Aktuelle Rechtsprechung zur kumulativen Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafe in Einziehungsfällen
Bleibt nach der Reform des Einziehungsrechts noch Raum für die kumulative Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafe in Einziehungsfällen? Die Senate des BGH liefern unterschiedliche Antworten.
Der § 41 StGB („Geldstrafe neben Freiheitsstrafe“) ist in jüngster Zeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in der Literatur Gegenstand kontroverser Diskussionen. Einen neuen Höhepunkt markiert das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. April 2025 (Az.: 3 StR 405/24). Darin weicht der Dritte Strafsenat von der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Ersten Strafsenats (Az.: 1 StR 473/23) ab.
Das Sanktionssystem des Strafgesetzbuches geht davon aus, dass Geld- und Freiheitsstrafen nicht nebeneinander, sondern grundsätzlich alternativ verhängt werden. Dabei hat die Geldstrafe Vorrang. Eine Freiheitsstrafe soll nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Geldstrafe als nicht mehr schuldangemessen angesehen wird.
§ 41 StGB durchbricht diesen Grundsatz. Hiernach kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat, und dies auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angebracht ist.
Der Gesetzgeber hat mit der Norm dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass bei Verhängung einer Freiheitsstrafe das Vermögen des Täters zunächst unberührt bleibt und so ein erheblicher Anreiz zur Tatbegehung besteht. Das betrifft insbesondere den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Dort ist die eigene Bereicherung oft das leitende Motiv.
Als der § 41 StGB eingeführt wurde, gab es bereits die rechtliche Möglichkeit, Taterträge einzuziehen. In der Praxis führte die damals als „Verfall“ bezeichnete Einziehung aber oft nicht zur tatsächlichen Vermögensabschöpfung beim Täter.
Hintergrund war, dass dem Tatopfer in der Regel Schadenersatzansprüche gegen den Täter zustanden und das damalige Einziehungsrecht vorsah, dass in diesem Fall das Opfer seine Ansprüche gegen den Täter durchsetzen musste. Dies unterblieb in vielen Fällen, beispielsweise aus Kostengründen oder wegen unklarer Erfolgsaussichten.
Im Jahr 2017 wurde das Einziehungsrecht grundlegend reformiert. Ersatzansprüche des Opfers stehen einer Einziehung seitdem nicht mehr entgegen. Die Einziehung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – in allen Fällen zwingend anzuordnen.
Da die Taterträge seit der Reform in der Regel im Wege der Einziehung abgeschöpft werden und so die Vermögenssphäre des Täters auch bei Ausspruch einer Freiheitsstrafe bereits betroffen ist, stellt sich die Frage, ob ein Anwendungsbereich für die kumulative Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen verbleibt. Zwei Senate des BGH beantworten diese Frage in ihrer jüngsten Rechtsprechung unterschiedlich.
Der Erste Strafsenat, zuständig unter anderem für Revisionen in Steuerstrafsachen, sieht in seinem Beschluss vom 27. November 2024 (Az.: 1 StR 473/23) neben einer Einziehungsentscheidung im Regelfall keinen Raum mehr für die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe. Das Hauptargument ist, dass der Tatanreiz durch die Einziehung des Tatertrags bereits wirksam reduziert werde. Diese Ansicht dürfte dazu führen, dass für § 41 StGB – wenn überhaupt – nur noch ein kleiner Anwendungsbereich verbleibt.
Von dieser gerade erst veröffentlichten Entscheidung weicht der Dritte Strafsenat in seinem Urteil vom 17. April 2025 (Az.: 3 StR 405/24) ausdrücklich ab. Er vertritt die Ansicht, dass die Anordnung der Tatertragseinziehung die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe nicht zwangsläufig, grundsätzlich oder in aller Regel ausschließe. Vielmehr habe das Tatgericht die Voraussetzungen des § 41 StGB im Einzelfall zu prüfen. Das in der Norm eingeräumte Ermessen habe das Tatgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen auszuüben. Im Rahmen der hierbei anzustellenden Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse könnten weiteres Vermögen des Täters oder von ihm zu erwartende erhebliche Einkünfte, wie beispielsweise Gehaltszahlungen, für eine zusätzliche Geldstrafe sprechen.
Dafür spricht aus Sicht des Dritten Senats insbesondere der unterschiedliche Rechtscharakter der beiden Rechtsinstitute. Die Geldstrafe ist ein Strafübel. Die Einziehung hingegen ist keine Strafe, sondern hat kondiktionsähnlichen Charakter und dient der Vermögensabschöpfung. Folgt man dieser Ansicht, dürfte § 41 StGB relevant bleiben – auch für die Verteidigung. Denn die verhängte Geldstrafe ist bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd zu berücksichtigen. Eine geringere Freiheitsstrafe unter Inkaufnahme einer Geldstrafe kann im Einzelfall attraktiv sein.
Dem Großen Senat wurde die Frage nicht vorgelegt, weil es im Urteil des Dritten Senats im Ergebnis nicht auf sie ankam. Mit einer zeitnahen Klärung der Rechtslage ist daher nicht zu rechnen.
Für die Praxis ist das eine missliche Situation. Uneinigkeit innerhalb des BGH führt einerseits zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung. Andererseits besteht die Gefahr von Ungleichbehandlungen von Tätern, die in unterschiedlichen BGH-Bezirken angeklagt und verurteilt werden.
Mutmaßlich wird die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 41 StGB in den kommenden Jahren noch häufiger aufkommen. Wünschenswert wäre es, wenn der BGH die nächste Möglichkeit nutzen würde, um Klarheit zu schaffen, gegebenenfalls durch Vorlage beim Großen Senat.