BGH erleichtert Grundbuchberichtigung im Erbfall: Erbschein nur bei konkreten Zweifeln
Wer ein Grundstück erbt, muss das Grundbuch berichtigen und sich als Eigentümer eintragen lassen. Problematisch kann dies sein, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag nicht einzelne Personen nennt, sondern nur „Kinder“, „Enkel“ oder „Abkömmlinge“ als Erben eingesetzt sind. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZB 40/24) hat hierfür eine praxisnahe und einfache Lösung: Die Vorlage der letztwilligen Verfügung und eine einfache Erklärung der Erben in öffentlich beglaubigter Form, dass sie „die einzigen Kinder“ sind, reicht aus.
Der Großvater (Erblasser) hatte in einem notariellen Testament als Vorerben seine Kinder und seine Enkelkinder als Ersatz- und Nacherben bestimmt. Nach dem Tod der Tochter (sog. Nacherbfall) sollten deren – im Testament nicht namentlich benannte – Kinder ein Haus erben.
Die Kinder wollten als Erben in das Grundbuch eingetragen werden. Sie legten dem Grundbuchamt das notarielle Testament sowie ihre Geburtsurkunden vor. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung und verlangte einen Erbschein, weil nicht sicher sei, ob es weitere Kinder und damit Erben gebe.
Der BGH entschied: Ein Erbschein ist nicht vorzulegen, eine eidesstattliche Versicherung nicht nötig; eine einfache Erklärung, dass es keine weiteren Kinder gibt, reicht neben dem notariellen Testament, Eröffnungsniederschrift und den Geburtsurkunden aus.
Grundsätzlich kann die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder durch ein notarielles Testament / einen Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift nachgewiesen werden (§ 35 GBO).
Enthält das Testament die pauschale Einsetzung der „Kinder“, „Enkel“ oder „Abkömmlinge“ als Erben, bestehen Nachweisschwierigkeiten. Denn es muss auch nachgewiesen werden, dass die benannten Personen die einzigen Kinder, Enkel oder sonstigen Abkömmlinge sind. Eine solch pauschale Erbeinsetzung ist gleichwohl sinnvoll, wenn bei Errichtung des Testaments noch gar nicht klar ist, wer als Erbe in Betracht kommt. Ähnliche Nachweisfragen können sich beispielsweise bei Pflichtteilsstrafklauseln in Berliner Testamenten stellen.
Würde das Grundbuchamt bei solchen Nachweisschwierigkeiten stets einen Erbschein verlangen können, würde der praktische Vorteil notarieller Testamente weitgehend entfallen.
Dass jemand Abkömmling des Erblassers ist, lässt sich durch die Vorlage von Personenstandsurkunden, etwa einer Geburtsurkunde, belegen. Schwieriger ist der Nachweis des Gegenteils (sog. Negativtatsache). Wie beweist man, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt?
Der BGH stellt klar: Bei einem notariellen Testament reicht dazu die öffentlich beglaubigte Erklärung (d.h. beispielsweise die Erklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift) der Erben. Nur, wenn konkrete Umstände Zweifel an deren Richtigkeit begründen und weitere Ermittlungen des Nachlassgerichts erforderlich erscheinen, darf ausnahmsweise ein Erbschein verlangt werden. Im Erbscheinverfahren würden die Erben dann eidesstattlich versichern, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt.
Eine eidesstattliche Versicherung ist vor dem Grundbuchamt nicht abzugeben. Der Grund: Das Grundbuchamt ist für die Entgegennahme solcher Versicherungen nicht zuständig. Eine dort abgegebene eidesstattliche Versicherung hätte deshalb keinen zusätzlichen Beweiswert. Denn sie wäre nicht mit den strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung verbunden (anders vor dem Nachlassgericht im Erbscheinverfahren).
Der BGH betont den besonderen Beweiswert notarieller Testamente und Erbverträge:
Daher genügt meist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag als Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt.
Die namentliche Benennung der Erben im Testament ist unverändert der sicherste Weg. Zum einen kann andernfalls ein Erbschein erforderlich werden, wenn konkrete Zweifel an der Erbfolge bestehen. Zum anderen betrifft die Entscheidung ausschließlich die Grundbuchberichtigung. Ob andere Stellen, etwa Banken, auf einen Erbschein bestehen dürfen, kann sich nach anderen Maßstäben richten.
Zu beachten ist zudem: Die Erklärung der Erben gegenüber dem Grundbuchamt, dass es keine weiteren Nachkommen gibt, darf nicht formfrei erfolgen. Die Unterschrift muss auch zukünftig öffentlich beglaubigt werden, etwa durch einen Notar. Das ist jedoch regelmäßig deutlich kostengünstiger und schneller als die Beantragung eines Erbscheins.
Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit unserer Referendarin Selina Felou Neuhaus entstanden.