BFH dämmt die Erhebung von Mehrfachgebühren bei verbindlichen Auskünften weiter ein – BFH v. 25.2.2026, Az. II R 38/23
Eine positive verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO verschafft dem Steuerpflichtigen Rechtssicherheit bezüglich der Besteuerungsfolgen eines geplanten Vorhabens. Dieser Vorteil hat jedoch seinen Preis: Neben dem internen Aufwand und den Kosten der steuerlichen Beratung erhebt auch die Finanzbehörde zumindest eine Gebühr. Im Mittelpunkt der Fachdiskussion stand dabei zuletzt nicht die Höhe, sondern die Anzahl der Gebühren pro Steuerart bei Antragstellung durch mehrere Personen hinsichtlich einer mehrstufigen Umstrukturierung. Die Finanzverwaltung legt an das maßgebliche Tatbestandsmerkmal des „Sachverhalts“ i.S.d. § 89 Abs. 2 Satz 1 AO häufig einen engen Maßstab an und gelangt so zu einer mehrfachen Gebührenfestsetzung. Aus Sicht der Steuerpflichtigen liegt dem mehrstufigen Umstrukturierungsvorgang jedoch in der Regel eine einheitliche Zielsetzung zugrunde, sodass eine mehrfache Gebührenerhebung ungerechtfertigt erscheint. So ist es nicht verwunderlich, dass zeitweilig vier Revisionsverfahren zu der Frage von Mehrfachgebühren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig waren.
Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Entscheidung des BFH v. 25.2.2026 (II R 38/23) von besonderem Interesse, insbesondere auch für Fälle, in denen die Auskunft negativ beschieden wird.
Der Kläger (natürliche Person) stellte 2012 für sich und eine noch zu errichtende Stiftung einen Antrag auf verbindliche Auskunft über ein mehrstufiges Vorhaben der Vermögensnachfolge. Das Finanzamt erteilte die Auskunft zunächst, hob sie später auf und lehnte den Antrag ab. Gleichwohl setzte es zehn Auskunftsgebühren (eine Gebühr pro Umstrukturierungsschritt) gegen den Kläger sowie eine weitere gegen die Stiftung fest. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hielt lediglich drei Auskunftsgebühren für rechtmäßig, da aus Sicht des Gerichts der Kläger zwei Teilschritte bzw. Sachverhalte zur Auskunft stellte und eine weitere Gebühr gegenüber der Stiftung erhoben werden könne. Beide Parteien legten Revision ein.
Der BFH hob das Zwischenurteil des FG Baden-Württemberg aus verfahrensrechtlichen Gründen auf und entschied selbst in der Sache. Im Kern setzt sich das Urteil mit dem Begriff des „Sachverhalts“ i.S.d. § 89 Abs. 2 Satz 1 AO auseinander, der für die Gebührenanzahl nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO maßgeblich ist.
Der BFH legte eine vorhabenbezogene Betrachtungsweise zugrunde. Als „Sachverhalt“ sei das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen. Dieses Vorhaben sei nicht auf einzelne Tatsachen oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Tatbestandsmerkmal beschränkt, sondern erfasse einen einheitlichen Lebensvorgang. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls sei zu beurteilen, ob verschiedene Einzelmaßnahmen zueinander in hinreichendem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stünden und insgesamt ein einheitliches, abgrenzbares Gesamtvorhaben erkennen ließen. Verschiedene Rechtsfragen oder Steuertatbestände allein begründeten noch keine Mehrzahl von Sachverhalten.
Mit dieser Festlegung grenzt sich der BFH zugleich von der Position des Finanzamts ab, das die Anzahl der Sachverhalte anhand der steuerbegründenden Tatbestände bestimmen wollte. Eine solche tatbestandsorientierte Betrachtung würde nach Ansicht des II. Senats das objektiv geprägte Tatbestandsmerkmal „Sachverhalt“ zu Unrecht subjektivieren.
Entgegen der Würdigung der Finanzverwaltung sah der BFH in der Umstrukturierung lediglich einen Sachverhalt – das Gesamtvorhaben „vorweggenommene Erbfolge“. Alle Umstrukturierungsschritte dienten nach den tatsächlichen Feststellungen des FG dem Ziel, die mittelbare Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft 1 auf Familienmitglieder oder die noch zu errichtende Stiftung zu übertragen, und seien daher unselbständige Teile dieses Gesamtvorhabens. Der BFH qualifizierte den der Übertragung vorausgehenden Umstrukturierungsschritt (Errichtung der Gesellschaft 2 und Einbringung der mittelbaren Beteiligung) als unselbständigen Zwischenschritt. Den nachgelagerten Schritt der Bereinigung des Beteiligungsstrangs sah er als conditio sine qua non der Schenkungsplanung an und ging daher insgesamt von einem einheitlichen Sachverhalt aus.
