Besteuerung von Schadensersatzleistung für den Wertverlust einer Beteiligung?

29.01.2021

Die steuerliche Behandlung von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen und Gesellschafterdarlehen an Tochtergesellschaften ist inzwischen ein Klassiker der Finanzrechtsprechung. Solche Teilwertabschreibungen werden regelmäßig nicht steuermindernd berücksichtigt. Umgekehrt bleiben diesbezüglich Wertsteigerungen steuerfrei. Das Finanzgericht München hatte nun darüber zu entscheiden, ob Schadensersatzleistung für den Wertverlust einer Beteiligung zu besteuern sind (Urteil 7 K 137/18 vom 22. Juni 2020). Der Fall ist inzwischen beim BFH zur Revision anhängig.

Der Fall

Eine deutsche GmbH („Klägerin“) beteiligte sich im Jahr 2012 an der ausländischen R Ltd. Diese Tochtergesellschaft schloss mit der Schifffahrtsbehörde eines Staates einen Konzessionsvertrag über den Betrieb eines Schiffsregisters ab. Allerdings durfte das Schiffsregister aus rechtlichen Gründen letztendlich nicht betrieben werden. Die Klägerin schrieb daher die Beteiligung und ein zwischenzeitlich gewährtes Gesellschafterdarlehen ab.  Sie forderte außerdem Schadensersatz von einer Mitgesellschafterin und einem Geschäftsführer der R Ltd. Dies endete letztlich in einer Schadensersatzleistung.

 

Das Finanzamt erkannte die Gewinnminderungen aus den Abschreibungen der Beteiligung und dem Darlehen nicht an. Anders als die Klägerin vertrat das Finanzamt außerdem die Auffassung, dass die Schadensersatzleistung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung an der R Ltd. steht und daher voll steuerpflichtig ist. Hiergegen wendete sich die Klage beim FG München.

Teilwertabschreibung der Beteiligung

Hinsichtlich der Gewinnminderung aus der Teilwertabschreibung der Beteiligung bietet das Urteil keine Überraschungen. Diese unterliegen dem steuerlichen Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG.

Teilwertabschreibung des Gesellschafterdarlehens

Gleiches gilt für die Gewinnminderung aus der Teilwertabschreibung von Gesellschafterdarlehen. Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG sind auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn das Darlehen von einem beherrschenden Gesellschafter stammt.

Keine Besteuerung von Schadensersatzleistungen

Hinsichtlich der Besteuerung der Schadensersatzleistung hat das FG München die Klage als unbegründet abgewiesen und sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Der vollen Besteuerung der Schadensersatzleistung soll nicht entgegenstehen, dass die Teilwertabschreibungen der Beteiligung und des Darlehens nicht steuermindern berücksichtigt werden können. Die Schadensersatzleistung stellt keinen steuerfreien Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung dar, da es an einem inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Schadensersatzleistung und einem Verkauf der Beteiligung fehlen soll. Ferner kann es sich auch nicht um eine erfolgsneutrale Einlagenrückgewähr handeln. Denn hierzu müsste ein hinreichend wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Schadensersatzleistung und den Einlagen in die R Ltd. bestehen. Einen solchen Zusammenhang verneint das FG München, da die Schadensersatzleistung auf der Sorgfaltspflichtverletzung der Mitgesellschafterin und des Geschäftsführers, aber nicht den Einlagen in die R Ltd. beruhe.

Ergebnis

Im Kern ging es im vorliegenden Urteilsfall um die Frage, wie eng ein Zusammenhang zwischen einer Kapitalbeteiligung einerseits und einer Schadensersatzleistung für den Wertverlust dieser Beteiligung andererseits sein muss, damit die Schadensersatzleistung steuerbefreit ist. Da der Schadensersatz ursächlich auf die fehlgeschlagene Investition der Tochtergesellschaft zurückzuführen ist, sollte eine Steuerbefreiung nach § 8b KStG im Sinne des Symmetriegedankens geboten sein. Es wird nun mit Spannung zu erwarten sein, wie sich der BFH hier positioniert.

 

 

 

Der Beitrag ist unter Mitarbeit von Tom Rueß, Praktikant im Bereich „Internationale Unternehmensbesteuerung“ entstanden.