Wer lediglich Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung geleistet hat, haftet nicht in dem gleichen Ausmaß wie der Täter selbst. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. April 2026 (Az. VII R 18/24) entschieden, nachdem er die aufgeworfene Frage bislang offengelassen hatte (BFH, Urt. v. 21. November 2000 – VII R 8/00, BFH/NV 2001, 570). Betroffen sind vor allem (Steuer-)Berater, Angestellte und Geschäftspartner, die Unternehmen bei Steuer- oder Zollstraftaten unterstützt haben. Für sie gilt: Die in § 191 Abs. 5 S. 2 AO geregelte Durchbrechung der Akzessorietät gilt nicht für den Haftungsschuldner, der an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei lediglich teilgenommen hat. Ist der Anspruch gegen den Steuerschuldner auf Zahlung der festgesetzten Steuer verjährt, darf mithin gegen sie kein Haftungsbescheid mehr ergehen.

Beihilfe zum Schmuggel führte zu Haftungsbescheiden

Die Klägerin war rechtskräftig wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel in 103 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die zugrunde liegenden Einfuhren einer GmbH aus dem Jahr 2009 beruhten auf falschen Angaben zu Verkäufern und Zollwerten. Das Hauptzollamt nahm die Klägerin Jahre später als Gehilfin per Haftungsbescheid für die verkürzten Einfuhrabgaben der GmbH in Anspruch, gestützt auf § 71 AO.

Zahlungsverjährung als zentraler Streitpunkt

Die Klägerin wehrte sich mit dem Argument, die Forderung gegen die GmbH sei bereits verjährt gewesen. Tatsächlich stellte der BFH fest, dass die gegen die GmbH festgesetzten Einfuhrabgaben mit Ablauf des 31. Dezember 2016 zahlungsverjährt waren – lange vor Erlass der Haftungsbescheide im Dezember 2019. Nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO darf in einem solchen Fall grundsätzlich kein Haftungsbescheid mehr ergehen. Diese Grenze schützt Haftungsschuldner, weil ihre Haftung von der fortbestehenden Steuerschuld abhängt (Akzessorietät).

Ausnahme nur für Täter, nicht für Gehilfen

Eine Ausnahme sieht § 191 Abs. 5 Satz 2 AO vor: Wer selbst eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei „begangen“ hat, kann auch nach Ablauf der Verjährung noch in Haftung genommen werden. Genau dieser Punkt war im Rahmen des Verfahrens maßgeblich. Während noch das Finanzgericht Hamburg die Ausnahme auch auf die bloße Teilnahme angewendet und die Klage abgewiesen hatte, widersprach der BFH dem nun ausdrücklich: Die Klägerin habe die Steuerhinterziehung nicht selbst begangen, sondern lediglich daran teilgenommen – dieser Tatbeitrag genüge gerade nicht, um die Wirkung der Zahlungsverjährung aufzuheben.

Wortlaut, Systematik und Zweck sprechen gegen eine Gleichstellung

Der BFH stützt seine Entscheidung auf mehrere Argumente. Entscheidend ist zunächst der eindeutige Wortlaut der Norm: Sie verlangt, dass der Haftungsschuldner die Tat „begangen“ hat, und nennt weder „Teilnahme“ noch „teilnehmen“. Sprachlich begeht nur der Täter eine Steuerhinterziehung, der Gehilfe leistet lediglich Hilfe dazu. Zudem handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist, weil sie den haftungsrechtlichen Grundsatz der Akzessorietät durchbricht.

Auch die Systematik des Haftungsrechts spricht dagegen, Täter und Teilnehmer gleichzusetzen. Anders als das Strafrecht kennt das Haftungsrecht keine allgemeinen Regeln zur Teilnahme. Eine Gleichstellung von Täter und Gehilfe gilt daher nur, wenn der jeweilige Haftungstatbestand sie ausdrücklich vorsieht – wie es § 71 AO tut, nicht aber § 191 Abs. 5 Satz 2 AO. Diese Lesart bestätigt ein Blick auf § 219 Satz 2 AO, eine vergleichbare Ausnahmeregelung, die nach ganz überwiegender Auffassung ebenfalls nicht für Anstifter und Gehilfen gilt.

Schließlich überzeugte den Senat auch der Schutzzweck der Norm nicht von einer weiten Auslegung: Die verschärfte Haftung ist durch den besonderen Unrechtsgehalt der täterschaftlich begangenen Tat gerechtfertigt; die Teilnahme wiegt strafrechtlich typischerweise leichter, was sich auch in der obligatorischen Strafmilderung für Gehilfen zeigt.

Vorentscheidung für die Haftung von Gesellschaften als Vertretene nach § 70 AO?

Die Grundsätze dieser Entscheidung dürften auch auf die Haftung des Vertretenen nach § 70 AO übertragbar sein. Wendet man die Rechtsprechung des BFH konsequent an, scheidet eine Durchbrechung der Akzessorietät – und damit auch eine Haftung – immer dann aus, wenn der Haftungsschuldner die Tat nicht selbst „begangen“ hat. Bei § 70 AO liegt gerade keine eigene Begehung durch den Haftungsschuldner vor; vielmehr hat dessen Vertreter die Straftat begangen. § 191 Abs. 5 S. 2 AO ist auf die Haftung nach § 70 AO mithin nicht anwendbar.

Besonders in Cum/Ex-Gestaltungen und Umsatzsteuerkarussellen dürfte dies erhebliche Bedeutung haben. Die nach § 71 AO haftenden Steuerhinterzieher können die offenen Steuerbeträge in der Regel nicht bedienen, weshalb die vertretenen Gesellschaften (Banken, Kapitalanlagegesellschaften oder sonstige Unternehmen) in den Fokus rücken. Diese können gem. § 70 AO für die offenen Steuerbeträge haften. Auf Basis der jüngsten Rechtsprechung des BFH kommt eine Haftung dieser vertretenen Gesellschaften allerdings nicht mehr in Betracht, wenn der Primäranspruch gegen den Steuerschuldner bereits verjährt ist.

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