Im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2025 (Gesetz 6/2025 vom 23. Juli 2025) haben die Balearen mit Wirkung zum 25. Juli 2025 die Schenkungsteuer für nahe Angehörige ausgesetzt. Zwischen diesen sind Vermögensübertragungen zu Lebzeiten nunmehr effektiv steuerfrei. Die Regelung gilt für Residente sowie Nichtresidente gleichermaßen und eröffnet Potenzial für eine steuereffiziente Nachfolgeplanung. Bereits Ende 2023 wurden die 100% Steuervergünstigung für nahe Angehörige eingeführt (Gesetzesdekret 4/2023, vom 18. Juli 2023). 

Hintergrund

Die Abschaffung der Schenkungsteuer ist das Ergebnis der politischen Neuausrichtung seit dem Regierungswechsel auf den Balearen im Juli 2023. Während die vorherige Linksregierung eine steuerlich restriktive (Steuer-)Politik verfolgte, setzt die liberal-konservative Partei neue Maßstäbe: Bereits kurz nach Amtsantritt reduzierte sie die Erbschaftsteuer für nahe Angehörige, d.h. für Erbschaften an Kinder, Adoptivkinder, Eltern und Ehepartner zunächst auf einen Steuersatz von 1 % und schaffte sie, durch eine 100%-Steuerverschonung, kurz darauf faktisch vollständig ab. Die Maßnahmen galten zunächst nur für Residenten. Aufgrund unionsrechtlicher Bedenken wurde die Regelung dann im November 2023 angepasst (Gesetz 11/2023 vom 23. November 2023, modifiziert durch Rechtsverordnung 1/2014 vom 6. Juni 2024). Seither kommen auch Nichtresidenten in den Genuss der Steuerbefreiung.

Die Regierung setzte 2025 ihren steuerpolitischen Kurs konsequent fort, indem mit dem o.g. Haushaltsgesetz die 100%-Steuerbefreiung für Schenkungen an nahe Angehörige eingeführt wurde. Zuvor unterlagen solche Schenkungen dem vergünstigten Steuersatz von 7%. Im Ergebnis sind die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den Balearen wieder gleichgestellt.

Steuerbefreiungen im Detail

Von der Steuerbefreiung umfasst sind Personen der Steuergruppen I und II, d.h. Eltern, Kinder, Adoptivkinder, Großeltern, Enkel und Ehepartner. Der Gegenstand der Schenkung spielt für die Steuervergünstigung grundsätzlich keine Rolle (zu Ausnahmen sogleich).

Für Verwandte zweiten und dritten Grades gilt eine Ermäßigung von 60%. Hierzu zählen insbesondere Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen. Für sonstige Verwandte (Steuergruppe III) beträgt die Reduktion 35%.

Besonderheiten bei Immobilien

Bei Immobilientransaktionen sind im Gegensatz zu reinen Geldschenkungen einige Einschränkungen zu beachten:

  • Begrenzte Steuervergünstigung beim Beschenkten: Steuerliche Begünstigungen bei Immobilienschenkungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der vereinbarte Transaktionswert den Katasterreferenzwert der Immobilie um nicht mehr als 20% übersteigt.
  • Einkommensteuerpflicht des Wertzuwachses beim Schenker: Die Wertsteigerung bei Immobilien – also die Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem aktuellen Marktwert zum Zeitpunkt der Schenkung – unterliegt beim Schenker der spanischen Einkommensteuer. Das spanische Recht unterscheidet sich dahingehend vom deutschen System, wonach sogenannte „stille Reserven“ bei unentgeltlicher Übertragung im Regelfall nicht besteuert werden. Die steuerliche Erfassung von stillen Reserven in Spanien lässt sich aber durch entsprechende Gestaltungen vermeiden oder zumindest vermindern (Stichwort: Nachfolgepakt). 

Weitere Anpassungen der Erbschaftsteuer

Im Rahmen der hiesigen Reform wurden auch die Erbschaftsteuerregelungen marginal angepasst: Für Erben der Steuergruppe III (z. B. Geschwister, Onkel/Tanten, Neffen/Nichten) erhöht sich die Steuerermäßigung von bislang 50% auf 60%, sofern keine direkten Nachkommen vorhanden sind. Für sonstige Verwandte innerhalb dieser Steuergruppe III steigt die Steuerermäßigung auf 35%.

Die vollständige Erbschaftsteuerbefreiung für Angehörige der Steuergruppen I und II bleibt unverändert bestehen.

Praxishinweise für die deutsch-spanische Vermögensplanung

Mit der aktuellen Reform positionieren sich die Balearen zunehmend als attraktiver Standort im Hinblick auf die Nachfolgeplanung innerhalb der Familie. Durch die vollständige Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für nahe Angehörige entstehen neue Gestaltungsspielräume für eine steueroptimierte Vermögensnachfolge – sowohl für steuerlich Ansässige (Residenten) als auch für Nichtresidenten.