Die zweite Gebühr für die Stiftung als zusätzliche Antragstellerin beanstandete der BFH in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zum alten Recht nicht. Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO a.F. (2011) enthalte eine Eingabe so viele Anträge, wie Steuerpflichtige von der Bindungswirkung erfasst sein sollen.
Ferner bestätigte der BFH, dass Auskunftsgebühren nach § 89 Abs. 3 AO nicht der Festsetzungsverjährung unterliegen. Die §§ 169 ff. AO gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AO nur, soweit dies besonders bestimmt wird, woran es fehle. Auch § 346 Abs. 2 AO sei weder direkt noch analog anwendbar.
Außerdem bejahte der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung bei einer Negativauskunft.
Vor rund einem Jahr hatte sich bereits der IV. Senat des BFH mit Urteil v. 3.7.2025 (IV R 6/23, BFHE 289, 554) mit der Problematik befasst: Bei wort- und inhaltsgleichen verbindlichen Auskünften an mehrere Antragsteller betreffend denselben (mehrstufigen Umstrukturierungs-)Sachverhalt stellt sich die Frage, ob gegen jeden Antragsteller eine gesonderte Auskunftsgebühr festzusetzen ist oder ob ein einheitlicher Gebührenbescheid gegenüber allen Antragstellern als Gesamtschuldner zu ergehen hat. Der IV. Senat des BFH legte mit diesem Urteil die Grundsätze der vorhabenbezogenen Betrachtung dar, denen sich der II. Senat nun anschließt. Dennoch ist eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II bisher noch nicht erfolgt, sodass eine allgemeine Anwendung dieser Grundsätze durch die Finanzbehörden in vergleichbaren Fällen vorerst nicht zu erwarten ist. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass die Finanzverwaltung die Revisionen gegen die beiden anderen vorinstanzlichen Entscheidungen mittlerweile zurückgenommen hat (Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg und erledigte Verfahren beim BFH unter den Az. II R 37/22, II R 39/22, II R 40/22; Vorinstanz FG Münster und erledigtes Verfahren beim BFH unter dem Az. X R 30/22).
Mit dem Urteil bestätigt auch der II. Senat des BFH, dass Mehrfachgebühren bei einem einheitlichen Gesamtvorhaben, also einem Sachverhalt i.S.d. § 89 Abs. 2 Satz 1 AO, unzulässig sind. Während das FG Baden-Württemberg noch zwischen der „Beteiligungsumstrukturierung“ und der „vorweggenommenen Erbfolge“ differenzierte, sah der BFH auch in dem vorgelagerten Schritt zur vorweggenommenen Erbfolge lediglich einen unselbständigen Zwischenschritt. Die wirtschaftliche Zielperspektive verbinde alle Schritte zu einem einheitlichen Lebensvorgang. Dies ist für Steuerpflichtige ein begrüßenswertes Signal gegen Mehrfachgebühren bei Vorbereitungsschritten im Rahmen eines Gesamtvorhabens, denn es wird eine künstliche Aufspaltung durch die Finanzverwaltung verhindert.
Hinsichtlich der Frage, ob bei mehreren Antragstellern jeweils unterschiedliche Anträge vorliegen, erging das Urteil hingegen zur AO-Fassung vor Einführung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO (in Kraft seit 23.7.2016). Der II. Senat hatte daher nicht zu beurteilen, ob eine „einheitliche Erteilung“ der verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern in Betracht kam. Insoweit bleibt es – für die neue Rechtslage – bei den Erwägungen der Finanzgerichte und des IV. Senats, die den Begriff der einheitlichen Erteilung weit auslegen.
Das Urteil ist zusammenfassend ein wesentlicher Beitrag zur Rechtsklarheit. Auch wenn die beiden Entscheidungen des II. und IV. Senats bislang noch nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlicht sind, stehen dem Steuerpflichtigen trotzdem sehr gute Argumente zur Verteidigung gegen ungerechtfertigte Mehrfachgebühren zur Verfügung. Für die Praxis sollte in Zukunft bei Anträgen auf verbindliche Auskünfte das einheitliche Gesamtvorhaben klar herausgearbeitet und die sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen den Einzelschritten dezidiert dargelegt werden. Für nach dem 22.7.2016 gestellte Anträge ist außerdem § 89 Abs. 3 Satz 2 AO zu beachten. Bei einer einheitlichen Erteilung darf die Finanzverwaltung auch bei mehreren Antragstellern nur eine Gebühr erheben.