Im Transparenzregister sind seit dem Jahr 2017 die wirtschaftlich Berechtigten aller Gesellschaften und Stiftungen mit Sitz in Deutschland eingetragen. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse hat.

Auf Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten kann die Einsichtnahme allerdings beschränkt werden, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Solche schutzwürdigen Interessen bestehen insbesondere, wenn die Einsichtnahme die abstrakte Gefahr begründet oder erhöht, dass der wirtschaftlich Berechtigte Opfer einer in § 23 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) genannten Straftat wird. Das Verwaltungsgericht Köln hat in einer ausführlich begründeten Entscheidung dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen sehr vermögende Privatpersonen einen Anspruch auf Beschränkung der Einsichtnahme haben können (Urteil vom 17. Juli 2024 – 13 K 5996/19). Das Urteil zeigt, dass die Sicherung der Privatsphäre sehr vermögender Privatpersonen einer Gesamtstrategie bedarf.

Transparenzregister und Beschränkung der Einsichtnahme

Aufgabe des Transparenzregisters ist die Prävention und Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zu diesem Zweck sind die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften und Stiftungen mit Namen, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit(en) sowie Art und Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses im Transparenzregister einzutragen. Die Einsichtnahme ist, nachdem sie zwischenzeitlich jedermann gestattet worden war, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 (C-37/20 und C-601/20 – Luxembourg Business Registers) nur auf Antrag und mit berechtigtem Interesse möglich.

Das Gesetz lässt eine Beschränkung der Einsichtnahme auf Antrag in zwei Fällen zu: Zunächst können die Daten Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger zur Einsicht von Dritten gesperrt werden. Entsprechende Anträge werden in der Regel umstandslos gewährt. Die zweite – in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln und in der Praxis relevante – Variante gilt dem Schutz des Antragstellers davor, Opfer einer der im Geldwäschegesetz genannten Katalogstraftaten (u. a. Betrug, Erpressung, Bedrohung, Geiselnahme) zu werden. Ein solcher Antrag wird nur positiv beschieden, wenn die Einsichtnahme die abstrakte Gefahr begründet oder steigert, Opfer einer Katalogstraftat zu werden. Eine Beschränkung ist ausgeschlossen, wenn sich die relevanten Daten bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern, etwa dem Handelsregister, ergeben.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln

In dem Verfahren vor dem VG Köln hatte ein medienbekannter, jedoch sehr zurückgezogen lebender und auf seine Anonymität bedachter Unternehmer auf die Beschränkung der Einsichtnahme geklagt. Die zuständige Behörde hatte seinen Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Umfang des Vermögens des Antragstellers sowie dessen Herkunft aus Beteiligungen an diversen Unternehmen bereits allgemein aus den Medien bekannt sei.

Das VG Köln stellte zunächst fest, dass eine dem Namen nach öffentlich bekannte, besonders vermögende Person in einem erhöhten Maß hinsichtlich Vermögensstraftaten gefährdet sei. Die abstrakte Gefahr, Opfer einer in § 23 Abs. 2 Geldwäschegesetz genannten Katalogstraftat zu werden, liegt daher bei sehr vermögenden Privatpersonen in der Regel vor. Das VG Köln urteilte jedoch, dass die für den Kläger bestehende abstrakte Gefahr durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Transparenzregister weder erstmalig geschaffen noch in einem relevanten Maße gesteigert werde. Aus der umfangreichen medialen Berichterstattung sei bekannt, dass der Kläger an mehreren Unternehmen beteiligt und sehr vermögend sei. Zudem seien auch die weiteren im Transparenzregister ersichtlichen Informationen, wie das Geburtsdatum, der Wohnort und der geschätzte Umfang seines Vermögens bereits öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung seiner Daten im Transparenzregister habe daher keinen weiteren Einfluss auf die für den Kläger bestehende Gefährdung.

Folgen für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht dreierlei: Erstens kann in der Regel angenommen werden, dass bei sehr vermögenden Personen die abstrakte Gefahr, Opfer einer Katalogstraftat zu werden, besteht. Zweitens hat das VG Köln verdeutlicht, dass die Beschränkung der Einsichtnahme diese abstrakte Gefahr auch mindern können muss. Das ist insbesondere der Fall bei Personen, die zwar – z. B. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Unternehmerfamilie – als vermögend identifiziert werden können, aber persönlich bislang nicht in Erscheinung getreten sind. Das Urteil des VG Köln zeigt drittens, dass es einer langfristig angelegten und konsequenten Strategie bedarf, wenn die Privatsphäre der Familie gewahrt bleiben soll.