Bereits seit 2014 können auch Nichtresidenten von den balearischen Steuervergünstigungen profitieren, sofern sich der überwiegende Teil des übertragenen Vermögens (Erbschaft oder Schenkung) auf den Balearen befindet. Gerade für deutsche Steuerbürger mit Vermögenswerten in Spanien ergeben sich gewisse Gestaltungsspielräume im Rahmen der Vermögensnachfolge.

Im Kontext grenzüberschreitender Vermögensübertragungen sind für deutsche Steuerbürger jedoch einige Einschränkungen zu beachten:

  1. Kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in diesem Bereich. Ein grenzüberschreitender Übertragungsvorgang ist daher grundsätzlich in beiden Ländern steuerbar und ggf. steuerpflichtig. Für die Vermeidung einer drohenden Doppelbesteuerung sind die jeweils nationalen Regelungen sorgfältig zu prüfen.
  2. Deutsche Steuerpflichtige und spanische Nichtresidente: In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige sind mit ihrem Weltvermögen in Deutschland und mit ihrem spanischen Vermögen in Spanien steuerpflichtig (Erbschaft- und Schenkungsteuer). Die spanischen Steuervergünstigungen werden insoweit von der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer überlagert.
  3. Deutsche Steuerpflichtige und spanische Residenten (Doppelansässigkeit): Personen, die sowohl in Deutschland als auch in Spanien steuerlich ansässig sind, unterliegen in beiden Staaten mit ihrem Weltvermögen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auch in diesen Fällen werden die spanischen Steuervergünstigungen von der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer überlagert.
  4. Fiktiv-unbeschränkte Steuerpflicht nach Wegzug: Deutsche Staatsbürger bleiben ab dem Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht für insgesamt fünf Jahre (fiktiv) unbeschränkt Steuerpflichtig mit ihrem Weltvermögen. Die spanischen Steuervergünstigungen werden insofern temporär (für fünf Jahre ab Wegzug) von der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer überlagert.
  5. Schenkungen von spanischem Vermögen an in Deutschland ansässige Beschenkte: Erbschaften und Schenkungen von Auslandsvermögen unterliegen der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer, wenn der Erbe oder Erblasser bzw. der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Auch hier werden die spanischen Steuervergünstigungen ggf. kassiert.
  6. Nutzung deutscher Steuervergünstigungen: In den vorgenannten Fällen hängt die Steuerbelastung maßgeblich von den deutschen Vergünstigungen ab, wie etwa die Steuerbefreiung für das Familienheim oder der Wertabschlag bei Wohnimmobilien, die auch für in Spanien belegene Immobilien greifen (können).  

Verschärfung der deutschen Erbschafts- und Schenkungsteuer

Seit einigen Monaten wird bereits öffentlich über die mögliche Verschärfung der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer diskutiert. Im Mittelpunkt steht insbesondere die Frage, ob Steuerprivilegien für große Vermögen und Betriebsvermögen eingeschränkt werden sollen. Linke und Grüne fordern, diese Vergünstigungen deutlich zu reduzieren, während Union und Teile der Wirtschaft vor negativen Auswirkungen auf Familienunternehmen und Arbeitsplätze warnen.

Am 13. Januar hat die SPD erste Eckpunkte eines Reformvorschlags veröffentlicht:

  • Einführung eines sog. Lebensfreibetrags (900.000 Euro Freibetrag für Erbschaften aus der Familie und 100.000 Euro in sonstigen Fällen)
  • Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt von der Reform ausgenommen.
  • Das Familienheim soll weiterhin steuerfrei vererbt werden können.
  • Für die Übertragung von Unternehmen soll ein persönlicher (zusätzlicher) Freibetrag i.H.v. fünf Mio. Euro gewährt werden. Eine vollständige Steuerbefreiung größerer Vermögen soll künftig nicht mehr möglich sein.
  • Die die Freibeträge übersteigenden Vermögenswerte sollen progressiv besteuert werden (Abschaffung der Stufensätze).
  • Für die anfallende Erbschafts- und Schenkungsteuer soll ein Stundungskonzept von bis zu 20 Jahren erarbeitet werden.

Anlass der gegenwärtigen Debatte ist die (politische) Spekulation darüber, dass das Bundesverfassungsgericht wohl in diesem Jahr die aktuellen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt (Az. 1 BvR 804/22) und der Gesetzgeber dadurch (erneut) handeln müsste.

Darüber hinaus zeigt sich eine zunehmend restriktive Praxis der Finanzverwaltung in Bezug auf die Gewährung des Steuerprivilegs für sog. Wohnungsunternehmen, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht. Nach veröffentlichter Verwaltungsansicht liegt ein solcher Betrieb in der Regel bereits vor, wenn mehr als 300 Wohnungen vermietet werden (R E 13b.17 Abs. 3 ErbStR).