BFH stärkt Schenkungsteuerfreiheit der Familienheimschenkung
Mit Urteil vom 4. Juni 2025 hat der BFH entschieden (II R 18/23), dass auch die Einlage der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie in das Gesellschaftsvermögen einer GbR, an der beide Ehegatten jeweils hälftig beteiligt sind, unter die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG fällt. Damit stärkt der BFH die Position der Steuerpflichtigen und weitet § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG teleologisch auch auf Fälle der Ehegatten-GbR aus.
Die Ehefrau übertrug ein ihr gehörendes, als Familienheim genutztes bebautes Grundstück unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen einer GbR, an der sie und ihr Ehemann zu gleichen Teilen beteiligt waren.
Das Finanzamt sah hierin eine freigebige Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und setzte Schenkungsteuer fest.
Die Ehegatten machten geltend, dass die Übertragung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG steuerfrei sei, da das Grundstück als Familienheim genutzt werde und es sich um eine ehebedingte Zuwendung handele.
Eine freigebige Zuwendung liegt objektiv vor, wenn der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, und subjektiv, wenn der Zuwendende mit Freigebigkeitswillen handelt.
Überträgt ein Ehegatte ein Grundstück ohne Gegenleistung in das Vermögen einer GbR, an der beide Ehegatten beteiligt sind, entsteht eine Bereicherung des anderen Ehegatten in Höhe seines Beteiligungsanteils.
Schenkungsteuerlich ist nicht die GbR, sondern sind die Gesellschafter als Gesamthänder bereichert.
Die Ehefrau hat demnach durch die Einbringung des Grundstücks ihrem Ehemann in Höhe seiner hälftigen Beteiligung unentgeltlich Eigentum verschafft. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist erfüllt.
Die Steuerbefreiung greift für Zuwendungen unter Ehegatten, durch die Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim verschafft wird, soweit dieses zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Auch wenn § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG das Gesamthandseigentum nicht ausdrücklich nennt, ist nach Auffassung des BFH die Norm teleologisch erweiternd auszulegen:
Die Befreiung gilt auch bei der Einlage eines Familienheims in eine GbR, wenn beide Ehegatten Gesellschafter sind und die Immobilie weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Der begünstigte Ehegatte wird schenkungsteuerlich als Eigentümer seines Anteils am Gesamthandsvermögen behandelt
Der Gesetzeszweck – Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft und Wiederherstellung der Steuerfreiheit ehebedingter Zuwendungen nach Aufgabe der früheren Rechtsprechung spricht eindeutig für die Anwendung der Befreiung.
Dass der Gesellschafter einer GbR über seinen Anteil nicht frei verfügen kann (§ 719 BGB a.F.), steht der Anwendung der Befreiung nicht entgegen.
Der Ehemann hat zwar eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erhalten, jedoch sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG trotz Ehegatten-GbR erfüllt. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist unstreitig gegeben. Schenkungsteuer fällt daher richtigerweise nicht an.
Das Urteil ist zu begrüßen, stärkt es doch die Interessen des Steuerpflichtigen und gebietet der strengen Auslegung durch die Finanzverwaltung Einhalt. Der BFH wendet konsequent die wirtschaftliche Betrachtungsweise an und löst den Konflikt zwischen Zivil- und Steuerrecht damit zugunsten des Steuerpflichtigen und dessen schützenswerter Interessen als Ehegatten und deren Freiheit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse auch unter Einbeziehung einer Ehegatten-GbR zu regeln.
Die gilt auch nach dem 1.1.2024 also nach dem MoPeG und der zivilrechtlichen Aufgabe des Gesamthandsprinzips. Denn § 2a ErbStG regelt klarstellend, dass rechtfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen weiterhin als Gesamthandsvermögen gelten. Folglich ist schenkungsteuerlich nach wie vor eine Zuwendung an die beteiligten Gesellschafter gegeben, wenn zivilrechtlich die Personengesellschaft bedacht wurde.