BGH setzt klare Maßstäbe für die Leistungsfreiheit in der D&O-Versicherung

22.12.2025 | FGS Blog

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine D&O-Versicherung wegen wissentlicher Pflichtverletzung leistungsfrei wird, beschäftigt derzeit die Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit seinem Urteil vom 19. November 2025 (Az. IV ZR 66/25) klare Maßstäbe gesetzt: Er legt fest, wie streng Risikoausschlüsse auszulegen sind und welche Anforderungen an den Nachweis der Wissentlichkeit zu stellen sind.

I. Der Ausgangsfall: Pflichtwidrige Zahlungen trotz Insolvenzreife

Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH tätigte trotz eingetretener Insolvenzreife weiterhin Zahlungen und stellte keinen Insolvenzantrag, obwohl bereits eine Krisensituation bestand. Der Insolvenzverwalter machte deshalb Ersatzansprüche gegen ihn geltend – mit Erfolg: Das zuständige Gericht verurteilte den Geschäftsführer zur Zahlung. Anschließend ließ der Insolvenzverwalter die Ansprüche des Geschäftsführers gegen die D&O-Versicherung pfänden und verlangte vom Versicherer Freistellung.

II. LG Wiesbaden: Kein hinreichender Nachweis für Wissentlichkeit – Versicherung muss leisten

Das LG verurteilte die Versicherung in 1. Instanz zur Leistung. Nach Ziff. 6 der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (ULLA) ist die Leistung der Versicherung dann ausgeschlossen, wenn der versicherte Geschäftsführer vorsätzlich einen Schaden verursacht oder wissentlich vom Gesetz abweicht.

Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes komme – nach Ansicht des LG – nur in Betracht, wenn der Versicherer nachweisen könne, dass der Geschäftsführer in Kenntnis der Insolvenzreife wissentlich weiterhin Zahlungen leistete. Da die Versicherung hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vorbringen konnte, blieb sie insoweit beweispflichtig. Folglich musste die Versicherung für den entstandenen Schaden einstehen.

III. OLG Frankfurt: Versicherungsschutz entfällt bei wissentlicher Kardinalpflichtverletzung

Das OLG hob das erstinstanzliche Urteil auf. Es stufte die Insolvenzantragspflicht als Kardinalpflicht ein. Wer eine derartig zentrale und fundamentale Grundregel verletze, müsse sich regelmäßig bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten pflichtwidrig sei. Daher könne aus dem objektiven Pflichtverstoß auf eine wissentliche Pflichtverletzung geschlossen werden.

Die Verletzung einer Kardinalpflicht indiziere demnach die Wissentlichkeit des Geschäftsführers. In diesem Fall ist (im Sinne einer Beweislastumkehr) der Versicherungsnehmer darlegungspflichtig. Er müsse darlegen, warum er trotz objektiver Pflichtverletzung nicht wissentlich gehandelt haben wolle.

Diese Rechtsauffassung weitete die Leistungsfreiheit von D&O-Versicherern erheblich aus. Nach Ansicht des OLG war die Versicherung damit im konkreten Fall ohne weitere Beweisführung leistungsfrei.

IV. BGH: Rückkehr zu strengen Maßstäben

Der BGH stoppte die Ausweitung der Leistungsfreiheit und hob das Urteil des OLG Frankfurt auf.

Für den Deckungsausschluss nach Ziff. 6 ULLA gelte ein strenger Maßstab, so der BGH. Risikoausschlüsse seien eng auszulegen, da Versicherungsnehmer ohne klare Hinweise in der Klausel nicht davon ausgehen müssten, dass ihr Versicherungsschutz lückenhaft ist. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes setze voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, derentwegen die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werde, wissentlich erfolgt ist.

Eine Leistungsfreiheit setze wissentliches Handeln voraus. Das bedeutet: Der Geschäftsführer muss die verletzte Pflicht positiv gekannt, die Pflichtverletzung erkannt und sich subjektiv bewusst pflichtwidrig verhalten haben. Weder bedingter Vorsatz noch fahrlässige Unkenntnis genügten. Das OLG hatte lediglich festgestellt, dass sich der Geschäftsführer der Erkenntnis der Zahlungsunfähigkeit „bewusst verschlossen“ habe. Dies belege jedoch nur bedingten Vorsatz - nicht die für den Ausschluss erforderliche sichere Kenntnis der Pflichtwidrigkeit.

Nach Ansicht des BGH fehlte es damit an einer tragfähigen Grundlage für die Leistungsfreiheit. Folglich verwies der BGH den Fall unter Beachtung der aufgestellten Maßstäbe zur erneuten Prüfung an das OLG zurück.

V. Fazit: Stärkung des Versicherungsschutzes für Geschäftsführer

Der Instanzenzug macht deutlich, wie unterschiedlich die Gerichte den Leistungsausschluss in der D&O-Versicherung beurteilt haben. Während das OLG die Hürden für die Leistungsfreiheit des Versicherers deutlich herabsetzte, stellte der BGH nun unmissverständlich klar: Ein Deckungsausschluss greift nur, wenn der Versicherte die verletzte Pflicht positiv kannte und sich bewusst pflichtwidrig verhielt.

Damit stärkt das Urteil die Position von Geschäftsführern erheblich - ein bloßer objektiver Pflichtverstoß reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz zu verlieren. Die Beweislast für die tatsächliche Kenntnis der Pflichtverletzung bleibt weiterhin bei den Versicherern.

Für die Praxis stellt dies eine wichtige Entscheidung dar: Risikoausschlüsse in der D&O-Versicherung sind eng auszulegen und dürfen nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers erweitert werden. Das Urteil des BGH schafft Rechtssicherheit und schützt Geschäftsführer vor einer übermäßigen Einschränkung des Versicherungsschutzes.