BFH urteilt zu Erbschaftsteuer: Keine Tricks beim Freibetrag, aber Bestattungskosten abziehbar

04.12.2024 | FGS Blog

Im Bereich der Erbschaftsteuer wurden jüngst zwei für viele Steuerpflichtige relevante Entscheidungen veröffentlicht. Der Bundesfinanzhof erteilt einem „Steuersparmodell“ bei erbschaftsteuerlichen Freibeträgen eine Absage, lässt aber Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung zu.

Entscheidung 1: Ablehnung eines „Steuersparmodells“ bei Freibeträgen

Die erste Entscheidung betraf ein vom BFH abgelehntes „Steuersparmodell“ (so der BFH in seiner Presseerklärung). Der Überlegungsansatz für eine Steuerersparnis wird aus dem vom BFH entschiedenen Fall deutlich: Der Kläger erbte einen Teil des Nachlasses seines Großvaters. Eigentlich sieht das Erbschaftsteuerrecht für Erwerbe eines Enkels von einem Großelternteil einen Steuerfreibetrag von EUR 200.000 vor.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn das von dem Großelternteil abstammende Elternteil des Enkels (hier: des Vaters) vorverstorben ist. In dem Fall ist der Freibetrag doppelt so hoch und beträgt – wie auch im Verhältnis von Eltern zu Kindern – EUR 400.000. Im Urteilsfall lebte der Vater des Enkels zwar noch. Dennoch beantragte der Enkel den höheren Freibetrag von EUR 400.000.

Sein Argument: Der Vater hatte zuvor auf sein gesetzliches Erbrecht und sein Pflichtteilsrecht verzichtet. Damit sei sein Vater zwar nicht tatsächlich, aber rechtlich vorverstorben, denn nach dem Zivilrecht ist der Verzichtende im Wege einer Fiktion so zu behandeln, „wie wenn er zurzeit des Erbfalls nicht mehr lebte“ (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der BFH lehnte eine Berücksichtigung der erbrechtlichen Fiktion des Vorversterbens für Zwecke der Erbschaftsteuer ab und die Revision wurde auch unter Berufung auf die Besonderheiten des Erbschaftsteuerrechts und den Zweck der Freibeträge zurückgewiesen.

Die Entscheidung zeigt, dass mit den vielen denkbaren Gestaltungsmaßnahmen zur Erbschaftsteuerreduzierung – etwa durch den Erblasser in seinem Testament oder durch Erben und Vermächtnisnehmer vor oder nach dem Erbfall – sorgfältig umgegangen werden sollte. Es gilt wie so häufig im (Steuer-)Recht: Was im Zivilrecht gilt, gilt nicht zwingend auch im Steuerrecht, sondern es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an!

Entscheidung 2: Abzugsfähigkeit von Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung

Die zweite Entscheidung des BFH betraf Bestattungskosten, die von einer Sterbegeldversicherung gezahlt wurden. Es stellte sich die Frage, ob dennoch ein erbschaftsteuermindernder Abzug der vollen Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit möglich ist (und nicht nur die im Gesetz vorgesehene Pauschale von EUR 10.300, durch das JStG 2024 beträgt die Pauschale künftig EUR 15.000).

Im Gegensatz zur Vorinstanz bejahte der BFH dies überzeugend. Entscheidend ist, dass die Erben in diesem Fall zwar kein Geld aus der Sterbegeldversicherung direkt erhalten konnten, weil der Erblasser diesen Anspruch bereits an das Bestattungsunternehmen übertragen hatte. Sie hatten aber das Recht, vom Bestattungsunternehmen die Durchführung der Bestattung zu verlangen.

Dieser Sachleistungsanspruch entspricht in seinem gemeinen Wert der Leistung aus der Sterbegeldversicherung und erhöht zunächst den Wert des Nachlasses für erbschaftsteuerliche Zwecke. Dann ist es allerdings nur konsequent, dass im Gegenzug auch die Bestattungskosten und sonstigen grundsätzlich abzugsfähigen Kosten der Nachlassabwicklung, -regelung und -verteilung im vollen Umfang und einschließlich der über die Sterbegeldversicherung entrichteten Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Dies zeigen auch zwei vom BFH gebildete Vergleichsfälle.

Vergleichsfälle zur Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten

Denkbar sei es auch, dass den Erben ein unmittelbarer Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen aus der Sterbegeldversicherung zugestanden oder der Erblasser zu Lebzeiten bereits eine Anzahlung an das Bestattungsunternehmen für die zu erwartenden Bestattungskosten geleistet hätte.

In beiden Fällen wäre der Nachlass um die Leistung der Sterbegeldversicherung bzw. den Anspruch gegen das Bestattungsunternehmen zu erhöhen und die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage in Höhe der tatsächlich entstandenen Bestattungskosten zu mindern. Mit dieser Entscheidung hat der BFH eine weitere der vielen kontroversen Fragen zur Abziehbarkeit von Nachlassverbindlichkeiten höchstrichterlich geklärt.