In mehreren Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur umstrittenen Frage geäußert, ob ausländische Abspaltungen („Spin-Offs“) steuerneutral für deutsche Anleger sein können. Die Frage ist nicht nur bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) relevant, sondern auch bei Umstrukturierungen, die unter das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) fallen. Bisher ist dazu – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des BFH ergangen.

Sachverhalt: Spin-Off von PayPal

 

 

 

 

In dem vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt ging es um den Spin-Off von PayPal durch eBay. Durch die Umstrukturierung sollten die beiden Geschäftsbereiche künftig in zwei selbständigen Gesellschaften geführt werden.

 

Zu diesem Zweck wurde zunächst Vermögen der eBay Inc. auf deren Tochtergesellschaft PayPal Holdings Inc. übertragen. Die Übertragung erfolgte nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Rechtstechnisch erfolgte die Übertragung des Vermögens durch Einzelrechtsnachfolge im Rahmen einer Vielzahl von Einzelverträgen. Im Anschluss wurden den bisherigen eBay-Aktionären jeweils pro eBay-Aktie eine PayPal-Aktie zugeteilt.

 

Das zuständige Finanzamt wollte diese Zuteilung der PayPal-Aktien als steuerpflichtigen Kapitalertrag (Sachdividende) behandeln. Der Kläger hingegen argumentierte, dass der ausländische Vorgang mit einer inländischen Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar sei. Entsprechend wäre die Zuteilung der Aktien ein steuerneutraler Vorgang.

Kernaussagen des BFH

Der BFH folgte im Kern der Argumentation des Klägers. Die Aktienzuteilung sei vorliegend ein steuerneutraler Vorgang, da die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 2 UmwG vorliegen. Als wesentliche Strukturmerkmale der Abspaltung identifizierte er (1) die Übertragung von Vermögensteilen und (2) die Zuteilung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft an die bisherigen Anteilsinhaber in einem „sachlichen und zeitlichen Zusammenhang“. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Rn. 01.36 UmwSt-Erlass) hält der BFH eine partielle Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes nicht für erforderlich.

 

(Anmerkung: In einem inhaltsgleichen Parallelverfahren behandelte der BFH einen ähnlichen Spin-Off der Hewlett-Packard Unternehmensgruppe.)

Praxisfolgen

Das Rechtsinstitut der Spaltung eines Rechtsträgers ist eine Besonderheit des deutschen Umwandlungsrechts und in vielen ausländischen Jurisdiktionen nicht bekannt – so auch im US-Bundesstaat Delaware. Eine Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge ist dort faktisch nicht möglich und es bleibt nur der Ausweg einer Umstrukturierung auf einzelvertraglicher Grundlage.

 

Bisher hatte die Finanzverwaltung eine steuerneutrale Behandlung solcher Umstrukturierungen auf Ebene deutscher Privatanleger verwehrt. Die Klarstellung des BFH, dass eine Gesamtrechtsnachfolge für eine steuerneutrale Behandlung nicht erforderlich ist, ist daher aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen.

 

Das Urteil sollte nicht nur für Umstrukturierungen relevant sein, die unter die Norm des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG fallen. Diese Norm betrifft Aktien, welche im Privatvermögen der Anleger gehalten werden. Für betriebliche Anleger, d.h. insb. für Konzern-Umstrukturierungen, ist die Anwendbarkeit des UmwStG entscheidend.

 

Drittstaaten-Abspaltungen - wie der vorliegende US-Spin-Off - fielen allerdings bisher nicht unter das UmwStG, da der persönliche Anwendungsbereich auf EU- bzw. EWR-Rechtsträger beschränkt war (§ 1 Abs. 2 UmwStG a.F.). Spaltungen von Kapitalgesellschaften fielen von dem Wortlaut nach auch nicht unter die Begünstigung des § 12 Abs. 2 KStG a.F., welche zumindest für Drittstaaten-Verschmelzungen eine Steuerneutralität ermöglichte. Die Finanzverwaltung behandelte Drittstaaten-Abspaltungen auf Ebene des deutschen Anteilseigners daher regelmäßig als Sachausschüttung des abgespaltenen Vermögens. Für diese Sachausschüttung solle nach Auffassung der Finanzverwaltung auch die Begünstigung des § 8b Abs. 1 KStG bzw. das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung finden. Eine Drittstaaten-Abspaltung war daher bisher mit einer potenziell hohen Steuerbelastung auf Ebene der Anteilseigner verbunden.

 

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird der persönliche Anwendungsbereich des Zweiten bis Fünften Teils des UmwStG (d.h. insbesondere Verschmelzungen und Spaltungen von Körperschaften) auf Drittstaaten-Rechtsträger erweitert. Drittstaaten-Spaltungen von Körperschaften mit steuerlichem Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 fallen daher künftig in den Anwendungsbereich des UmwStG.

 

Der sachliche Anwendungsbereich des UmwStG ist auch für mit deutschen Spaltungen „vergleichbare ausländische Vorgänge“ eröffnet. Hier sollten die Grundsätze des Urteils entsprechend anwendbar sein, sodass eine partielle Gesamtrechtsnachfolge für die Vergleichbarkeit des ausländischen Vorgangs nicht erforderlich ist. Entsprechend sollte künftig für viele ausländische Umstrukturierungen die Anwendbarkeit des § 15 i.V.m. § 13 UmwStG und ein Antrag auf Buchwertfortführung auf Ebene des deutschen Anteilseigners möglich sein.