Übergewinnsteuer für Energieunternehmen verabschiedet

Nach einer politischen Diskussion hat der Gesetzgeber eine Abgabe auf sogenannte Übergewinne von Energieunternehmen eingeführt (Art. 40 des Jahressteuergesetzes 2022). Mit der Einführung der Übergewinnsteuer setzt Deutschland die Vorgabe der Europäischen Union für den EU-Energiekrisenbeitrag um (Verordnung (EU) 2022/1854).
Die Übergewinnsteuer wird – außerhalb der bestehenden Steuergesetze – im EU-Energiekrisenbeitragsgesetz geregelt. Sie wird nur für die ersten beiden (vollen) Wirtschaftsjahre erhoben, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr sind dies die Jahre 2022 und 2023.
Die betroffenen Unternehmen müssen ggf. bereits in ihrer Bilanz zum 31.12.2022 eine Rückstellung für die Übergewinnsteuer bilden und sich deshalb kurzfristig mit dem Thema Übergewinnsteuer beschäftigen.
Steuerpflichtig sind inländische gewerbliche Unternehmen, deren Umsatz im Wirtschaftsjahr zu mindestens 75 % auf Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölfraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen beruht.
Für die Definition der erfassten Wirtschaftstätigkeiten verweist das Gesetz auf eine weitere europäische Verordnung (Verordnung EG Nr. 1893/2006). Die Rechtsform des Unternehmens ist ohne Bedeutung, sodass Einzelunternehmen sowie Personen- und Kapitalgesellschaften erfasst werden. Der erforderliche Inlandsbezug ist gegeben, wenn das Unternehmen im Inland eine Betriebsstätte unterhält.
Bemessungsgrundlage der Steuer sind die Übergewinne des Unternehmens. Dabei handelt es sich um den steuerlichen Gewinn, der den durchschnittlichen Gewinn der vergangenen vier Wirtschaftsjahre um mehr als 20 % übersteigt. Beträgt der durchschnittliche steuerliche Gewinn eines betroffenen Unternehmens in den vergangenen vier Jahren beispielsweise EUR 1 Mio., wird die Übergewinnsteuer auf den Gewinn des Jahres 2022 erhoben, der den Betrag von EUR 1,2 Mio. übersteigt. Falls der durchschnittliche Gewinn der vergangenen vier Jahre negativ war oder EUR 0 beträgt, unterliegt der gesamte Gewinn des Jahres 2022 der Übergewinnsteuer.
Der Steuersatz auf die Übergewinne beträgt – unabhängig von ihrer Höhe – 33 %.
Die Übergewinnsteuer kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, sodass es zu einer Doppelbelastung der Gewinne mit den üblichen Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und der Übergewinnsteuer kommt.
Die betroffenen Unternehmen müssen beim Bundeszentralamt für Steuern eine Steuererklärung abgeben, in der sie die Übergewinnsteuer selbst berechnen.
Die Erklärung ist spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe der regulären Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung bzw. der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das jeweilige Jahr abzugeben. Für das Wirtschaftsjahr 2022 ergibt sich somit eine Abgabefrist bis zum 31. Juli 2024.
Aus rechtlicher Sicht stellen sich verschiedene Fragen:
Insgesamt bestehen europa- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Schnellverfahren eingeführte Übergewinnsteuer. Zudem bestehen Auslegungsunsicherheiten, sodass es voraussichtlich zu Auseinandersetzungen zwischen den betroffenen Unternehmen und der Finanzverwaltung kommen wird.