BGH erleichtert Grundbuchberichtigung im Erbfall: Erbschein nur bei konkreten Zweifeln

07.09.2026 | FGS Blog

Wer ein Grundstück erbt, muss das Grundbuch berichtigen und sich als Eigentümer eintragen lassen. Problematisch kann dies sein, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag nicht einzelne Personen nennt, sondern nur „Kinder“, „Enkel“ oder „Abkömmlinge“ als Erben eingesetzt sind. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZB 40/24) hat hierfür eine praxisnahe und einfache Lösung: Die Vorlage der letztwilligen Verfügung und eine einfache Erklärung der Erben in öffentlich beglaubigter Form, dass sie „die einzigen Kinder“ sind, reicht aus.

Der Fall in Kürze

Der Großvater (Erblasser) hatte in einem notariellen Testament als Vorerben seine Kinder und seine Enkelkinder als Ersatz- und Nacherben bestimmt. Nach dem Tod der Tochter (sog. Nacherbfall) sollten deren – im Testament nicht namentlich benannte  – Kinder ein Haus erben.

Die Kinder wollten als Erben in das Grundbuch eingetragen werden. Sie legten dem Grundbuchamt das notarielle Testament sowie ihre Geburtsurkunden vor. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung und verlangte einen Erbschein, weil nicht sicher sei, ob es weitere Kinder und damit Erben gebe.

BGH: Eine einfache Erklärung reicht grundsätzlich aus

Der BGH entschied: Ein Erbschein ist nicht vorzulegen, eine eidesstattliche Versicherung nicht nötig; eine einfache Erklärung, dass es keine weiteren Kinder gibt, reicht neben dem notariellen Testament, Eröffnungsniederschrift und den Geburtsurkunden aus.

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

Grundsätzlich kann die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder durch ein notarielles Testament / einen Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift nachgewiesen werden (§ 35 GBO).

Enthält das Testament die pauschale Einsetzung der „Kinder“, „Enkel“ oder „Abkömmlinge“ als Erben, bestehen Nachweisschwierigkeiten. Denn es muss auch nachgewiesen werden, dass die benannten Personen die einzigen Kinder, Enkel oder sonstigen Abkömmlinge sind. Eine solch pauschale Erbeinsetzung ist gleichwohl sinnvoll, wenn bei Errichtung des Testaments noch gar nicht klar ist, wer als Erbe in Betracht kommt. Ähnliche Nachweisfragen können sich beispielsweise bei Pflichtteilsstrafklauseln in Berliner Testamenten stellen.

Würde das Grundbuchamt bei solchen Nachweisschwierigkeiten stets einen Erbschein verlangen können, würde der praktische Vorteil notarieller Testamente weitgehend entfallen.

Erbschein nur bei konkreten Zweifeln

Dass jemand Abkömmling des Erblassers ist, lässt sich durch die Vorlage von Personenstandsurkunden, etwa einer Geburtsurkunde, belegen. Schwieriger ist der Nachweis des Gegenteils (sog. Negativtatsache). Wie beweist man, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt?

Der BGH stellt klar: Bei einem notariellen Testament reicht dazu die öffentlich beglaubigte Erklärung (d.h. beispielsweise die Erklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift) der Erben. Nur, wenn konkrete Umstände Zweifel an deren Richtigkeit begründen und weitere Ermittlungen des Nachlassgerichts erforderlich erscheinen, darf ausnahmsweise ein Erbschein verlangt werden. Im Erbscheinverfahren würden die Erben dann eidesstattlich versichern, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt.

Eine eidesstattliche Versicherung ist vor dem Grundbuchamt nicht abzugeben. Der Grund: Das Grundbuchamt ist für die Entgegennahme solcher Versicherungen nicht zuständig. Eine dort abgegebene eidesstattliche Versicherung hätte deshalb keinen zusätzlichen Beweiswert. Denn sie wäre nicht mit den strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung verbunden (anders vor dem Nachlassgericht im Erbscheinverfahren).

Notarielle Testamente und Erbverträge sollen Erbscheinverfahren gerade vermeiden

Der BGH betont den besonderen Beweiswert notarieller Testamente und Erbverträge:

  • Das notarielle Testament vereinfacht die Nachlassabwicklung und macht in der Regel ein gesondertes Erbscheinverfahren entbehrlich. Ausnahmen bestehen nur bei unklaren Regelungen oder wenn sich die Erben über die Erbfolge und Wirksamkeit der Verfügung streiten.
  • Der Notar prüft bei der Beurkundung die Identität und Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Notarielle Testamente und Erbverträge haben einen gesteigerten Beweiswert. Ein späterer Einwand, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, ist dadurch zwar nicht ausgeschlossen; er muss aber substantiiert begründet werden.
  • Im Gegensatz zu handschriftlichen Testamenten kommt es seltener zu Auslegungsproblemen, weil der Notar den Willen des Erblassers erforscht und die Verfügung rechtssicher formuliert.

Daher genügt meist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag als Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt.

Worauf Erblasser achten sollten

Die namentliche Benennung der Erben im Testament ist unverändert der sicherste Weg. Zum einen kann andernfalls ein Erbschein erforderlich werden, wenn konkrete Zweifel an der Erbfolge bestehen. Zum anderen betrifft die Entscheidung ausschließlich die Grundbuchberichtigung. Ob andere Stellen, etwa Banken, auf einen Erbschein bestehen dürfen, kann sich nach anderen Maßstäben richten.

Zu beachten ist zudem: Die Erklärung der Erben gegenüber dem Grundbuchamt, dass es keine weiteren Nachkommen gibt, darf nicht formfrei erfolgen. Die Unterschrift muss auch zukünftig öffentlich beglaubigt werden, etwa durch einen Notar. Das ist jedoch regelmäßig deutlich kostengünstiger und schneller als die Beantragung eines Erbscheins.

Unser Fazit

  • Wer ein Grundstück aufgrund notariellen Testaments oder Erbvertrags erbt, benötigt für die Grundbuchberichtigung regelmäßig keinen Erbschein.
  • Zum Nachweis der Erbfolge kann die Verfügung nebst Eröffnungsniederschrift, eine Personenstands- / Geburtsurkunde und eine öffentlich beglaubigte Erklärung, dass keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind, genügen.
  • Ein Erbschein bleibt erforderlich, wenn konkrete Zweifel an der Erbfolge bestehen.

Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit unserer Referendarin Selina Felou Neuhaus entstanden. 

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