Eine weitere höchstrichterliche Entscheidung im Fall Wirecard AG sorgt für Aufsehen: Die Aktionäre gehen – höchstwahrscheinlich – leer aus. Dies folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.11.2025 (Az. IX ZR 127/24). Danach handelt es sich bei den (kapitalmarktrechtlichen) Schadensersatzansprüchen nicht um einfache Insolvenzforderungen im Rang des § 38 der Insolvenzordnung (InsO).

Einfache Insolvenzforderungen werden in der Insolvenz regelmäßig mit der sogenannten Insolvenzquote bedient. Darunter stehen nachrangige Insolvenzforderungen wie z. B. Gesellschafterdarlehen (§ 39 InsO). Diese werden erst bedient, wenn sämtliche einfache Insolvenzforderungen vollständig befriedigt wurden. Gläubiger solcher nachrangigen Forderungen erhalten in der Insolvenz daher meistens nichts. Noch schlechter steht es um Rechte, die aus der Beteiligung an der insolventen Gesellschaft erwachsen (§ 199 Satz 2 InsO). Diese werden erst als sogenannte „nach-nachrangige“ Forderungen erst bedient, nachdem die nachrangigen Insolvenzforderungen vollständig befriedigt wurden.

In welchen der beiden letzteren Ränge die Ansprüche der Wirecard-Aktionäre fallen, ließ der BGH offen. Sie sind jedenfalls keine einfachen Insolvenzforderungen und damit nicht in die Insolvenztabelle einzutragen. Für die Aktionäre bedeutet das im Ergebnis, dass sie mit ihren Schadensersatzansprüchen aller Voraussicht nach vollständig ausfallen.

Verfahrensgang

Das erste Urteil in der Sache erging am 23.11.2022 vom Landgericht (LG) München I (Az. 29 O 7754/21). Dieses begründete eingehend, dass die Forderungen nur im untersten Rang des § 199 Satz 2 InsO geltend gemacht werden können: Da die Schadensersatzansprüche aus der Eigenschaft als Aktionär resultierten, fehle es an der Eigenschaft als Drittgläubiger. Damit sei eine Einordnung als Insolvenzforderung ausgeschlossen.

Anders sah dies zweitinstanzlich das Oberlandesgericht (OLG) München. Dieses urteilte am 17.9.2024 (Az. 5 U 7318/22e), dass es sich bei den Forderungen um einfache Insolvenzforderungen handele: Die Schadensersatzansprüche beruhen auf täuschungsbedingtem Aktienerwerb. Deshalb seien die Aktionäre nicht in ihrer Eigenschaft als Anteilsinhaber, sondern als Drittgläubiger betroffen. Die Forderungen seien daher in die Insolvenztabelle einzutragen.

Der Ausgang des Verfahrens war bis zur Entscheidung des BGH heftig umstritten und nicht vorherzusehen.

Bisherige BGH-Entscheidungen

Viel zitiert wurde in diesem Zusammenhang insbesondere die „EM.TV“-Entscheidung des BGH vom 9.5.2005 (Az. II ZR 287/02). Damals entschied der BGH, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 des Aktiengesetzes) der Geltendmachung täuschungsbedingter kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche nicht entgegenstehe: Die Schadensersatzforderung entstehe erst durch den täuschungsbedingten Aktienerwerb. Deshalb sei der Aktionär insoweit nicht in seiner mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung, sondern als Drittgläubiger betroffen.

Diesen Ansatz hatte der BGH mit Beschluss vom 19.5.2022 (Az. IX ZR 67/21) unter Verweis auf die EM.TV-Entscheidung fortgeführt. Dort ging es um den täuschungsbedingten Erwerb von Genussrechten, welche einem vertraglichen Rangrücktritt (§ 39 Abs. 2 InsO) unterlagen. Dieser vertraglich vereinbarte Nachrang erstreckt sich nach dem BGH nicht auf deliktische Schadensersatzansprüche, welche aus dem täuschungsbedingten Erwerb resultieren.  

Die Abgrenzung zum Wirecard-Fall

Das OLG München stellte zur Begründung seines Urteils hauptsächlich auf diese beiden Entscheidungen ab. Mit dem Beschluss vom 19.5.2022 habe der BGH die EM.TV-Entscheidung auf das Insolvenzrecht übertragen. Demnach könnten die (kapitalmarktrechtlichen) Schadensersatzansprüche nicht nachrangig sein.

Dem hat der BGH mit seiner Entscheidung eine Absage erteilt. Die von der Insolvenzordnung vorgesehene Rang- und Verteilungsordnung sei eindeutig: Forderungen, welche auf dem Erwerb einer Aktie beruhen, treten hinter sonstigen Forderungen zurück. Auch der kapitalmarktrechtliche Schadensersatzanspruch des Aktionärs entstehe nur aufgrund seiner Beteiligung als Aktionär. Wirtschaftlich kompensiere der Schadensersatzanspruch gerade die fehlgeschlagene Investition in die Gesellschaft.

Den Urteilsgründen bleibt abzuwarten, ob dies eine Abkehr von seinen früheren Entscheidungen bedeuten soll. Keine der bisherigen Entscheidungen betraf indes den gesetzlichen Nachrang im Insolvenzverfahren. Es dürfte sich daher vielmehr um eine Fortbildung der bisherigen Rechtsprechung handeln.

Bewertung und Schlussfolgerungen für die Praxis

Die Entscheidung bringt Klarheit für ein kompliziertes und bislang kontrovers diskutiertes Thema: Die von der Insolvenzordnung vorgesehene Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital setzt sich gegenüber dem (kapitalmarktrechtlichen) Schutz vor Täuschungen durch.

Aus Sicht der Insolvenzverwalter und der übrigen Gläubiger stärkt die Entscheidung die Effektivität von Insolvenzverfahren mit Kapitalanlagebetrug. Im Zweifel bleiben dem Insolvenzverwalter etliche Prozesse mit hohen Kosten für die Insolvenzmasse erspart. Andere Gläubiger wie Kreditgeber, Lieferanten und Arbeitnehmer können sich einer höheren Insolvenzquote erfreuen. Im Fall Wirecard liegt die Differenz der zu bedienenden Forderungen durch den Ausfall der Aktionäre in Milliardenhöhe.

Für die getäuschten Aktionäre bedeutet dies, dass sie im Ergebnis wohl keinen Schadensersatz für die Täuschung erhalten werden. Das Vertrauen in den deutschen Kapitalmarkt dürfte durch diese Entscheidung indes nicht erschüttert werden.

Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Niclas Naße entstanden.