Aktualität & Relevanz guten Trennungsmanagements
Veränderungs- und Trennungsprozesse sind heikle Themen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gleichwohl gehören solche personellen Fragen aufgrund veränderter Standortbedingungen, hohem Kostendruck sowie fortschreitender Digitalisierung mittlerweile zur Tagesordnung einer sich im Umbruch befindenden Arbeitswelt. Die Aktualität der Thematik verdeutlicht zudem der Blick in die aktuelle Tagespresse, der zeigt, dass dieses Thema branchenübergreifend Unternehmen aller Größenordnungen betrifft.
Professionelle Prozessgestaltung
Zu beachten ist, dass Trennungsprozesse nicht nur aus arbeitsrechtlicher Sicht rechtssicher ausgestaltet sein müssen. In einer gesamtheitlichen Prozessgestaltung nicht vergessen werden darf die daran anknüpfende Gemengelage an verschiedensten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Themen mit zum Teil gegenläufigen wirtschaftlichen Effekten. Diese gilt es in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und für die betroffenen Mitarbeitenden transparent sowie wirtschaftlich effizient auszugestalten. Die rechtlichen Einordnungen sowie daran anknüpfende Optimierungen sind dabei von den Gesamtumständen des individuellen Einzelfalls abhängig. Frühzeitig fachliche Expertise einzubeziehen, trägt zu einer rechtssicheren und transparenten Umsetzung dieser Prozesse mit zufriedenstellendem Ergebnis für alle Beteiligten bei.
Sofern ein Trennungsprozess mit der Zahlung einer Abfindungssumme einhergeht, fällt das Hauptaugenmerk der betroffenen Mitarbeitenden regelmäßig auf die wirtschaftlichen Aspekte des „Angebots“. Zu den gängigsten Überlegungen zählt die Frage, ob es „günstiger“ ist sich den Abfindungsbetrag (ganz oder teilweise) idealerweise unter Anwendung der sog. Fünftelregelung auszahlen zu lassen oder für Zwecke der Altersvorsorge einzusetzen.
Änderungen bei der Fünftelregelung
Die Fünftelregelung sieht vor, dass der für die außerordentlichen Einkünfte (wozu in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung auch Abfindungszahlungen zählen können) anzusetzende Einkommensteuersatz sich an einem Fünftel der außerordentlichen Einkünfte bemisst, und dieser Steuersatz dann auf die gesamten außerordentlichen Einkünfte angewandt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG). Hierdurch soll der Effekt der steuerlichen Belastung in Fällen einer sog. Zusammenballung von Einkünften gemildert und die Progressionswirkung entsprechend reduziert werden.
Bei Auszahlungen begünstigter Abfindungen bis zum Ende des Jahres 2024 sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) vor, dass die Fünftelregelung bereits im Rahmen des Lohnsteuer (LSt)-Abzugsverfahrens zur Anwendung kommt (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG). Die arbeitgeberseitige Pflicht zur Anwendung der Fünftelregelung wurde für Auszahlungen, die nach dem 31.12.2024 erfolgen, ersatzlos gestrichen - weshalb auch eine weitere freiwillige Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen des LSt-Verfahrens ausscheidet. Der Gesetzgeber begründet die Gesetzesänderung damit, dass die Berechnung kompliziert sei, der Arbeitgeber von der Fünftelregelung oftmals keinen Gebrauch mache, da eine Zusammenballung nicht rechtssicher festzustellen sei, und Arbeitgeber vom Prüfungs- und Berechnungsaufwand entlastet werden sollen.
Durch den Wegfall der Regelung im LSt-Abzugsverfahren wurde auch der damit einhergehende Pflichtveranlagungstatbestand (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 Halbs. 1 EStG) redundant und deshalb gestrichen.
Die Änderungen haben ab 2025 Auswirkungen sowohl für beschränkt als auch unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.
- Bei beschränkt Steuerpflichtigen wurden außerordentlichen Einkünfte bislang im LSt-Abzugsverfahren oftmals nach der Fünftelregelung begünstigt besteuert, insbesondere wenn im Zuflussjahr keine anderen deutschen Einkünfte gegeben waren. Allerdings löste dies bislang die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aus. Neben dem Aufwand zur Abgabe der Steuererklärung führte in diesen Fällen oftmals der nachteilige Progressionsvorbehalt zu Steuernachzahlungen. Diese nachteiligen Folgen fallen durch die zum Jahreswechsel eintretende Änderung weg. Zukünftig muss die Anwendung der Fünftelregelung im Veranlagungsverfahren beantragt werden (§ 50 Abs. 2 Nr. 4 EStG), wobei sich der Antrag – aus den genannten Gründen - in der Praxis für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer häufig nicht als vorteilhaft erweist. Gleichwohl gibt es Fallgestaltungen, in welchen die Antragsveranlagung mit Fünftelregelung Vorteile bringen kann. Ob diese finanziellen Vorteile dann den damit verbundenen administrativen Aufwand einer Erklärungsabgabe überwiegen, gilt es im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.
- Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sind die Auswirkungen der beschriebenen Änderungen zwar überschaubarer, können aber gleichwohl temporäre Benachteiligungen mit sich bringen (in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls). Denn auch unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer müssen die Anwendung der Fünftelregelung zukünftig erstmalig im Veranlagungsverfahren beantragen. Neben steuerlich bedingten Liquiditätsverschiebungen und möglichen Zinsverlusten, die damit häufig verbunden sein können, ergeben sich aus der Änderung auch Effekte für die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen, so beispielsweise im Rahmen der Ausgestaltung von Rentenbrückenmodellen für rentennahe Mitarbeitende. Hierbei gilt es, die Effekte auf die Bereiche Krankenversicherung, Rente und Arbeitslosengeld zu analysieren und zu optimieren.
Weitere Änderungen mit (un-)mittelbarer Auswirkung auf die Abfindungsbesteuerung
Ferner ergaben sich kürzlich Änderungen bzw. sieht das Jahressteuergesetz 2024 weitere Änderungen vor, die zwar – zunächst – keine unmittelbare Wirkung, gleichwohl aber (z.T. auch nachlaufend) mittelbaren Einfluss auf das steuerliche Ergebnis von Abfindungszahlung haben können.
Hierzu zählt beispielsweise, dass auch (ggf. länger Zeit zurückliegende) Auslandsentsendungen von Arbeitnehmern oder die Ausübung von Home-Office-Tätigkeiten jenseits der deutschen Grenze Einfluss auf die Besteuerung einer Abfindungszahlung haben können. Insofern können auch bilaterale Besteuerungsregelung (insbesondere in Doppelbesteuerungsabkommen - DBA) Auswirkung auf die Ermittlung des zutreffenden Besteuerungsergebnisses von Abfindungszahlen haben. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere die aktuelle Entwicklung im Einkünftekatalog der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer im Blick zu behalten. Zu den jüngsten Neuerungen zählt hierbei die Regelung in Zusammenhang mit der Home-Office-Tätigkeit bzw. dem mobilen Arbeiten im Ausland von sog. einpendelnden Arbeitnehmern (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 EStG). Dessen Anwendung setzt allerdings das Vorliegen einer entsprechenden Regelung mit dem jeweiligen Vertragsstaat im entsprechenden DBA bzw. eine zwischenstaatliche Vereinbarung mit Deutschland voraus. Ferner sieht das Jahressteuergesetz 2024 die Einführung eines neuen § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG bezüglich der Besteuerung von Arbeitgeberleistungen während einer (un-)widerruflichen Arbeitsfreistellung vor. Auch hieraus können mittelbare Folgen im Hinblick auf die Abfindungsbesteuerung resultieren.
Für die aufgeworfene Frage der Nutzung von Abfindungsbeträgen für Zwecke der Altersvorsorge kommt es neben der Rentenausgestaltung und den Anforderungen bzw. Höchstbeträgen für eine begünstigte Einzahlung solcher Beträge insbesondere auf die nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlungen an. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist die Anpassung der ursprünglich ab dem Jahr 2040 vorgesehenen vollständigen Besteuerung von Versorgungszahlungen und Leibrenten (§ 19 Abs. 2 / § 22 Abs. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Die Änderung sieht eine Verschiebung der vollständigen Rentenbesteuerung um 18 Jahre beginnend ab dem Jahr 2058 vor. Damit verbunden ist eine Reduzierung des jährlichen Anstiegs des Besteuerungsanteils der Renten, beginnend ab dem Jahr 2023 (0,5% statt bislang 1% jährliche Steigerung).
Fazit
Personelle Trennungsprozesse, die mit einer Abfindungszahlungen an die betroffenen Mitarbeitenden einhergehen, müssen nicht nur arbeitsrechtlich abgesichert sein. Die damit verbundenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sind vielschichtig und die zum Teil gegenläufigen wirtschaftlichen Effekte tragen dazu bei, dass es sich um komplexe Fallgestaltungen handelt, bei denen auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen ist.
Ob eine Besteuerung der Abfindung mit Tarifermäßigung (Fünftelregelung) und/oder die – ganz bzw. teilweise – Verwendung der Abfindung im Rahmen der Altersvorsorge vorteilhaft ist, hängt von dem Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Beide Optionen sind mit rechtlichen Anforderungen verbunden, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer oft nicht richtig einschätzen können. Hierbei gilt es, insbesondere auch die seit kurzem geltenden bzw. mit dem anstehenden Jahreswechsel 2024/2025 eintretenden rechtlichen Änderungen zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die Veränderungen im Anwendungsbereich der sog. Fünftelregelung und deren Auswirkungen für Fälle von un- bzw. beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Daneben gibt es eine Reihe von Gesetzesänderungen mit zum Teil – zunächst nur – mittelbaren Auswirkungen auf die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Abfindungszahlungen im Blick zu behalten.