BGH: Keine Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern durch Bevollmächtigung des Vorstands

23.02.2026 | FGS Blog

Die Vertretung der Aktiengesellschaft (AG) gegenüber ihrem Vorstand ist seit Langem Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung und ist ein praxisrelevantes Beratungsthema.

§ 112 AktG sieht vor, dass die Gesellschaft gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Mit Urteil vom 2. Dezember 2025 (II ZR 152/24) bekräftigte der Bundesgerichtshof (BGH) nun erneut die strikte Zuständigkeitszuweisung des § 112 AktG. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Vorschrift nicht nur dem Schutz vor konkreten Interessenkonflikten dient, sondern zugleich eine formelle und für den Rechtsverkehr eindeutig erkennbare Vertretungsregelung normiert.

Sachverhalt

Die AG hatte ihrem Alleinvorstand eine Versorgungszusage erteilt. Zur Finanzierung dieser Versorgungszusage schloss die AG eine Rückdeckungsversicherung ab. Später verpfändete der Vorstand – handelnd sowohl als Vertreter der AG als auch in eigenem Namen – die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an sich selbst und seine Ehefrau zur Sicherung der Versorgungsansprüche. Dem lag ein Aufsichtsratsbeschluss zugrunde, der den Inhalt der Verpfändungsvereinbarung vollständig vorgab und den Vorstand „zur Durchführung der Verpfändungsvereinbarung“ unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB bevollmächtigte.

Fragestellung

Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Vereinbarung wirksam abgeschlossen wurde. Es stellte sich somit die Frage, ob der Aufsichtsrat den Vorstand der AG bevollmächtigen durfte, wobei der Inhalt der Vereinbarung konkret vorgegeben war.

Auffassung der Vorinstanz

Das Berufungsgericht hatte dies noch bejaht und § 112 AktG für nicht anwendbar erklärt. Der Schutzzweck der Norm – die Vermeidung von Interessenkollisionen und die Sicherstellung einer unbefangenen, von sachfremden Erwägungen unbeeinflussten Vertretung der AG gegenüber ihrem Vorstand – sei nicht berührt, da der Vorstand nur den Aufsichtsratsbeschluss vollzogen und keinen eigenen Entscheidungsspielraum gehabt habe.

Überdies begründete das Berufungsgericht seine Auffassung unter Bezugnahme auf die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 112 AktG. Diese sei – nach nicht unumstrittener Auffassung des Berufungsgerichts – die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit nachträglicher Genehmigungsmöglichkeit. Wenn der Aufsichtsrat aber ein Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen könne, müsse er dem Rechtsgeschäft auch vorab zustimmen und den Vorstand bevollmächtigen können.

Entscheidung des BGH

Der BGH nimmt hingegen einen Verstoß gegen § 112 AktG an. Der Aufsichtsrat könne die Vertretungsregelung des § 112 AktG nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er den Vorstand zu einem vollständig vorab festgelegten Rechtsgeschäft bevollmächtigt und zugleich von § 181 Alt. 1 BGB befreit.

Sinn und Zweck des § 112 AktG sei neben der Vermeidung von Interessenkonflikten auch die Gewährleistung erhöhter Rechtssicherheit. Wie schon das Berufungsgericht betont auch der BGH, dass § 112 AktG eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung sicherstellen und Interessenkollisionen vermeiden wolle. Es komme daher nach Auffassung des BGH nicht auf eine Einzelfallbetrachtung an. Maßgeblich sei eine typisierende Betrachtung. Der Rechtsverkehr müsse ohne größere Nachforschungen erkennen können, wer die AG vertrete. Die Vertretungsmacht dürfe sich nicht erst aus dem Rechtsverkehr unzugänglichen Gesellschaftsinterna – etwa Aufsichtsratsprotokollen – ergeben. Dies würde die bezweckte Rechtssicherheit untergraben.

Weiterhin fehlt es dem BGH an einem praktischen Bedürfnis einer Bevollmächtigung des Vorstands. Anstatt den Vorstand zum Abschluss der inhaltlich feststehenden Verpfändungsvereinbarung zu bevollmächtigen, hätte der Aufsichtsrat die Erklärung selbst abgeben oder den Vorstand als Erklärungsboten mit der Übermittlung seiner Erklärung beauftragen können.

Auch könne die Bevollmächtigung des Aufsichtsrats nicht als „antizipierte Genehmigung“ gedeutet werden, da dies ein Widerspruch in sich und dem geltenden Recht fremd sei. Genehmigungsfähig seien nur schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte infolge fehlender Vertretungsmacht, nicht jedoch zukünftige Rechtsgeschäfte.

Ob ein Rechtsgeschäft, das gegen § 112 AktG verstößt, überhaupt schwebend unwirksam und genehmigungsfähig ist, lässt der BGH ausdrücklich offen. Im Streitfall fehlte es jedenfalls an einer nachträglichen Genehmigung des Aufsichtsrats.

Fazit

Die Entscheidung betont die strikte Zuständigkeitsverteilung in der AG.

Sämtliche Verträge zwischen AG und Vorstand, wie Verpfändungen oder Vergleiche bei Streitigkeiten mit dem Vorstand, müssen für die AG unmittelbar vom Aufsichtsrat abgeschlossen werden. Der Aufsichtsrat kann seine gesetzliche Vertretungszuständigkeit nicht durch Vollmachtserteilung auf den Vorstand verlagern. Dies gilt unabhängig davon, wie gering der Entscheidungsspielraum des Vorstands in Bezug auf die abzuschließende Vereinbarung ist. Selbst wenn dem Vorstand keinerlei Entscheidungsspielraum eingeräumt und er nur „zur Durchführung“ von Vereinbarungen bevollmächtigt wird, ersetzt dies nicht die eigene Erklärung des Aufsichtsrats.

In der Praxis kommt es bei der Anwendung des § 112 AktG häufig zu Fehlern. Insbesondere wird die Vorschrift schlicht übersehen, beispielsweise, wenn ein Mitvorstand (anstelle des Aufsichtsrats) die AG gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied vertritt. Offen bleibt weiterhin, ob der Aufsichtsrat das Rechtsgeschäft im Falle einer fehlerhaften Vertretung nachträglich genehmigen kann.