Änderungen des Transparenzregisters (Teil 1): Anstehende Neuregelungen zum wirtschaftlich Berechtigten (zukünftig: der wirtschaftliche Eigentümer)

23.04.2025 | FGS Blog

Insbesondere Familiengesellschaften und Familienstiftungen unterliegen zahlreichen Transparenz- bzw. Publizitätspflichten, die schon seit Jahren auch auf europäischer Ebene immer weiter ausgedehnt werden. Bereits seit 2017 sind u. a. Gesellschaften und Stiftungen verpflichtet, die dahinterstehenden natürlichen Personen transparent zu machen. Die Eintragung dieser sogenannten wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister soll u. a. dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Die bisherigen Regelungen zur Ermittlung der in das Transparenzregister einzutragenden wirtschaftlichen Berechtigten und auch zum Transparenzregister selbst werden in naher Zukunft stark geändert. Zum einen legen neue EU-Regelungen von Grund auf geänderte Ermittlungsvorgaben für die „wirtschaftlichen Eigentümer“ fest, die zukünftig in ein „Zentralregister“ einzutragen sind. Zum anderen werden ebenfalls durch neue EU-Regelungen zahlreiche Vorgaben für das Zentralregister (also das bisherige Transparenzregister) gemacht (siehe hierzu unseren Blog-Beitrag). Schon die neuen Begriffe zeigen, dass dies zu erheblichen Veränderungen führt. Dadurch werden gerade für Familiengesellschaften und Familienstiftungen die schon jetzt weitreichenden Transparenzpflichten erheblich ausgedehnt und zudem Überprüfungen im Hinblick auf die zukünftig zutreffenden Meldungen erforderlich.

Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer nach den neuen EU-Regelungen

Die Vorgaben zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer werden zukünftig nicht mehr aus den bislang bekannten nationalen Gesetzen (z. B. Geldwäschegesetz), sondern vollumfänglich aus der unmittelbar geltenden EU-Geldwäscheverordnung zu entnehmen sein. Dabei werden die Vorgaben im Vergleich zur bisherigen Rechtslage an zahlreichen Stellen geändert und verschärft. Die insgesamt über 100 Seiten lange und bereits verabschiedete EU-Geldwäscheverordnung sieht im Vergleich zu den bislang maßgeblichen Regelungen im Geldwäschegesetz deutlich detailliertere und an einigen Stellen auch weiterreichende Vorgaben vor. Sie wird grundsätzlich Mitte 2027 in Kraft treten.

Gesellschaften:

Für Gesellschaften gibt die EU-Geldwäscheverordnung hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums vor, dass dieses entweder durch Eigentumsbeteiligung oder durch Kontrolle bestehen kann. Eine Kontrolle kann wiederum durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig vorliegen, wobei die anderweitige Kontrolle unabhängig und parallel zu dem Bestehen einer Eigentumsbeteiligung oder einer Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung ermittelt wird. Für die Eigentumsbeteiligung ist auf die Anteile an der Gesellschaft, die Stimmrechte oder sonstige Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft, einschließlich des Rechts auf einen Anteil an Gewinnen, an anderen internen Ressourcen oder am Liquidationssaldo abzustellen. Dabei reicht anders als bislang bereits eine Beteiligungsquote von genau 25 % (bisher: mehr als 25 %) aus und aufgrund der Anknüpfung an die Gewinnbeteiligung können ggf. auch z. B. Nießbraucher erfasst werden, ohne dass es auf die Zuweisung der Stimmrechte ankommt. Zudem führt eine neue Berechnungsmethode bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen in vielen Fällen zu anderen Ergebnissen. Darüber hinaus werden zahlreiche Personen aufgrund der Möglichkeit, innerhalb der Gesellschaft direkt oder indirekt erheblichen Einfluss auszuüben und entsprechende Entscheidungen zu erzwingen, als wirtschaftliche Eigentümer durch Kontrolle anzusehen sein. Eine Spezialregelung für ein gleichzeitiges Bestehen einer Eigentumsbeteiligung und einer Kontrolle in der Eigentumsstruktur wird die Anzahl der wirtschaftlichen Eigentümer weiter erhöhen.

Nicht eindeutig ist derzeit, ob die neuen Vorgaben wie bisher nur Kapitalgesellschaften und im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragene Personalgesellschaften erfassen, oder ob zukünftig sämtliche Personengesellschaften (also auch die GbR) erfasst werden.

Stiftungen:

Die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei Stiftungen wird in einer eigenständigen Regelung detailliert vorgegeben und erfasst zukünftig beispielsweise stets auch den Stifter als wirtschaftlichen Eigentümer. Auch ergeben sich Neuerungen, sofern die Begünstigten noch zu bestimmen sind. Erhebliche praktische Bedeutung werden zudem die Regelungen für den Fall der Einbindung von Stiftungen in Gesellschaftsstrukturen haben. Denn insoweit kommt es im Ergebnis zu einer transparenten Betrachtung, sodass sämtliche wirtschaftliche Eigentümer der Stiftung zugleich wirtschaftliche Eigentümer der von der Stiftung gehaltenen oder kontrollierten Gesellschaften sein sollen. Auch dies macht vollumfänglich neue Ermittlungen erforderlich.

Neue EU-Regelungen spätestens ab dem 10. Juli 2027 zu befolgen

Die insoweit maßgeblichen Regelungen, nämlich neue EU-Geldwäscheverordnung, die neue 6. EU-Geldwäscherichtlinie sowie das diese Richtlinie umsetzende deutsche Gesetz, werden spätestens ab dem 10. Juli 2027 zu befolgen sein. Hinzu kommen noch bislang nicht veröffentlichte Leitlinien der Kommission und Anwendungslisten der Mitgliedstaaten. Zwar werden damit erstmals zahlreiche Geldwäschevorschriften EU-weit harmonisiert. Allerdings führt das Zusammenspiel dieser sehr umfangreichen verschiedenen Regelwerke zu einer erheblich steigenden Komplexität.

Betroffene sollten sich daher möglichst frühzeitig beraten lassen, um die Regelungen rechtzeitig befolgen zu können und potenzielle Sanktionen zu vermeiden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass an die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer zugleich umfangreiche Transparenzpflichten anknüpfen. Die Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer in das neue Zentralregister beeinträchtigt insbesondere bei Familiengesellschaften und Familienstiftungen die Interessen der Betroffenen wesentlich. Da bereits geringe Abweichungen zu anderen und für die Betroffenen ggf. unerwarteten Ergebnissen führen können, muss jeder Einzelfall separat geprüft werden.

Weiterführende Informationen zur neuen Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer bei Familiengesellschaften und Familienstiftungen finden Sie im Fachbeitrag unserer Autoren in Der Betrieb (2025, 993): „Vieles neu in Sachen Transparenzregister: Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers bei Familiengesellschaften und Familienstiftungen“.