Mit der Grunderwerbsteuerreform im Jahr 2021 wurden die grunderwerbsteuerlichen Vor- und Nachbehaltensfristen der Steuerbefreiungen für Grundstücksübertragungen von und auf Personengesellschaften von fünf auf zehn Jahre angehoben. Umstritten ist jedoch, wie die seinerzeit vom Gesetzgeber festgelegten Übergangsregelungen zur Anwendung der verlängerten Nachbehaltensfristen auszulegen sind. Zu der Frage, ab wann die verlängerten Fristen anzuwenden sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun erstmals Stellung bezogen. Der BFH äußerte ernstliche Zweifel an der Verlängerung der Nachbehaltensfristen von fünf auf zehn Jahre für vor dem 1. Juli 2021 verwirklichte Erwerbsvorgänge.

Sachverhalt und Hintergrund der vorliegenden Streitfrage

Hintergrund der Streitfrage war eine Grundstücksübertragung zwischen zwei Personengesellschaften im Jahr 2018.

Aufgrund der Personenidentität der beiden Gesellschaften war der Erwerbsvorgang vollständig steuerbefreit (§ 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG). Die Steuerbefreiung entfällt jedoch rückwirkend, wenn sich nach dem Übergang des Grundstücks innerhalb der Nachbehaltensfrist der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand verringert. Ein Formwechsel der erwerbenden Gesamthand in eine Kapitalgesellschaft, der im Streitfall im Jahr 2023 erfolgte, stellt im Grundsatz eine solche schädliche Verringerung dar. Unklar ist im vorliegenden Fall jedoch, ob der Formwechsel noch innerhalb der Nachbehaltensfrist erfolgt ist.

Nach einer Übergangsregelung zur Grunderwerbsteuerreform 2021 sind sinngemäß die auf zehn Jahre verlängerten Vor- und Nachbehaltensfristen nicht anzuwenden, wenn die bisherige fünfjährige Frist bereits am 1. Juli 2021 abgelaufen war (§ 23 Abs. 24 GrEStG). Demzufolge findet nach Auffassung des Finanzamts die verlängerte Frist Anwendung, wenn (wie im Sachverhalt) die alte fünfjährige Frist am 1. Juli 2021 noch nicht abgelaufen war. Vorliegend läge nach Verwaltungsauffassung somit infolge des Formwechsels ein Verstoß gegen die laufende zehnjährige Nachbehaltensfrist vor.

Diese Auffassung widerspricht jedoch einer anderen Übergangsregelung, nach der sinngemäß die verlängerten Fristen erstmals bei nach dem 30. Juni 2021 verwirklichten Erwerbsvorgängen zur Anwendung kommen (§ 23 Abs. 18 GrEStG).

BFH zur Anwendung der verlängerten Nachbehaltensfrist

Der BFH äußert in seinem Beschluss vom 10. April 2025 ernstliche Zweifel an der Anwendung der zehnjährigen Nachbehaltensfrist auf den im Jahr 2018 verwirklichten Erwerbsvorgang und gewährt daher Aussetzung der Vollziehung).

Nach dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 23 Abs. 18 GrEStG sei die verlängerte Nachbehaltensfrist vorliegend nicht anzuwenden. Denn Abs. 18 stelle für den Erwerbvorgang auf den grundsätzlich begünstigten Rechtsvorgang (im Streitfall vor dem 1. Juli 2021) und nicht auf das Ereignis der schädlichen Verminderung ab.

Dennoch räumt der BFH ein, dass nach der Übergangsregelung des Abs. 24 eine Verlängerung der Nachbehaltensfrist in Betracht kommen könnte. Nach Ansicht des BFH stünden die beiden Übergangsregelungen in einem offensichtlichen Widerspruch zueinander. Der Anwendungsbereich der beiden Übergangsregelungen sei aus dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen.

Einschätzung und Folgen für die Praxis

Der BFH positioniert sich in seinem Beschluss zwar nicht so eindeutig wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in der Vorentscheidung (siehe Blogbeitrag vom 14.10.2024). Allerdings stellt er klar heraus, dass der Wortlaut der Übergangsregelung in § 23 Abs. 18 GrEStG allein auf grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge und nicht auf schädliche Verminderungen von Beteiligungen abstellt. Insoweit bestehen seitens des BFH offensichtlich substanzielle Zweifel an der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung.

Auch legte unseres Erachtens das FG Düsseldorf bereits überzeugende Argumente dar, dass die verlängerte Nachbehaltensfrist auf vor dem 1. Juli 2021 verwirklichte Erwerbsvorgänge keine Anwendung findet. Es liegt somit ein gewichtiges Indiz dafür vor, dass bei vor dem 1. Juli 2021 verwirklichten Erwerbsvorgängen mit einer fünfjährigen Nachbehaltensfrist in §§ 5 und 6 GrEStG geplant werden kann und Steuerpflichtige gegen eine nachträglich festgesetzte Steuer aufgrund der verlängerten Nachbehaltensfrist nach § 23 Abs. 24 GrEStG vorgehen sollten.

Die Unsicherheit im Zusammenhang mit dem MoPeG und der zeitlich begrenzten Anwendung des § 24 GrEStG wurde inzwischen bereits durch das Jahressteuergesetz 2024 behoben. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass es infolgedessen nicht zu einem Verstoß gegen laufende Nachbehaltensfristen kommt (§ 23 Abs. 27 GrEStG).