BGH bestätigt Löschungsanspruch von personenbezogenen Daten im Handelsregister
Das Handelsregister gilt traditionell als das zentrale Publizitätsinstrument des Wirtschaftsrechts. Die mit ihm einhergehende Transparenz dient dem Schutz des Rechtsverkehrs, führt jedoch zunehmend zu Spannungen mit dem Datenschutz – insbesondere seit der uneingeschränkten und kostenlosen Online-Einsicht in Registerdokumente.
Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Februar 2026 (Az. II ZB 2/25) ist eine erfreuliche Klarstellung zugunsten des Schutzes von personenbezogenen Daten.
Der BGH stellt klar, dass für die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten im Handelsregister eine eigenständige Rechtsgrundlage erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für solche Daten, die über die gesetzlich vorgesehenen Eintragungsinhalte hinausgehen (sog. überobligatorische Daten).
Danach besteht keine Verpflichtung, etwa Privatanschriften oder eigenhändige Unterschriften von Geschäftsleitern dauerhaft öffentlich zugänglich zu halten. Wird eine ursprünglich (konkludent) erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung durch die Einreichung der Unterlagen etwa durch ein Löschungsbegehren widerrufen, kann ein Anspruch auf Löschung bzw. Austausch entsprechender Dokumente aus Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestehen.
Zugleich betont der BGH, dass die registerrechtliche Publizitätsfunktion nicht uneingeschränkt Vorrang genießt. Vielmehr ist eine differenzierende Betrachtung geboten: Während eintragungspflichtige Tatsachen – insbesondere Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort – weiterhin zugänglich bleiben müssen, gilt dies gerade nicht für darüberhinausgehende personenbezogene Daten wie etwa die Wohnanschrift oder handschriftliche Unterschriften.
Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus insbesondere für Familienunternehmen und Private Clients von erheblichem Interesse.
In diesen Konstellationen sind Geschäftsleitungsfunktionen häufig eng mit der Person des Gesellschafters verknüpft. Zugleich besteht regelmäßig ein gesteigertes Interesse daran, sensible personenbezogene Daten – etwa Wohnanschriften oder Unterschriften – nicht ohne Weiteres öffentlich zugänglich zu machen.
Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) erheblich erleichterte und kostenlose Abrufbarkeit von Registerdaten hat das Risiko missbräuchlicher Datennutzung zusätzlich erhöht. Gerade vermögende Privatpersonen oder Unternehmerfamilien können dadurch verstärkt in den Fokus unerwünschter Datenverarbeitungen oder sogar strafbarer Missbrauchshandlungen geraten.
Zunächst bleibt es für die Beratungspraxis dabei, überobligatorische personenbezogene Daten initial nicht zum Handelsregister anzumelden. Sollte die Registerakte dennoch solche Informationen enthalten, eröffnet die Entscheidung neue Gestaltungsmöglichkeiten im Umgang mit Registerdaten:
Betroffene können künftig gezielter darauf hinwirken, dass nicht erforderliche personenbezogene Informationen aus öffentlich zugänglichen Dokumenten entfernt werden.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Belange des Datenschutzes auch im Handelsregister stärker zu berücksichtigen sind. Unternehmen und Berater sollten bereits bei der Anmeldung zum Handelsregister darauf achten, nur die erforderlichen Daten offenzulegen.
Zugleich bietet die Entscheidung eine Grundlage, bestehende Registereintragungen zu überprüfen und gegebenenfalls eine Bereinigung überobligatorischer Daten zu veranlassen.
Dabei ist hervorzuheben, dass selektive und partielle Löschungen möglich sind. Beispielsweise können handschriftliche Unterschriften durch einen „gez.“-Vermerk mit maschinenschriftlicher Namenswiedergabe ersetzt werden.
Der BGH stärkt mit seiner Entscheidung die informationelle Selbstbestimmung auch im Bereich der Registerpublizität. Insbesondere für Familienunternehmen und Private Clients eröffnet dies neue Möglichkeiten, bisherige Registereintragungen auf den Prüfstand zu stellen und sensible personenbezogene Daten zu schützen.