§ 8c KStG: Aktualisierte Verwaltungsauffassung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken
Das BMF hat ein neues Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften nach § 8c KStG veröffentlicht. Es ersetzt die über neun Jahre alte Vorgänger-Verlautbarung, die u.a. noch keine Ausführungen zur Konzernklausel und zur Stille-Reserven-Klausel enthielt. Flankierend ist ein gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zu drei mit § 8c KStG verknüpften gewerbesteuerlichen Besonderheiten ergangen.
Bereits 2014 hatte die Finanzverwaltung einen Entwurf vorgelegt, welcher die seit Veröffentlichung des ursprünglichen Schreibens Gesetz gewordenen Erweiterungen des § 8c KStG berücksichtigte. Wenngleich die seitdem ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung inhaltlich einigen neuen Regelungsbedarf bot, ist das Erscheinen des finalen BMF-Schreibens gerade jetzt (noch) überraschend. Denn § 8c KStG befindet sich nach allgemeinem Eindruck am Beginn einer vollständigen Revision, an dessen Ende auch eine komplette Neuregelung stehen könnte ist.
Konkret ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG laut BVerfG-Beschluss 2 BvL 6/11 für den Zeitraum 2008 bis 2015 rückwirkend zu reformieren (s. Blog-Beitrag vom 20.11.2017). Gelingt keine Neufassung bis Ende 2018, entfällt die Norm für diesen Zeitraum rückwirkend. Ob der ab 2016 geltende § 8d KStG die Verfassungsmäßigkeit über diesen Zeitraum hinaus retten kann, wird sehr kritisch gesehen. Zudem ist am BVerfG ein Verfahren zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG anhängig (2 K 245/17), das ähnlich ausgehen könnte. Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens ungeachtet der verfassungsrechtlichen Kritik deutet darauf hin, dass die Verwaltung möglichst lange an der Norm festhalten möchte.
Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen die folgenden Aspekte:
In Summe sind die Klarstellungen der Verwaltung zu Zweifelsfragen und Ergänzungen des § 8c KStG zu begrüßen. Soweit das neue Schreiben allerdings bedeutet, dass – trotz aller verfassungsrechtlicher Bedenken – an der Verlustvernichtungsnorm für den Zeitraum ab 2016 unverändert festgehalten werden soll, ist die Freude über die Klarstellungen getrübt.
Mehr zum Thema: Dreßler, WPg, Heft 3.2018, S. 173, und Engelen/Erb, Der Konzern 2018, im Erscheinen.