§ 34a EStG: Die Thesaurierungsbegünstigung – Steueroptimierung für einbehaltene Gewinne?
Unternehmenssteuern stehen im Fokus der Politik. Der Koalitionsvertrag deutet dabei Reformen an. Die Thesaurierungsbegünstigung erlaubt bilanzierenden Einzelunternehmern und Personengesellschaftern eine niedrigere Steuer auf einbehaltene Gewinne. Diese Thesaurierung stärkt die Liquidität, wirkt aber bei Entnahme steuerlich nachteilig. Aktuelle Reformpläne zur Unternehmenssteuer könnten die Rahmenbedingungen für die Thesaurierung ändern. Wir beleuchten Funktion und Voraussetzungen und vergleichen diese mit der Regelbesteuerung und der Besteuerung einer Körperschaft.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft. Gleiches gilt für Mitunternehmer von Personengesellschaften, wenn der Gewinnanteil mehr als EUR 10.000 oder 10 % übersteigt. Antragsteller müssen ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, also bilanzieren. Eine Einnahmenüberschussrechnung genügt nicht für die Thesaurierung.
Begünstigt wird der auf Antrag nicht entnommene Gewinn des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Der nicht entnommene Gewinn definiert sich als der bilanziell ermittelte Gewinn, abzgl. des positiven Saldos der Entnahmen und der Einlagen, wobei Entnahmen für die Gewerbe- und Einkommensteuer nicht nachteilig sind. Im Detail sind jedoch viele Einzelheiten zu beachten, die die Vorschrift kompliziert machen.
Normalerweise unterliegt der Gewinn dem persönlichen Einkommensteuertarif. Dieser steigt progressiv bis zu 45 % an. Auf Antrag gilt für nicht entnommene Gewinne jedoch ein anderer Satz. Diese Thesaurierung wird – derzeit – pauschal mit 28,25 % besteuert (ggf. zzgl. SolZ, effektiv ca. 29,8 %). Die Intention des Gesetzgebers ist damit die Innenfinanzierung von Personenunternehmen zu fördern. Sie sollen Gewinne ähnlich günstig thesaurieren können wie Kapitalgesellschaften.
Die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 34a EStG ist strategisch nur dann sinnvoll, wenn die Gewinne tatsächlich langfristig im Unternehmen gebunden werden sollen, etwa für zukünftige Investitionen oder zur Stärkung der Eigenkapitalbasis. Werden die begünstigt besteuerten Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt entnommen, löst dies eine Nachversteuerung aus. Diese beträgt pauschal 25 % (ggf. zzgl. SolZ) auf den nachzuversteuernden Betrag und kann den ursprünglichen Vorteil neutralisieren oder sogar überkompensieren.
Um die finanziellen Auswirkungen unterschiedlicher Gestaltungen zu illustrieren, vergleicht die nachstehende Tabelle drei beispielhafte Szenarien für einen exemplarischen wirtschaftlichen Gesamterfolg von EUR 100.000 und EUR 200.000. Variante 1 bildet den Standardfall des Einzelunternehmers mit sofortiger voller Gewinnentnahme und Versteuerung über die tarifliche Einkommensteuer ab. Variante 2 zeigt die Konsequenzen einer teilweisen (hier 50 %) Gewinnthesaurierung unter Nutzung des § 34a EStG, inklusive der späteren Nachversteuerung bei vollständiger Entnahme des ursprünglich thesaurierten Betrags. Variante 3 bildet die Struktur einer Körperschaft ab, wobei zur Vergleichbarkeit des wirtschaftlichen Gesamterfolgs ein Geschäftsführergehalt von EUR 50.000 (in Lohnsteuerklasse I) angenommen und der verbleibende Gewinn nach Körperschaft- und Gewerbesteuer voll ausgeschüttet wird.
Die Tabelle zeigt die steuerlichen Auswirkungen der Gestaltungswege:
Welche Variante vorteilhaft ist, hängt von Gewinnhöhe, Entnahmeverhalten, Reinvestitionsabsicht und administrativer Bereitschaft ab. Die Thesaurierung eignet sich nur bei langfristiger Kapitalbindung. Bei niedriger Steuerspreizung und frühe Entnahmen ohne Investitionen mit spürbarem Zinseszinseffekt ist das steuerliche Risiko einer erhöhten Gesamtbelastung besonders hoch.
Die Reformdiskussion rund um das Unternehmenssteuerrecht – insbesondere die potenzielle Öffnung der Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) unabhängig von ihrer Rechtsform – betrifft auch die Zukunft des § 34a EStG. Mit der Einbeziehung der Gewerbesteuer in das Thesaurierungsvolumen nähert sich dessen Wirkung dem Körperschaftsteuersystem weiter an.
Doch steuerlich entscheidend bleibt, ob Gewinne im Unternehmen verbleiben oder entnommen werden. Bei späterer Entnahme führt § 34a EStG zur Nachversteuerung. Ohne ausreichenden Zinseszinseffekt kann die Begünstigung sogar zu einer Mehrbelastung führen – besonders bei geringer Steuerspreizung und früher Entnahme.
Beide Modelle lohnen sich nur bei langfristiger Kapitalbindung und durchdachter Nutzung. Die Thesaurierung bleibt ein spezialisiertes Instrument zur Eigenkapitalbildung, die Körperschaft-Option eine strukturelle Alternative. Welche Lösung passt, hängt von steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und persönlichen Faktoren ab – und sollte regelmäßig überprüft werden.