 und zu 2 durch Zutrittsverweigerung zu den Geschäftsräumen der KG vorenthalten. Offen blieb, ob der Kläger wiederum unberechtigte Forderungen gegen die KG erhoben hatte. Den dahingehenden Vortrag der Beklagten erachtete das OLG Köln in der Berufungsinstanz für unsubstantiiert. Die Beklagten veranlassten die KG nach den Feststellungen des OLG Köln wiederum dazu, den Kläger mit einer unberechtigten Schadensersatzforderung in Höhe von 520.000 EUR zu überziehen.

Nach Auffassung des OLG Köln könne insgesamt keine Rede davon sein, dass der Kläger das tiefgreifende Zerwürfnis weit überwiegend verschuldet habe, vielmehr habe jede Seite versucht, Ansprüche gegen den jeweils anderen mit unlauteren Mitteln durchzusetzen.

Entscheidung des BGH

Nach Ansicht des BGH wäre es möglicherweise entscheidungserheblich gewesen, ob der Kläger unberechtigte Forderungen gegen die KG geltend gemacht hätte. Das KG hätte den dahingehenden Vortrag der Beklagten berücksichtigen und würdigen müssen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei seiner Gesamtabwägung der beiderseitigen Verantwortung für das tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Parteien zu Lasten des Klägers auch diesen Umstand eingestellt und aufgrund dessen zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

Darüber hinaus äußerte sich der BGH auch noch zu der Frage, ob bei der Berechnung von drei Viertel der Stimmen mit den „übrigen Gesellschaftern“ der Anteil des Klägers in die Berechnung miteinzubeziehen sei. Wie das Wort „übrig“ indiziere, sei dies nicht der Fall. Dies hatte das OLG Köln ohne weitere Begründung angenommen. Hinsichtlich des konkreten Verursachungsbeitrags des Beklagten zu 2 wäre seine Tochter, die Beklagte zu 1, neutral und könnte möglicherweise allein mit ihren Stimmen den Kläger ausschließen, was bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sei.

Fazit und Praxishinweise

Bei persönlich geprägten Streitigkeiten neigen Gerichte zu der Annahme, dass moralische Gleichwertigkeit der Parteien vorliegt („beide Seiten unlauter“). Daraus wird geschlossen, dass ein Ausschluss aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund nicht gerechtfertigt sei. Der BGH tritt dem entgegen und betont, dass Einzelvorwürfe im Gesellschafterkreis immer entscheidungstragend sein können und jedes Verhalten sorgfältig auf seine Bedeutung für einen möglichen Ausschluss hin zu prüfen ist. Die Möglichkeit, aus wichtigem Grund wegen der Zerrüttung des Gesellschaftsverhältnisses ausschließen zu können, wird durch diese Rechtsprechung gestärkt.

Obwohl die Beklagte zu 1 als Tochter des Beklagten zu 2 in dessen Lager steht, muss sie sich nach Ansicht des BGH mögliche Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 2 nicht zwingend zurechnen lassen, was bei taktischen Überlegungen im Gesellschafterstreit mit mehr als zwei Gesellschaftern eine Rolle spielen kann.

Sofern sich im Gesellschafterkreis ein unversöhnlicher Konflikt abzeichnet, sollte aber jedenfalls jedes Fehlverhalten des anderen Gesellschafters sorgfältig und gerichtsfest dokumentiert werden. Auch auf den ersten Blick nicht gravierende Vorfälle sollten festgehalten werden. Es entscheidet nicht „wer recht hat“, sondern was belegbar vorgetragen werden kann.