BGH zu Fernunterrichtsschutzgesetz – Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung von Coaching- und sonstigen Bildungsleistungen

29.07.2025 | FGS Blog

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) in einem Fall des Online-Coachings dazu geäußert, wann zulassungspflichtiger Fernunterricht i. S. d. Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) vorliegt. Diese Frage ist auch für die Umsatzsteuer von Bedeutung. Die Finanzverwaltung sieht in ihrem Entwurf für ein BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 UStG im Zusammenhang mit digitalen Bildungsangeboten folgende Ergänzung des Umsatzsteueranwendungserlasses vor: „Lehrgänge und Streaming-Angebote, die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind, sind als Unterrichtsleistungen steuerfrei.“ Hinzu kommt, dass die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen in Fällen des Fernunterrichts die zuständige Behörde für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a), bb) UStG ist.

Sachverhalt der Entscheidung

Die Parteien stritten über gegenseitige Ansprüche aus einem Vertrag über ein "9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness", den der Kläger und eine Begleitperson mit der Beklagten geschlossen hatten. Eine Zulassung des Programms nach § 12 Abs. 1 FernUSG lag nicht vor. Das Mentoring-Programm umfasste u. a. zweiwöchige Online-Meetings, Hausaufgaben, Workshops, die Möglichkeit, in den Meetings, per E-Mail und in Facebook-Gruppen Fragen zu stellen, Live-Calls, die auch zum späteren Abruf aufgezeichnet wurden, sowie Lehrvideos mit Lektionen zum Durcharbeiten und Online-Einzelsitzungen. Veranstaltungen in physischer Präsenz waren dagegen von untergeordneter Bedeutung.

Der Kläger erklärte nach einigen Wochen zunächst die ordentliche und später die außerordentliche Kündigung sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig. Der Kläger begehrte Rückzahlung der geleisteten Vergütung und die Feststellung, dass ihm gegenüber keine weiteren Zahlungspflichten bestehen. Nachdem das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG Stuttgart der Klage statt.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Vergütung bejaht. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei nichtig, weil die Beklagte nicht über die erforderliche Zulassung nach der FernUSG verfügt habe.

Der BGH hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag auf die in § 1 Abs. 1 FernUSG geforderte Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet war. Dabei betonte der BGH, dass der Begriff der „Kenntnisse und Fähigkeiten“ weit auszulegen sei und keinerlei inhaltliche „Mindestqualität“ erfordere. Der BGH hat diese Voraussetzung bejaht und hier maßgeblich auf den Inhalt der Programmbeschreibung abgestellt.

Auf die Frage, inwieweit sog. Coaching- oder Mentoringangebote, deren Schwerpunkt auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung liege, auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet seien, komme es nach Ansicht des BHG nicht an. Hier stehe die Wissensvermittlung gegenüber der individuellen Beratung und Begleitung deutlich im Vordergrund. Zur Begründung zog der BGH wiederum die Programmbeschreibung heran. Bei der Beurteilung sei auf die vertraglichen Vereinbarungen und nicht den tatsächlichen Inhalt, mit dem die Leistungen erbracht werden, abzustellen.

Der BGH hat sodann auch das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs angenommen. Auch dieses Merkmal sei weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn dem Teilnehmer vertraglich die Möglichkeit eingeräumt wird, in begleitenden Unterrichtsveranstaltungen – etwa durch Fragen – eine Kontrolle seines Verständnisses und Lernfortschritts herbeizuführen. Ausweislich der Programmbeschreibung sei die Möglichkeit gegeben, Fragen zum Programm in Live-Meetings, per E-Mail oder in einer Facebook-Gruppe stellen zu können. Unerheblich sei auch, dass der Gegenstand des Fragerechts nicht ausdrücklich bezeichnet sei. Es komme für die Anwendung des FernUSG auch nicht darauf an, ob die vertraglich vorgesehene Lernerfolgsüberwachung tatsächlich stattfinde.

Zuletzt stellte der BGH klar, dass die Vorschriften des FernUSG über die Zulassung von Fernlehrgängen und die Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen (§§ 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1 FernUSG) nicht nur auf Verträge mit Verbrauchern, sondern auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar seien.

Folgerungen für die Praxis

Anbieter von Coaching- oder Mentoringangeboten, aber auch andere Anbieter von Bildungsleistungen im B2B-Bereich können sich nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das FernUSG finde keine Anwendung, weil keine Leistungen an Verbraucher erbracht würden. Zudem vertritt der BGH ein weites Verständnis der Begriffe Kenntnisse und Fähigkeiten. Gleiches gilt für das Vorliegen einer Lernerfolgskontrolle, für das bereits eine vertraglich eingeräumte Möglichkeit für Rückfragen genügt. Der Anwendungsbereich des FernUSG und damit auch der der Zulassungspflicht hat sich damit deutlich erweitert. Anbieter von Coaching- oder Mentoringangeboten oder anderen Bildungsangeboten, die bisher nicht von einer Anwendbarkeit des FernUSG ausgegangen sind, sollten dies erneut vor dem Hintergrund dieser Entscheidung prüfen. Da der BGH maßgeblich auch auf die vertraglichen Vereinbarungen schaut, sollten insbesondere diese Gegenstand der Prüfung sein.

Ob das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem einschränkend nur dann vorliegt, wenn die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf zeitlich versetzt (asynchron) stattfinden, ließ der BGH ausdrücklich offen. Darauf kam es in dieser Entscheidung nicht an. Das OLG Stuttgart vertrat in der Berufungsentscheidung dagegen die Auffassung, dass eine räumliche Trennung auch bei Online-Unterricht vorliege, auch wenn eine synchrone Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden möglich ist. Der Gesetzgeber habe mit der Vorgabe der räumlichen Trennung zum Ausdruck gebracht, dass alle Unterrichtsformen, die nicht in Präsenz stattfänden, unter das FernUSG fallen sollen. Diese Auffassung widerspricht der gegenwärtigen Auslegung des FernUSG durch die ZFU (zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025). Ob die ZFU der Auffassung des OLG folgt, bleibt abzuwarten. Anbieter dürfen sich aber wohl nicht mehr darauf verlassen, dass das FernUSG bei überwiegend synchroner Kommunikation keine Anwendung findet.