US-amerikanische Altersvorsorgepläne, u. a. die sog. 401(k)-Pläne, werden in Deutschland nicht als Kapitalerträge, sondern als Versorgungsbezüge behandelt und unterliegen damit dem persönlichen Steuersatz. Diese Einordnung hatte der Bundesfinanzhof bereits in früheren Entscheidungen vorgenommen. Unklar blieb bislang jedoch, ob die US-Vorsorgepläne nach deutschem Steuerrecht unter § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b oder c EStG zu subsumieren sind. Diese Abgrenzungsfrage ist von erheblicher praktischer Relevanz, da sie maßgeblich über Umfang und Intensität der Besteuerung entscheidet. Mit Urteil vom 25.06.2025 – X R 23/22 (veröffentlicht am 18.12.2025) hat der BFH diese Frage nunmehr abschließend beantwortet.

Die bisherige Rechtslage

Das deutsche Steuerrecht folgt bei Leistungen aus (ausländischen) Altersvorsorgeverträgen und der externen betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Beiträge werden in der Ansparphase steuerlich begünstigt, während die spätere Leistung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG der Besteuerung unterliegt. Für viele US-amerikanische Altersvorsorgepläne war dies über Art. 18A DBA USA-Deutschland in Verbindung mit der Protokollregelung Nr. 16 lit. a seit der Neufassung des DBA im Jahr 2008 gesichert.

Bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 konnten Leistungen aus 401(k)-Plänen daher unter den Voraussetzungen des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG steuerlich privilegiert behandelt werden. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kamen entweder eine lediglich hälftige Besteuerung der Leistungen aus dem Altersvorsorgeplan oder, bei vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Altverträgen, sogar eine vollständige Steuerfreiheit der Erträge in Betracht.  

In der Praxis führte dies dazu, dass Leistungen aus steuerlich in den USA geförderte 401(k)-Plänen teilweise steuerlich günstiger in Deutschland behandelt wurden als vergleichbare Leistungen aus inländischen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, was der Gesetzgeber später als sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung bewertet hat. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und die vollständige Besteuerung ausländischer Altersvorsorgeleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 für diejenigen Fälle gesetzlich festgeschrieben, in denen die Beiträge in der Ansparphase nach ausländischem Steuerrecht wie im Inland begünstigt oder freigestellt wurden.

Klarstellung durch das am 18.12.2025 veröffentlichte BFH-Urteil

Mit dem Urteil vom 25.06.2025 stellt der BFH nun zudem klar, dass Leistungen aus 401(k)-Plänen ausschließlich unter § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG fallen. Der zehnte Senat gibt damit ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung auf, in der eine Einordnung unter den Auffangtatbestand des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG zumindest offengelassen worden war. Leistungen aus 401(k)-Plänen können damit aufgrund ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen nicht unter Buchst. c subsumiert werden.

Für die konkrete steuerliche Behandlung ist daher entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der zugrunde liegende Vertrag abgeschlossen wurde. Denn über die Verweisung in § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG ist jeweils diejenige Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt. Wurde der 401(k)-Plan vor dem 01.01.2005 abgeschlossen, kommt eine vollständige Steuerfreiheit der Erträge grundsätzlich in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass der 401(k)-Plan rechtsvergleichend als Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der damals geltenden Fassung qualifiziert werden kann und zudem eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren zwischen Vertragsabschluss und dem frühestmöglichen Auszahlungszeitpunkt besteht.

Wurde der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen und erfolgte die Auszahlung noch vor dem 01.01.2025, ist nach der seit 2005 geltenden Rechtslage grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen steuerpflichtig. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren, ist lediglich die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags zu versteuern. Diese hälftige Besteuerung knüpft damit an strenge zeitliche Voraussetzungen an, deren Vorliegen im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.

Für Auszahlungen ab dem 01.01.2025 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurden ausländisch steuerlich begünstigte Beiträge in den Negativkatalog des § 22 Nr. 5 EStG einbezogen. Leistungen aus 401(k)-Plänen unterliegen damit ab 2025 grundsätzlich der vollständigen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, sofern die Beiträge während der Ansparphase im Ausland steuerfrei gestellt wurden. Eine hälftige Besteuerung oder Steuerfreiheit der Erträge scheidet in diesen Fällen aus.

Praktische Bedeutung

Das BFH-Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für Auszahlungen aus US-Altersvorsorgeplänen bis einschließlich 31.12.2024. Es schafft insoweit Rechtssicherheit, als die Finanzverwaltung nicht mehr auf den steuerlich nachteiligeren Auffangtatbestand des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG zurückgreifen darf. Zugleich betont der BFH jedoch ausdrücklich, dass die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche steuermindernden Tatsachen beim Steuerpflichtigen liegt. Kann etwa der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die Mindestlaufzeit oder die Beitragshistorie nicht hinreichend nachgewiesen werden, geht dies nach § 90 Abs. 2 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Fazit

Zusammenfassend bringt das Urteil des BFH eine lange erwartete Klarstellung für die Besteuerung von Leistungen aus US-amerikanischen 401(k)-Plänen bis zum Systemwechsel durch das Jahressteuergesetz 2024. Für vor dem 01.01.2025 erfolgte Auszahlungen bestehen weiterhin steuerliche Entlastungspotenziale, deren Nutzung jedoch eine sorgfältige Prüfung und lückenlose Dokumentation voraussetzt. Zugleich macht der BFH durch seinen Rückverweis an das Finanzgericht deutlich, dass die konkrete steuerliche Behandlung im Einzelfall davon abhängt, ob der 401(k)-Plan rechtsvergleichend als Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. qualifiziert werden kann und ob eine mindestens zwölfjährige Laufzeit bis zum frühestmöglichen Auszahlungszeitpunkt besteht, was gegebenenfalls weiterer tatsächlicher Feststellungen, insbesondere zum maßgeblichen US-amerikanischen Recht, bedarf.

Für noch nicht ausgezahlte 401(k)-Pläne hat sich der steuerliche Fokus hingegen deutlich verschoben. Da Auszahlungen ab 2025 bei im Ausland steuerlich begünstigten Beiträgen regelmäßig der vollständigen Besteuerung in Deutschland unterliegen, gewinnt die zeitliche Abstimmung von Auszahlung und steuerlicher Ansässigkeit erheblich an Bedeutung. Gerade bei US-Expats und Rückkehrern ist daher frühzeitig zu prüfen, ob eine Auszahlung noch vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland oder erst nach einem späteren Wegzug sinnvoll gestaltet werden kann.