„Arrangement Fee“ zählt nicht zu Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke

26.08.2019

Die Anwendung der Zinsschranke bewirkt grundsätzlich eine temporäre Nichtabziehbarkeit bestimmter Zinsaufwendungen und hat damit unmittelbar höhere Steuerzahlungen zur Folge. Hierbei stellt sich in der Praxis häufig die Frage, welche Aufwendungen überhaupt in den Anwendungsbereich der Zinsschranke fallen. Das FG Münster hatte dies nun für eine sogenannte „Arrangement Fee“ sowie eine „Agency and Security Agency Fee“ zu entscheiden.

 

Dabei stellte sich die Frage, ob die Gebühren besondere, über die Kreditüberlassung hinausgehende Leistungen vergüten. Im diesem Fall sollen die Gebühren Zinsaufwendungen i.S.v. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG darstellen.

Sachverhalt

Die Klägerin (GmbH) war alleinige Anteilseignerin der B-GmbH und bildete mit dieser ein Organschaft. Zusammen nahmen die Gesellschaften im Jahr 2011 ein Darlehen in Form eines Konsortialkredites bei fünf verschiedenen Banken auf. Dabei trat ausschließlich die C-Bank als Konsortialführer gegenüber der Organschaft  auf. Die C-Bank und die Klägerin schlossen u.a. zwei Vereinbarungen:

  1. Der „Mandate and Syndication Letter“ verpflichtete die C-Bank dazu, alle Aspekte der Kreditvergabe zu organisieren. Dazu zählte beispielsweise die Auswahl der Kreditgeber und die Aufteilung der Kreditvereinbarungen.
  2. Der „Arrangement Fee Letter“ sah vor, dass die GmbH eine einmalige und nicht zurückzahlbare „Arrangement Fee“ i.H.v. 4,25 % der vereinbarten Darlehenssumme an die C-Bank zahlen musste. Außerdem wurde eine jährlich zu zahlende „Agency and Security Agency Fee“ vereinbart.

Das Finanzamt (Beklagte) vertrat im Rahmen der Körperschaftssteuerveranlagung die Auffassung, dass beide Gebühren („Arrangement Fee“ und „Agency and Security Agency Fee“) Zinsaufwendungen nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG darstellen. Die Gebühren seien somit bei der Anwendung der Zinsschranke zu berücksichtigen. Dies folgt dem BMF-Schreiben vom 04.07.2008. Danach sind alle Kosten Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung stehen, soweit sie an den Darlehensgeber gezahlt werden.

 

Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein. Gegen die (Teil-)Einspruchsentscheidung des Finanzamts wendete sich die Klägerin im Rahmen des anschließenden gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Entscheidung des Gerichts

Entscheidungskriterium: Vergütung für die Überlassung von Fremdkapital?

Für die Berücksichtigung der streitgegenständlichen Gebühren im Rahmen der Zinsschranke kam es nach Auffassung des Finanzgerichts entscheidend darauf an, ob es sich hierbei um Vergütungen handelt, die als Gegenleistung für die Überlassung von Fremdkapital an den Kreditgeber gezahlt werden (z.B. Zinsen, aber auch Vergütungen, die nicht als Zinsen berechnet werden, jedoch Vergütungscharakter haben, bspw. Damnum, Disagio). Nur in diesem Fall sei nämlich davon auszugehen, dass es sich um Zinsaufwendungen im Sinne des § 4h EStG handelt. Im Gegensatz dazu sollen solche Gebühren, die für Leistungen entrichtet werden, die über die Kreditüberlassung hinausgehen, keine Zinsaufwendungen im obigen Sinne darstellen. Diese Differenzierung weicht im Übrigen von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Diese geht ausweislich des BMF-Schreibens vom 04.07.2008 (dort Tz. 15) von einer deutlich breiteren Definition der Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke aus.

Die „Arrangement Fee“ ist nicht als Zinsaufwendung zu berücksichtigen

Vor diesem Hintergrund erkannte das Finanzgericht in der „Arrangement Fee“ eine über die eigentliche Kreditüberlassung hinausgehende, gesondert vergütete Leistung. So sei die hierdurch abgegoltene Vermittlungstätigkeit der C-Bank als Konsortialführer eine „greifbare besondere Leistung“. Des Weiteren spreche für die Einordnung der „Arrangement Fee“ als besondere Leistung, dass diese nicht an der Höhe des jeweils abgerufenen Fremdkapitals bemessen wurde, sondern am Volumen des Konsortialkredits insgesamt (d.h. der eingeräumten Kreditlinie). Schließlich stellt die Tatsache, dass bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensverhältnisses die Gebühr („Arrangement Fee“) nicht zurückzahlbar ist, nach Auffassung des Finanzgerichts ein weiteres Indiz gegen die Einordnung als Zinsaufwand im Sinne des § 4h EStG dar.

Die „Agency and Security Agency Fee“ ist hingegen als Zinsaufwendung zu berücksichtigen

Bei der „Agency and Security Agency Fee“ vertrat das Gericht demgegenüber die gegenteilige Auffassung. D.h. diese sei im Rahmen des § 4h EStG zu berücksichtigen. Zwar handele es sich bei dieser Gebühr ebenfalls um die Gebühr für eine spezielle Leistung, die nur aufgrund der Eigenart des Konsortialkredites anfalle. Gleichwohl ändere dies nichts daran, dass die Gebühr die laufende Verwaltung des Konsortialkredites abdeckt. Daher sei die „Agency and Security Agency Fee“ mit allgemeinen Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren vergleichbar und müsse folglich bei der Anwendung der Zinsschranke als Zinsaufwendung berücksichtigt werden.

Praxisfolgen

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist zu begrüßen. Sie schafft (mehr) Klarheit bei der Einordnung ausgewählter Gebühren für Zwecke der Zinsschranke. Entscheidend ist insoweit aus Sicht des Finanzgerichts, ob es sich um Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital oder für gesonderte, darüberhinausgehende Leistungen handelt. Diese Linie ist im Grundsatz überzeugend. Gleichwohl stellt sich mit Blick auf die „Agency and Security Agency Fee“ konkret die Frage, ob sich der erkennende Senat hier konsequent an den von ihm selbst aufgestellten Grundsatz orientiert hat. Denn auch hinsichtlich dieser Gebühr sprechen gute Gründe dafür, dass es sich um die Vergütung für eine gesonderte Leistung (Intermediärstätigkeit zwischen Kreditnehmer und Konsortium) handelt.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich – ungeachtet der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke – der Gang vor die Gerichte auch zu Fragen der konkreten Umsetzung der Regelung  lohnt. Unternehmen im Anwendungsbereich der Zinsschranke sollten daher die praktisch berücksichtigten Zinsaufwendungen (und -erträge) sorgfältig prüfen.

 

Da das Finanzgericht die Revision zugelassen hat (Az. des BFH: I R 33/19), wird mit Spannung abzuwarten sein wie sich der BFH in dieser Frage positioniert.