Antragsfristen zur Einleitung von Verständigungsverfahren nach DBA

In den einzelnen von Deutschland abgeschlossenen DBA sind unterschiedlichste Fristen vereinbart, innerhalb derer ein Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gestellt werden kann. Häufig ist in den deutschen DBA, in Anlehnung an die Regelung in Art. 25 Abs. 1 OECD-MA, eine dreijährige Frist verankert. Es bestehen jedoch auch DBA mit einer zweijährigen (z.B. mit Belgien, Italien, Kanada) bzw. vierjährigen Frist (z.B. USA).
Eine Besonderheit stellen DBA dar, in denen die Dauer der Frist nicht geregelt ist. Das FG Köln hat am 14.4.2016 drei Fälle (vgl. die Urteile mit den Az. 2 K 2402/13, 2 K 2809/13 und 2 K 1205/15) zur Einhaltung der Antragsfrist für die Einleitung von Verständigungsverfahren nach DBA entschieden. Diesen ist gemein, dass sie DBA betreffen, die keine Antragsfrist beinhalten (DBA mit der Schweiz, Spanien a.F. und Frankreich a.F.). Das BZSt wendet in solchen Fällen die Tz. 2.2.3 des BMF-Merkblatts zu Verständigungsverfahren an. Hiernach muss der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens innerhalb von vier Jahren seit Bekanntgabe des Bescheides gestellt werden, der zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führt.
In den Fällen zu den DBA mit Spanien und Frankreich wurde der angenommene Fristablauf vom BFH bestätigt, nicht jedoch im Fall, der das DBA Schweiz betraf. Im Fall Schweiz ist die Revision beim BFH anhängig (Az. I R 40/16).
Wesentliche Begründungen der Urteile
Praxishinweise